Vorlage Titel bei § 829a bei Restforderung

  • nach Kindl/Meller-Hannich, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung
    4. Auflage 2021 Rn. 3 zu § 829a ZPO: ja

    auch schon nach dem Wortlaut des Gesetzes:

    "die sich aus dem Vollstreckungsbescheid ergebende fällige Geldforderung..."

    Der VB ist auch vorzulegen, wenn von 8 TEUR ein Teilbetrag von 1 EUR geltend gemacht wird.

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Bei einer elektronischen Einreichung lautet der in Kopie vorgelegte VB über 8.000,00€. Beantragt sind 2.000,00 € Restforderung.

    Ist der VB trotzdem als Ausfertigung vorzulegen?

    Bei einer Vollstreckung wegen einer Teilforderung ist klar. Ansonsten würde man ja das Gesetz "umlaufen"

    Gilt dies auch bei einer Restforderung? Also wenn schon Teilzahlungen erfolgt sind?

  • Bei einer elektronischen Einreichung lautet der in Kopie vorgelegte VB über 8.000,00€. Beantragt sind 2.000,00 € Restforderung.

    Ist der VB trotzdem als Ausfertigung vorzulegen?

    Bei einer Vollstreckung wegen einer Teilforderung ist klar. Ansonsten würde man ja das Gesetz "umlaufen"

    Gilt dies auch bei einer Restforderung? Also wenn schon Teilzahlungen erfolgt sind?

    Ja, da es nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut auf die Höhe des im Vollstreckungsbescheid titulierten Gesambetrages ankommt, Kindl/Meller-Hannich, Zwangsvollstreckung, ZPO § 829a Rn. 3, beck-online:

    Zitat

    Die titulierte Forderung darf 5.000 EUR nicht überschreiten. Dem Gläubiger ist es verwehrt, eine höhere Forderung nur teilweise zu vollstrecken oder Vollstreckungsauftrag mit der Begründung zu erteilen, es sei nur noch ein 5.000 EUR nicht übersteigender Betrag offen. Titulierte Nebenforderungen und Kosten sind bei der Bemessung der Wertgrenze nunmehr zu berücksichtigen.

  • Ja, da es nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut auf die Höhe des im Vollstreckungsbescheid titulierten Gesambetrages ankommt, Kindl/Meller-Hannich, Zwangsvollstreckung, ZPO § 829a Rn. 3, beck-online:

    Die titulierte Forderung darf 5.000 EUR nicht überschreiten. Dem Gläubiger ist es verwehrt, eine höhere Forderung nur teilweise zu vollstrecken oder Vollstreckungsauftrag mit der Begründung zu erteilen, es sei nur noch ein 5.000 EUR nicht übersteigender Betrag offen. Titulierte Nebenforderungen und Kosten sind bei der Bemessung der Wertgrenze nunmehr zu berücksichtigen.

    Danke

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