Hallo zusammen,
handelt es sich bei der Vergütung des Nachlassverwalters um eine Masseverbindlichkeit gem. § 324 Abs. 1 InsO?
Weiter möchte das Nachlassgericht von mir eine Erklärung, "ob ich auf die Legung einer förmlichen Schlussrechnung für den Zeitraum ... verzichte und dem Nachlassverwalter und dem Nachlassgericht Entlastung erteile". Der Nachlass ist dermaßen umfassend (ca. 15 bebaute Grundstücke, eine Vielzahl von sonstigen Vermögenswerten), dass ich dem Gericht eigentlich schreiben möchte, dass hierzu aufgrund des Umfangs der Nachlassvermögens und dem Umstand, dass mir keinerlei Unterlagen - außer ein Abschlussbericht ohne Anlagen/Buchungsübersichten - hierzu vom Nachlassverwalter vorliegen, keine Erklärung abgeben kann, sprich, der Vorgang von mir auch in keinster Weise detailliert geprüft werden kann. Wir sind Nachlassinsolvenzverwalter und mussten alle Vermögenswerte bezüglich Wert, bestehenden Problematiken etc. neu prüfen, da der Nachlassverwalter nur eine "Grobprüfung/grobe Bewertung" vorgenommen hatte.
Weiter wurde mir eine Gerichtskostenrechnung in fünfstelliger Höhe zur Zahlung (Masseverbindlichkeit wie oben) vom Nachlassgericht übermittelt. Als Gegenstandswert wurde rein der (Vermögens-)Anteil des Erblassers berücksichtigt, nicht jedoch die bestehenden Absonderungsrechte, sprich die Forderungen der Banken, welche den ermittelten Grundstückswerten ja noch als Absonderung entgegenstehen. Ist dieser Wertansatz (weit über 5 Mio. Nachlassvermögen) ohne Berücksichtigung der Absonderungsrechte (rd. 4 Mio. Bankenforderungen/Absonderung) korrekt in der Gerichtskostenrechnung / Jahresgebühr Nachlassverwaltung gem. § 3 II GNotKG berücksichtigt bzw. berechnet?