Aber was spricht dann dagegen, den individuellen tatsächlichen Bedarf des Schuldners zu ermitteln, und zwar nach dem SGB, weil Sinn und Zweck der (ganzen!) Norm ist, dem Schuldner das Existenzminimum zu sichern, individuelle Härten zu mildern, aber der Allgemeinheit nicht die Sozialhilfekosten des Schuldners dafür aufzuladen, und dem erwerbstätigen Schuldner hierauf noch einen Besserstellungszuschlag zu gewähren? Das wäre m.E. alles von der BGH-Rechtsprechung gedeckt und sind auch überprüfbare (und ggfls. anfechtbare) Rechengrößen für die Parteien.
Bei den nachgewiesenen Fahrtkosten müsste/könnte/sollte allerdings meiner Meinung nach der Anteil abgezogen werden, der bereits in der Pfändungstabelle (lt. Begründung des Gesetzes 100,00 DM (!) zuzüglich der prozentualen Erhöhung zum 01.07.2005) eingearbeitet ist.
Ich habe als Drittschuldner natürlich kein Recht die Festsetzung zu beanstanden, wenn Du sie unter Berücksichtigung des Sozialhilfesatzes machst
http://dip.bundestag.de/btd/14/068/1406812.pdf
Ich habe mir jetzt auch mal die Gesetzesbegründung durchgelesen, es ist m.E. ziemlich eindeutig, was gewollt ist.
Ansonsten ist BGH, Beschluß vom 12. 12. 2003 - IXa ZB 207/03 noch lesenswert:
(…)In welcher Höhe Arbeitseinkommen - oder ihm gleichgestellte Sozialleistungsansprüche - pfändbar sind, ist § 850c I, 2 und 3 in Verbindung mit der dem Gesetz als Anlage beigefügten Tabelle zu entnehmen. Der Gesetzgeber hat darin feste Beträge bestimmt, die den pfändungsfreien Teil des Arbeitseinkommens ausmachen. An sie ist das Vollstreckungsgericht grundsätzlich gebunden. Von ihnen kann nur nach Maßgabe des § 850c IV sowie des § 850f II und III ZPO zu Gunsten des Gläubigers und des § 850f I ZPO zu Gunsten des Schuldners abgewichen werden. Soweit der Gesetzgeber in den Gesetzgebungsmaterialien (Gesetzesbegründung zum Entwurf eines 7. Gesetzes zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen, BT-Dr 14/6812, S. 9) offengelegt hat, wie sich die für Arbeitseinkommen geltenden Pfändungsfreigrenzen ermitteln, handelt es sich um Kalkulationsgrundlagen, die im Gesetz selbst nur mit ihrem Endbetrag, nicht aber mit ihren Einzelposten Niederschlag gefunden haben. Schon deshalb verbietet es sich, von den in § 850c ZPO nebst der dazugehörigen Tabelle vorgegebenen Beträgen Abschläge vorzunehmen, weil der Schuldner, wie die Rechtsbeschwerde geltend macht, keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und ihm keine Fahrtkosten zu seiner Arbeitsstätte entstehen. Soweit der Gesetzgeber in den aufgeführten Vorschriften Abweichungen zulässt, tragen diese den Belangen des Gläubigers abschließend Rechnung. Soweit sie zu Gunsten des Schuldners gelten, sind sie darin begründet, dass diesem als Ausdruck des Sozialstaatsprinzips das Existenzminimum zu belassen ist. Eine Pfändungsmaßnahme darf im - die Zwangsvollstreckungsmöglichkeiten des Gläubigers beschränkenden - Interesse der Allgemeinheit nicht dazu führen, dass der Schuldner seinen notwendigen Lebensunterhalt ganz oder teilweise aus öffentlichen Mitteln der Sozialhilfe bestreiten muss (vgl. BT-Dr 14/6812, S. 8f., 40; Schuschke/Walker, § 850 ZPO Rdnrn. 3f.).(…)