Kostenentscheidung Erinnerungsverfahren

  • Guten Morgen,

    ich habe mal eine Frage zur Kostenerstattung bei Erinnerungsverfahren.

    Folgender Sachverhalt:

    Es ergeht ein KfB für den Kläger. Das gericht hat versehentlich MwSt mit festgesetzt, obwhl der Kläger die nicht beantragt hatte.

    Der Beklagte legt sofortige Beschwerde ein und hat erfolg. Die MWST müssen zurückgezahlt werden. Kosten des Erinnerungsverfahrens trägt der Kläger. Der ist damit nicht einverstanden, da das Gericht den fehlergemacht hatte.

    Der Beklagte beantragt die Kostenfestsetzung für das Erinnerungsverfahren.

    Der Kläger legt gegen den Beschluss, der die Kosten des Erinnerungsverfahrens dem Beklagten auferlegt, Erinnerung ein.

    Dieser Erinnerung wird nicht abgeholfen und dann auch zurückgewiesen.
    In dem Beschluss, der die Erinnerung zurückweist, ist keine Kostenentscheidung erhalten.

    Die gehört doch aber hier rein oder? Der Beklagte kann doch hier erneut die Festsetzung für das 2. Erinnerungsverfahren beantragen oder?

    Muss vom Beklagten beantragt werden noch die Kosten des weiteren Erinnerungsverfahren dem Kläger aufzuerlegen?

  • Antrag stellen - Kostenentscheidung wird nachgeholt. Muss eigentlich von Amts wegen beachtet werden, wird aber manchmal vergessen.



    Was passiert aber, wenn die Kostenentscheidung vergessen wurde, innerhalb der Frist des § 321 ZPO kein Antrag auf Kostenentscheidung gestellt wurde, aber schon ein KFB bezüglich der Kosten des Erinnerungsverfahrens gegen den Unterliegenden in der Welt ist?
    Wenn man die Kostenentscheidung von Amts wegen berücksichtigen muss, widerspricht sich das dann nicht mit § 321 ZPO? Oder muss man den KFB jetzt aufheben, da über die Kosten nicht mehr entschieden werden kann?:gruebel:


  • Was passiert aber, wenn die Kostenentscheidung vergessen wurde, innerhalb der Frist des § 321 ZPO kein Antrag auf Kostenentscheidung gestellt wurde aber schon ein KFB bezüglich der Kosten des Erinnerungsverfahrens gegen den Unterlegenen in der Welt ist?
    Wenn man die Kostenentscheidung von Amts wegen berücksichtigen muss, widerspricht sich das dann nicht mit § 321 ZPO?

    Der § 321 ZPO geht m. E. vor.

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