Anrechnung GG (2) - BGH neu

  • Also ich begründe die Anrechnung auch nur mit einem Satz.

    Ich habe längst den Überblick verloren, was wo von wem vertreten wird oder auch nicht.

  • Wenn ich sowohl von dem Gesetzeswortlaut als auch von der gefestigten höchstrichterlicher Rechtsprechung abweiche ist dies m.E. einer Erwähnung und plausiblen Erklärung wert. Dies gilt um so mehr, als die bisherige Argumentation contra Anrechnung durch die aktuelle Rechtsprechung verbraucht erscheint.
    Reflexe wie Trotz, Ignoranz, eigenes Gerechtigkeitsempfinden oder Bequemlichkeit jedenfalls sollten bei derart klaren Vorgaben aus meiner Sicht keine Gründe für eine Verweigerungshaltung sein. Die Rechtsprechung hat sich in dieser Frage schon genug Blöße gegeben - man muss diesen Dissens nicht noch künstlich fortsetzen.

  • Es ist ja nicht so, dass ich deine Ansicht nicht verstehe. Und ich finde es beneidenswert wie du dich in das Thema eingearbeitet hast, und wie vielen Usern du damit sicherlich einen Überblick und Anregungen gegeben hast. Ich kann mich deiner Meinung nur nicht anschließen. Nenn mich unbelehrbar oder sonst was. Aber unterschiedliche Meinungen sind dazu da um vertreten zu werden. Es lebe die Vielfalt.

    Meine Meinung zu der Frage, ob und ggf. in welchem Umfang man Beschlüsse begründen sollte, wenn man antragsgemäß entscheidet (meine Antwort gilt übrigens losgelöst von der Frage der Anrechnungsproblematik) habe ich geäußert.

    Da ich nach wie vor keinen Grund sehe mich (nicht böse gemeint) "bekehren" zu lassen, ist dieser Anrechnungsthread damit für mich beendet (wie so viele Anrechungsthreads vor ihm).

    Ich überlasse der Anrechnungsfraktion gern das Feld und wünsche noch viel Spaß (ist nicht gehässig gemeint) mit der weiteren Diskussion zu allen Fragen, die sich im Rahmen der Anrechnungsproblematik stellen.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

    2 Mal editiert, zuletzt von Ernst P. (28. Oktober 2008 um 16:09)

  • Es ist jedoch weder meine Aufgabe noch meine Pflicht innerhalb einer Entscheidungsbegründung sämtliche Ansichten zu einem Rechtsproblem darzustellen und ggf. darauf hinzuweisen, dass die von mir vertretene Ansicht eine Mindermeinung ist, um den Antragsgegner einen möglichst vollständigen Überblick über die rechtliche Situation zu geben.


    Schließlich schreiben wir (schreibt Ihr) hier ja keine Klausuren im Gutachtenstil, sondern nur einen Beschluß....:D

  • Ich ersetze "bekehren" durch überzeugen.
    Scheinbar waren und sind meine Argumente auch nicht so schlecht. Die Rechtsprechung in dieser Frage hat sich jedenfalls grundlegend geändert.
    Mich befremdet es halt, wenn Festsetzer anzurechnende Geschäftsgebührenanteile festsetzen, über deren materiellrechtliche Erstattungsfähigkeit nach den gesetzlichen Vorgaben Richter zu befinden haben. Wenn man dies tut, sollte es einem zumindest bewusst sein ;) und es ist m.E. schon eine Erinnerung wert :D.

    Einmal editiert, zuletzt von Little Steven (28. Oktober 2008 um 12:42)



  • :meinung:

  • Nunmehr auch KG Berlin, B. v. 07.10.2008 in 27 W 123/08 (Besonderheit: Anrechnung im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung). Damit dürfte die Einheitlichkeit der Rechtsprechung in der Anrechnungsfrage in der ordentlichen Gerichtsbarkeit nunmehr weitestgehend hergestellt sein.

  • Fundstelle ?



    die Entscheidung ist bei juris zu finden, hier der dortige Leitsatz zu KG Berlin, B. v. 07.10.2008 in 27 W 123/08 :

    "1. Die einem einstweiligen Verfügungsverfahren vorausgehende Abmahnung bzw. die Zurückweisung einer Abmahnung betreffen gebührenrechtlich denselben Gegenstand, so dass eine Anrechnung der vorgerichtlich nach Nr. 24000 VV RZG entstandenen Geschäftsgebühr gemäß Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG auf die Verfahrensgebühr des einstweiligen Verfügungsverfahrens nach Nr. 310 VV RVG zu erfolgen hat.
    2. Die Anrechnung erfolgt nach dem niedrigeren Wert des Verfügungsverfahrens und nicht nach dem höheren Hauptsachewert der Abmahnung, der für die Berechnung der tatsächlich entstandenen Geschäftsgebühr maßgeblich ist."

    Konnte es leider nicht verlinken.
    Auf der Seite des KG Berlin habe ich nichts gefunden.



  • Interessant wird es wiederum, wenn es auch zu einem Hauptsacheverfahren kommt. Konsequent wäre es dann eigentlich, entgegen meiner bisherigen Ansicht, in beiden Fällen anzurechnen.:confused:

  • @die Befürworter der Titulierungsvariante:

    Partei rechnet im Kfa die titulierte Geschäftsgebühr an. Gegner wendet unter Bezug auf div. BGH-Rechtsprechung ein, daß es auf die Titulierung nicht ankommt.
    Berücksichtigt Ihr diese Einwände oder zieht Ihr die Titulierungsvariante durch?

  • @die Befürworter der Titulierungsvariante:

    Partei rechnet im Kfa die titulierte Geschäftsgebühr an. Gegner wendet unter Bezug auf div. BGH-Rechtsprechung ein, daß es auf die Titulierung nicht ankommt.
    Berücksichtigt Ihr diese Einwände oder zieht Ihr die Titulierungsvariante durch?



    Vorsicht "abstrakte" Fangfrage?
    Die Antwort dürfte wohl von dem konkreten Beispiel abhängen, das nachzureichen wäre.

  • @die Befürworter der Titulierungsvariante:

    Partei rechnet im Kfa die titulierte Geschäftsgebühr an. Gegner wendet unter Bezug auf div. BGH-Rechtsprechung ein, daß es auf die Titulierung nicht ankommt.
    Berücksichtigt Ihr diese Einwände oder zieht Ihr die Titulierungsvariante durch?



    Wenn die Klägerseite angerechnet hat, ist es doch gut. Weshalb sie dann anrechnet, wäre mir egal. Das Ergebnis ist dasselbe.

    Nebenbei: Ich ziehe hier (weiterhin) die Titulierungsvariante durch. :D

  • Wie 13: Wer anrechnet bekommt weniger. :teufel:
    Unabhängig davon kommt doch kein Beklagtenvertreter auf die Idee, das zu bemängeln. :confused: Und wenn doch soll er in die Politik gehen.....( man munkelt, dass Hessen einen MP sucht...)

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