Umstand nach § 5 Abs. 4 VBVG

  • Zum Glück gibt es ja auch gegenteilige Rechtsprechung, siehe Beschluss des OLG München vom 21.03.2007 (33 Wx 013/07) in BtPrax 2007, 131. :daumenrau


    Meines Erachtens lässt die Entscheidung des OLG München diese Frage gerade offen.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Immerhin sagt die Entscheidung, dass es zur Ermittlung des Vergütungsschuldners auf den Zeitpunkt der Entscheidung ankommt.

    Nachfolgend die Fundstelle aus der Rechtsprechungsübersicht zum VBVG:

    OLG München, Beschluss vom 21.3.2007 - 33 Wx 013/07, BtPrax 2007, 131= BtPrax 2007, 256 (Ls) Auch nach Inkrafttreten des VBVG zum 1.7.2005 ist die Frage, ob wegen Mittellosigkeit des Betroffenen die Betreuervergütung aus der Staatskasse geschuldet wird, nach den zum Zeitpunkt der Entscheidung der letzten Tatsacheninstanz geltenden materiellrechtlichen Bestimmungen und den dann gegebenen Einkommens- und Vermögensverhältnissen zu beurteilen. Ob dies auch für die Höhe der anzusetzenden Stunden gilt, bleibt unentschieden (a. A. für den Fall der Festset-zung gegen die Staatskasse OLG Dresden Beschluss vom 19.2.2007 – 3 W 77/07).

  • Diese Tatsache ist aber m.E. auch gar nicht so richtig streitig, da hat das OLG München quasi nur noch mal klargestellt, dass es bei der vorherigen Rechtslage bleibt. Warum im Leitsatz in Klammern " a.A. OLG Dresden" steht, erschließt sich mir nach Studium der Gründe nicht (hat es übrigens auch schon beim Lesen direkt nach der Veröffentlichung nicht). Denn in seinen Gründen sagt das OLG München m.E. ganz klar, dass es einer Entscheidung darüber, ob es sich um einen Umstand nach § 5 Abs. 4 VBVG handelt, nicht bedarf, da hierüber nicht gestritten wird. Vielmehr lässt das OLG die Entscheidung darüber offen (steht ja auch so im Leitsatz).

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Frage zu Ernst P.´s Posting # 64: Gibt es mittlerweile eine zugehörige OLG-Entscheidung? Ich muss mir nämlich einen Beschluss abbrechen und hätte gern mehr als eine LG-Meinung an der Hand :D

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Der Wahnsinn greift echt um sich. Jetzt folgt auch noch das OLG Hamburg dieser wahnwitzigen Rechtsprechung und schließt sich OLG Brandenburg an (der Beschluss ist schon etwas älter, ich weiß nicht, ob wir den schon mal diskutiert haben, OLG Hamburg, Beschluss vom 15.08.2007, 2 Wx 85/07, mit Langtext in Juris veröffentlicht). Ich treibe gerade wieder mal eine Sache hoch, ich fürchte, das wird alles für die Miezekatz sein :mad:

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Was haltet Ihr davon, wie folgt vorzugehen: Sowohl bezüglich der Frage des Schuldners als auch wegen der Frage der Höhe des Stundensatzes auf den Zeitpunkt der Antragstellung bzw. Entscheidung abzustellen?
    Wenn das Mündel mittellos ist, so ist der Stundensatz für den gesamten abgerechneten Zeitraum durchgehend der verminderte für mittelose Fälle, anderenfalls durchgehend der höhere für vermögende Fälle.
    Es kann doch überhaupt nicht sein, dass aus der Staatskasse der erhöhte Satz bezahlt wird, und sei es auch nur für Teile des Vergütungszeitraumes. Geht gar nicht!!!! Mache ich nicht mit.
    Umgekehrt gibt es keinen Grund, gegen das Vermögen teilweise den verminderten Satz festzusetzen.
    Falls etwas derartiges verlangt würde, so ist es Blödsinn und zu ignorieren, oder nicht?

  • Die Entscheidungen sind nicht Blödsinn, sondern das VBVG.

    § 5 Abs. 4 sagt nun mal: "Ändern sich Umstände, die sich auf die Vergütung auswirke....so ist der Stundensatz zeitteilig nach Tagen zu berechnen."

    Die Rechtsprechungen sind daher keinesfalls abwegig.

    Da es aber auch andere Meinungen gibt und mein OLG noch gar keine hat, werde ich nicht anfangen zu splitten, wenn sich die Vermögensverhältnisse innerhalb eines Abrechnungszeitraumes verändern.

    Ich stelle auf den Entscheidungszeitpunkt weiterhin ab!


  • Falls etwas derartiges verlangt würde, so ist es Blödsinn und zu ignorieren, oder nicht?



    Oder nicht.

    Warum sollte eine Änderung des Vermögens sich anders auswirken als eine Änderung des Aufenthalts? Zieht ein Betroffener am Ende des Abrechnungszeitraumes in ein Heim, bekommt der Betreuer doch auch seine Vergütung gesplittet. Das gleiche sollte meiner Meinung nach für das Vermögen gelten. Das VBVG macht da keinen Unteschied.

    Wer Schuldern der Vergütung ist, richtet sich nach dem Vermögen zum Zeitpunkt der Antragstellung bzw. Festsetzung. Dann muß die Landeskasse halt die Stundensätze nach vermögend zahlen.

    Wobei ich es für absoluten Blödsinn halten, innerhalb eines Monats den Betroffenen mal als vermögend einzustufen und dann mal als nicht vermögend. Wenn der Betroffene seine (zB) Rente erhält, hat er doch nicht auf einmal Vermögen. Diese Rente ist eingeplant für die Kosten des laufenden Monats. Diese sind natürlich abzuziehen.

  • Wir machen es wie Schmetterling zur Diskussion gestellt hat.
    Auch den Betreuern ist es zu blöd, weil zu zeitaufwendig, die einzelnen Stationen nachzuvollziehen, das Bätzing-Zehntel auf volle Zehntel aufzurunden und dann den nächsten Rechengang zu beginnen.



  • Sehe ich auch so. Sie sind nicht abwegig, sondern nachvollziehbar.

    Dennoch überzeugen sie mich nicht, so dass ich es wie Eddie Macken weiterhin mit der anderen (Minder ?-)Meinung halte (§ 9 RPflG).

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

    Einmal editiert, zuletzt von Ernst P. (9. April 2009 um 08:12)

  • Wir machen es wie Schmetterling zur Diskussion gestellt hat.
    Auch den Betreuern ist es zu blöd, weil zu zeitaufwendig, die einzelnen Stationen nachzuvollziehen, das Bätzing-Zehntel auf volle Zehntel aufzurunden und dann den nächsten Rechengang zu beginnen.


    Leider nicht allen. Deshalb haben wir hier jetzt den Ärger.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Noch eine Entscheidung und das nächste OLG, das sich den bereits ergangenen Entscheidungen anschließt - OLG Frankfurt/M., Beschluss vom 15.04.2008, 20 W 37/08.

    Leitsatz:
    Auch wenn die Vergütung des Berufsbetreuers wegen zum Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Festsetzungsentscheidung gegebener Mittellosigkeit insgesamt aus der Staatskasse zu zahlen ist, richtet sich für die Vergütungshöhe das Maß der nach § 5 Abs. 1 und 2 VBVG anzusetzenden Stunden ausschließlich danach, ob der Betreute während des jeweiligen Vergütungszeitraumes mittellos war oder nicht, wobei gegebenenfalls taganteilig zu differenzieren ist.

    Wir haben jetzt hier den Salat, weil es sich um das hiesige OLG handelt. Wir haben uns darauf verständigt, in Einzelfällen noch mal ein Rechtsmittel durchzuziehen, soweit ein Extremfall vorliegt, also beispielsweise, wenn der Betroffene nur "vermögend" wird, wenn das Einkommen eingeht und dann regelmäßig im Laufe des Monats aufgrund der bestehenden Zahlungsverpflichtungen (Miete etc.) wieder unter die 2.600,- € sinkt. Ob das erfolgversprechend ist, wird man abwarten müssen. Ich bezweifle es.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Das ist :nzfass: auch wenn ich weiß, dass das nicht die erste Entscheidung mit dem Tenor ist.

    Allerdings bei Leuten, die nur nach Eingang der Rente oder so für ein paar Tage "vermögend" sind, würde ich immer diese Einnahmen für die laufenden Kosten des Monats von dem Vermögen abziehen. Handhabe ich auch so, wenn bei Schluss des Rechnungsjahres die Rente schon da ist, aber die Heimkosten, Miete usw. noch nicht gezahlt bzw. angefallen sind.

  • Wie soll diese Entscheidung denn in der Praxis umgesetzt werden? :(

    Die Betreuer mögen also bei zukünftigen Vergütungsanträgen eine Auflistung des Vermögensstandes für jeden einzelnen Tag des Abrechnungszeitraumes einreichen, sofern nicht die ganze Zeit der Betroffene ohnehin vermögend war.

  • Zitat Bella:[Allerdings bei Leuten, die nur nach Eingang der Rente oder so für ein paar Tage 'vermögend' sind, würde ich immer diese Einnahmen für die laufenden Kosten des Monats von dem Vermögen abziehen. Handhabe ich auch so, wenn bei Schluss des Rechnungsjahres die Rente schon da ist, aber die Heimkosten, Miete usw. noch nicht gezahlt bzw. angefallen sind.[/quote]

    Das ist meiner Meinung nach auch völlig richtig so. Die Rente ist mit Überweisung auf das Girokonto nicht als Vermögen, sondern lediglich als Einkommen anzusehen, welches zur Bestreitung des aktuellen Bedarfs dient. Im Laufe des Monats könnte man dann jedoch wieder anteilmäßig von Vermögen ausgehen, wenn die Rente unverbraucht auf dem Girokonto bleibt.

    Das macht das ganze jedoch auch nicht besser. Ich bin der Meinung hier ist dringend eine Nachbesserung des VBVG erforderlich, sonst kann man sich die sogenannte "Vereinfachung" komplett an den Hut stecken :mad: Ich bin heilfroh, dass unsere Berufsbetreuer bisher nicht auf die Idee gekommen sind. Wenn dann noch vierteljährlich abgerechnet wird... :behaemmer

  • Wenn dann noch vierteljährlich abgerechnet wird... :behaemmer


    Wie denn sonst? Meine Betreuer warten selten ein halbes oder ein ganzes Jahr auf die Vergütung. Und ich hoffe und bete, dass von diesen keiner auf die Idee kommt, nach der vorgenannten Entscheidung zu handeln :mad:

  • Wie soll diese Entscheidung denn in der Praxis umgesetzt werden? :(

    Die Betreuer mögen also bei zukünftigen Vergütungsanträgen eine Auflistung des Vermögensstandes für jeden einzelnen Tag des Abrechnungszeitraumes einreichen, sofern nicht die ganze Zeit der Betroffene ohnehin vermögend war.


    Genau so wird es laufen. Wer meint, sich und uns diese Arbeit machen zu müssen, muss aber auch damit rechnen, im Stapel ganz nach unten zu wandern, da ich für diese Prüfung erheblich Zeit brauchen werde. Da wir gleich mehrere Betreuer haben, die offenbar nix zu tun haben, freuen wir uns schon sehr auf die nächsten Anträge. Die alten sind größtenteils noch unbeschieden, da eine Sache noch beim LG liegt. Selbiges wird sich aber sicher auf die OLG-Entscheidung stürzen, auch wenn der Ausgangsfall ein völlig anderer ist.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Zitat von Aenor;361654 [B

    Wie denn sonst?[/B] Meine Betreuer warten selten ein halbes oder ein ganzes Jahr auf die Vergütung. Und ich hoffe und bete, dass von diesen keiner auf die Idee kommt, nach der vorgenannten Entscheidung zu handeln :mad:



    Eben deshalb :behaemmer

  • Wir hatten die Situation schon ein Mal und kriegen sie wieder: die des Vergütungsrechtspflegers. Würde ein Richter mit dem Dreck befasst, der ginge nach dem Grundsatz vor: Iudex non calculat und würde durchwinken bzw. die Lobby hätte dafür gesorgt, dass so etwas gar nicht erst in Gesetzesform gegossen wird.
    Lasst uns ehrlich sein: das ist geltendes Recht, ob wir das wollen oder nicht.
    Ich jedenfalls werde voll und ganz dem Antrag Glauben schenken, das ist mir doch zu blöd, taggenau nachzurechnen.

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