Verfügungsbeschr. § 161 BGB eintragbar (Erbteilsabtretung)?

  • Was Keim in Bezug auf die Folgen beim Bedingungseintritt aufgegriffen haben wird ("Rückabwicklung"). Keine Grundbuchberichtigung aufgrund nachträglichen Wegfalls der Anteilsübertragung, sondern wie bei einer rechtsgeschäftlichen Rückübertragung. Andere Baustelle.

  • Vielleicht hätt ich dem Rat des Kollegen folgen sollen, die Beschränkung einfach einzutragen und die vielleicht mit 0,0000000000001 % iger Wahrscheinlichkeit eintretenden Probleme den Beteiligten zu überlassen (unter Hinweis auf die evtl. Möglichkeit solcher Probleme)...

  • Nur Spaß, natürlich arbeite ich auch am Wochenende. Eine erhellende OLG-Entscheidung werden wir nicht kriegen, weil es die Leute ja eilig haben. Und ob die dann wirklich erhellend wäre...
    Vereinfacht gesagt ist es also so, dass die Erbengemeinschaft ex nunc wieder aufleben könnte, man derzeit aber gar keine Anteile hat, die einer Verfügungsbeschränkung unterliegen könnten?

  • So sehe ich das. Die Anteile leben bei Bedingungseintritt aufgrund des Wegfalls der Anteilsabtretung wieder auf. Gerade während der „Schwebezeit“ (§ 161 Abs. 1 S. 1 BGB) gibt es dagegen keine Anteile. Wegen der Verfügungsbeschränkung müßte man also unmittelbar auf das Grundstück abstellen. Dass die Anteile wieder aufleben können, sollte unzweifelhaft sein, weil zwischen automatischer Folge aus dem Bedingungseintritt und den Voraussetzungen einer rechtsgeschäftlichen (Rück-)Übertragung unterschieden werden muß. Dass die Verfügungsbeschränkung Anteile (= eigentlicher „Gegenstand“ i.S.d. § 161 BGB) voraussetzt und bei Vereinigung aller Anteile in einer Person auch das Grundstück nicht mehr der Verfügungsbeschränkung unterliegen kann, ist meiner Meinung nach zwangsläufig. Belegen kann ich es nicht.

  • Das Notariat verweist nochmal auf den Rechtsgedanken der oben genannte BGH-Entscheidung, nach der auch ein Nacherbenvermerk bei Alleineigentum eingetragen werden kann, auch wenn er sich nur auf einen Erbteil bezieht und die damit verbundene überschießende Verfügungsbeschränkung hinzunehmen ist; vor allem wenn der Beschwerte dabei mitwirkt.

    Verfügungsbeschränkung würden nie der Verhinderung der Erbteilsabtretung dienen, da insoweit kein gutgläubiger Erwerb möglich ist. Sie seien nur dazu da, die umfassend wirksame Verfügung über das Grundstück zu verhindern, solange der Veräußerer noch bedingte Rechte am bisherigen Erbteil hat. Warum sollte hier zwischen Nacherbenvermerk und Verfügungsbeschränkung ein Unterschied sein?

  • Martin

    Eingangs bestätigst du Prinz, daß keine dem Fall des BGH vergleichbare Situation vorliege und jetzt möchtest du wissen, warum? Aus dem schon zitierten Beschluss des BayObLG:

    "Die Abtretung des Erbanteils durch die Beteiligte zu 2 stellt eine aufschiebend bedingte Verfügung über diesen dar. In diesem Fall ist jede weitere Verfügung, die von der Beteiligten zu 2 während der Schwebezeit über den Erbanteil getroffen wird, im Fall des Eintritts der Bedingung insoweit unwirksam, als die von der Bedingung abhängige Abtretung des Erbanteils vereitelt oder beeinträchtigt würde (§ 161 Abs. 1 Satz 1 BGB); diese gesetzliche Regelung bewirkt eine absolute Verfügungsbeschränkung der Beteiligten zu 2 zugunsten des Beteiligten zu 1 und dessen Ehefrau. Die Beschränkung erfaßt auch Verfügungen über einzelne Nachlaßgegenstände, die nur von den Miterben gemeinsam vorgenommen werden können (§ 2040 Abs. 1 BGB). Wird die Verfügungsbeschränkung nicht zugleich mit der Erbanteilsübertragung in das Grundbuch eingetragen, so liegt ein Fall des § 892 Abs. 1 Satz 2 BGB vor. Darunter fällt im Hinblick auf § 161 Abs. 3 BGB, der die Vorschriften über den gutgläubigen Erwerb für entsprechend anwendbar erklärt, auch die sich aus § 161 Abs. 1, 2 BGB ergebende Verfügungsbeschränkung, obwohl sie absolut wirkt; insoweit gilt dasselbe wie für die Verfügungsbeschränkung des Vorerben (LG Nürnberg-Fürth MittBayNot 1982, 21; Palandt/Bassenge BGB 53. Aufl. § 892 Rn. 17; Winkler MittBayNot 1978, 1/2; Staudenmaier BWNotZ 1959, 191/193 f.; Keller BWNotZ 1962, 286; KEHE/Ertl GBR 4. Aufl. Einl. Rn. J 16)."

    Es geht immer noch um die Frage, ob der § 161 BGB auch auf den einzelnen Nachlassgegenstand Anwendung findet, wenn es in dem maßgeblichen Zeitraum keine Anteile mehr gibt. Das ebenfalls schon zitierte OLG Koblenz bestätigt das. Die Analogie zum Erbteil funktioniert inzwischen vermutlich sogar besser, als die unmittelbare Anwendung beim Gesellschaftsanteil. Ich bin dagegen nur der Kollege "im Zimmer nebenan".

  • Den Sachverhalt hatte ich geschildert und die BGH-Entscheidung genannt. Deshalb habe ich die Frage von Prinz mehr als rhetorisch aufgefasst, bzw. als Nachfrage, ob ich beim Sachverhalt etwas weggelassen habe. Mein letzter Beitrag war die direkte Antwort des Notariats auf deinen vorletzten Beitrag.
    (Kollegen im Zimmer nebenan hab ich wegen Homeoffice nicht. Da sitzt nur die Katze.)

  • @ Martin:

    Normativ nicht schwer -> Zu einer Verfügungsbeschränkung bezüglich des Grundstücks kommt man vorliegend nur über die §§ 161 BGB, 2040 BGB (vgl. BayObLG a.a.O.). Der § 2040 BGB setzt mehrere Erbteile voraus, die vorliegend während der Schwebezeit nicht bestehen. Wenn es eines gibt, müßte genau da jetzt das Gegenargument des Notars ansetzen. Z.B. "Es gibt die Anteile wenigstens fiktiv, rückwirkend weil ...". Beides allerdings schon anfangs ausgeschlossen. Oder: "Der § 161 BGB findet in diesem speziellen Fall unmittelbar auf das Grundstück Anwendung (OLG Koblenz)". Was meinst denn du? Zunächst wolltest du nicht eintragen, jetzt, wo ich ein unterstützendes Argument dazu liefere, offenbar doch. Was hat sich denn geändert?

    In diesem Sinne: :karnevali

    3 Mal editiert, zuletzt von 45 (1. März 2022 um 11:03)

  • .....(Kollegen im Zimmer nebenan hab ich wegen Homeoffice nicht. Da sitzt nur die Katze.)

    Die liegt bei mir im Arm. Und glaub mir: mit einer Hand zu schreiben ist ziemlich schwierig:tipptipp.

    Der BGH geht im Beschluss vom 23. 2. 2005, IV ZR 55/04, davon aus, dass trotz Übertragung aller Erbanteile auf einen Miterben nicht von einer endgültigen Aufhebung der Erbengemeinschaft ausgegangen werden könne, wenn die dingliche Übertragung wegen eines Formmangels unwirksam geblieben ist.

    Frage ist, ob der Unwirksamkeit der dinglichen Erbteilsübertragung der Umstand gleich gestellt werden kann, dass die Übertragung zwar (mit der Folge der endgültigen Aufhebung der Erbengemeinschaft) wirksam war, sich aber bei Bedingungseintritt im Nachhinein (mit Wirkung ex nunc) als „unwirksam“ herausstellt.

    Da bin ich jetzt echt am Zweifeln.

    Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 16. Auflage 2020 führen dazu in RN 966 aus: „Haben sich mit Erbteilsübertragung alle Erbteile in der Hand eines Miterben vereinigt (ist dieser somit Alleineigentümer geworden786), so ist eine Rückgängigmachung in Form eines Wiederauflebens der Erbanteile ausgeschlossen;787 ist die (dingliche) Erbteilsübertragung dagegen nichtig, so ist die Erbengemeinschaft nicht aufgelöst.788“

    Otto führt dazu im jurisPK-BGB, 9. Aufl., (Stand: 12.01.2021) § 2032 BGB RN 24 aus:
    „Die wirksam beendete Erbengemeinschaft kann nicht wiederaufleben oder neu begründet werden, auch nicht zum Zweck der Rückabwicklung gescheiterter Verpflichtungsgeschäfte“ und verweist dazu in Fußnote 45 auf den Beschluss des BGH vom 23.02.2005 - IV ZR 55/04 - NJW-RR 2005, 808 wonach es allein auf die dingliche Rechtslage ankomme.

    Zu Gesellschaftsverträgen führt Bork im Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2020, § 158 BGB RN 22 aus: „Bei auflösend bedingten Gesellschaftsverträgen führt der Bedingungseintritt dazu, dass die Gesellschaft liquidiert werden muss (Soergel/Wolf § 158 Rn 30)“

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Ich überlege noch hin und her, ob die in der BGH-Entscheidung geschilderte Konstellation wirklich mit der hier zur Diskussion stehenden vergleichbar ist.

    "....Entsprechendes gilt, wenn nur für einen Miterben eine Nacherbfolge angeordnet ist und er die übrigen Erbanteile hinzuerwirbt; er unterliegt dann hinsichtlich eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks insgesamt den Beschränkungen des § 2113 BGB. Bei seiner Eintragung als Grundstückseigentümer ist daher ein Nacherbenvermerk anzubringen.....................Nachdem sich für die Antragstellerin das gleiche Resultat dadurch ergeben hat, dass sie den unbelasteten Erbteil auf dem Umweg über die Beerbung ihrer Mutter erlangt hat, kann nichts anderes gelten. Das Grundbuchamt hat daher zu Recht auf Vorlage der beiden Erbscheine die Antragstellerin als Alleineigentümerin eingetragen und bezüglich der ideellen Hälfte einen Nacherbenvermerk angebracht...."
    (RNotZ 2018, 673 Rn. 25, beck-online)

    Wobei ich nicht verstehe, warum der BGH von einer "ideellen Hälfte" spricht; es ging doch um einen Erbanteil.

  • Welchen Erkenntnisgewinn versprecht ihr euch eigentlich von diesen Entscheidungen? Nach § 2113 Abs. 1 BGB unterliegt unmittelbar das Grundstück der Verfügungsbeschränkung. Ist nur einer der Anteile von der Nacherbfolge betroffen, ist zu klären, ob der § 2113 BGB dennoch Anwendung findet. Aus dem Gesetz ergibt sich das nicht und die Lücke ist zu schließen. Der BGH stellt dabei auf den „Erblasserwillen“ und einen Erwerb „erster und zweiter Stufe“ ab. Wie läßt sich das auf den § 161 BGB übertragen? Anders als beim § 2113 BGB gilt hier die Verfügungsbeschränkung dem Erbteil. Im Grundbuch läßt sich die Verfügungsbeschränkung deswegen noch nicht eintragen. Worauf der Notar auch hingewiesen hat. Erst über den Absatz 3 des § 161 BGB und den drohenden Rechtsverlust (= Veräußerung an X) wendet die schon genannte Rechtsprechung den § 161 BGB auf das ganze Grundstück an.

    Die Verfügungsbeschränkung würde einzutragen sein, wenn nur einer der Anteile auflösend bedingt übertragen wird. Bei mehreren voneinander unabhängig übertragenen Anteilen ebenfalls. Werden alle Anteile veräußert, vereinigen sie sich. Nach Ansicht des Hochadels unwiederbringlich, womit der Bedingungserfolg nicht mehr eintreten kann. Nach anderer Ansicht nur bis zum Zeitpunkt des Bedingungseintritts. Ob es eine Rolle spielt, dass die Anteile während dieser Schwebezeit nicht bestehen, war nur eine Überlegung von mir, die nirgendwo so nachzulesen ist und einer Eintragung daher auch nicht entgegengehalten wird. Quasi rhetorisch.

  • Leider ist keine Zeit für ein Beschwerdeverfahren (unter einem Jahr bis zu einer Entscheidung geht es in der Regel nicht).

    Der Notar hat mir noch sinngemäß geschrieben, dass eigentlich nur bei der Kommentierung im MVHdBausdrücklich die auflösende Bedingung angesprochen wird, alle anderen Fundstellen und Verweise betreffen die schuldrechtliche Rückabwicklung, nicht die dinglich wirkende auflösende Bedingung. Für diese gelte dann aber § 158 Abs. 2 BGB.

    Keiner der Autoren begründet, warum eine Gesetzesvorschrift nicht anzuwenden ist. Der einzige akzeptabel Grund wäre seiner Meinung nach, dass eine Gesamthand prinzipiell nicht wieder entstehen kann. Und der Fall der Vor- und Nacherbschaft zeige schon, dass dies nicht stimmt.

  • Der Notar hat mir noch sinngemäß geschrieben, dass eigentlich nur bei der Kommentierung im MVHdBausdrücklich die auflösende Bedingung angesprochen wird, alle anderen Fundstellen und Verweise betreffen die schuldrechtliche Rückabwicklung, nicht die dinglich wirkende auflösende Bedingung. Für diese gelte dann aber § 158 Abs. 2 BGB.

    Keiner der Autoren begründet, warum eine Gesetzesvorschrift nicht anzuwenden ist. Der einzige akzeptabel Grund wäre seiner Meinung nach, dass eine Gesamthand prinzipiell nicht wieder entstehen kann.

    Na sowas.

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