Werte Foristinnen und Foristen, liebe Gemeinde!
Zu folgender Verzinsungsfrage bei der Kostenfestsetzung muss ich mal wieder die Schwarmintelligenz des Forums bemühen. Schon mal vorab vielen Dank fürs Mitdenken!
Sachverhalt:
- Kläger K verklagt Beklagten B. Die Prozessbevollmächtigten führen ergebnislose Vergleichsverhandlungen am Telefon. Im Termin am 01.12.2020 ergeht ein Versäumnisurteil.
- Am 02.12.2020 beantragt K die Festsetzung der Kosten (1,3 VG, 0,5 TG, PT-Pauschale, 16 % USt, GK) sowie deren Verzinsung ab Antragstellung.
- Am 10.12.2020 beantragt K eine Ergänzung der Kostenfestsetzung (1,2 TG statt 0,5 TG) wegen der Vergleichsgespräche.
- B erhebt fristgerecht Einspruch gegen das Versäumnisurteil, den er erst am 01.02.2021 wieder zurücknimmt.
- Am 02.02.2021 beantragt K eine weitere Ergänzung der Kostenfestsetzung (auf alles 19 % statt 16 %) wegen des geänderten Umsatzsteuersatzes.
- Nunmehr steht die Kostenfestsetzung an.
Frage: Ab welchem Datum sind die festzusetzenden Kosten zu verzinsen?
Variante 1: einheitliche Verzinsung der gesamten Kosten (1,3 VG, 1,2 TG, PT-Pauschale und 19 % USt, GK) ab dem ersten KFA
Variante 2: differenzierte Verzinsung jeweils in Höhe des beantragten Betrages ab dem jeweiligen Antrag, also:
- 1,3 VG, 0,5 TG, PT-Pauschale, 16 % USt, GK ab dem ersten KFA
- 0,7 TG ab dem zweiten KFA
- 3 % USt ab dem dritten KFA
Variante 3: ???
Bin gespannt auf Eure Rückmeldungen.