Hallo,
ich bin noch recht grün hinter den Ohren was die Zwangsvollstreckung betrifft und habe schon mit drei verschiedenen Gerichten gesprochen. Bisher konnte mir niemand helfen. Angeblich ein Sonderfall.
Eine Schuldnerin beantragt die Freigabe der Leistung aus einer Zahnzusatzversicherung der ERGO für ihren Zahnersatz (der Rest den die gesetzliche Krankenkasse nicht zahlt). Ihr Freibetrag ist mit dieser Zalung überschritten.
Die Kommentierung zu § 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO spricht nur von Zusatzversicherungen für pivatärztliche Behandlungen.
Eventuell eine Zweckbindung § 851 ZPO?
Oder doch pfändbar, weil es über eine gesundheitliche Grundversorgung hinausgeht?
Vielleicht hatte diesen Fall schon mal jemand hier. Zumindest wäre ich für ein paar Gedanken dankbar.