Eröffnung des Insolvenzverfahrens fand im Jahr 2017 statt.
Schuldner fragt kurz vor der Regelverjährung zum 31. Dezember 2020 - zu Recht - an, ob denn die Anfechtungsansprüche gegen Herrn xy geltend gemacht wurden; dieser habe seine wirtschaftlichen Verhältnisse genau gekannt. Der Sachverhalt war bisher nicht bekannt, hätte aber vielleicht mit intensiveren Recherchen in den Buchhaltungsunterlagen des Schuldners bekannt sei können.
Anfechtungsgegner ist leider im Jahr 2019 verstorben. Das Nachlassgericht hat mir mitgeteilt, dass der Erbschein erst im Januar protokolliert wird und bis dahin zu den potentiellen Erben keine Auskunft gegeben wird.
Gehe ich jetzt richtig in der Annahme, dass eine Verjährung der Ansprüche nicht eintritt, da der potentielle Anspruchsgegner (Erbe) ohne mein Verschulden unbekannt ist?