Rechtsfolgen Verzicht Absonderungsrecht

  • Ich wollte doch mal Eure Meinung zu folgendem Fall hören:

    Bank meldet Forderung an. Für den Ausfall festgestellt, da sie einzige GRundschuldgläubigerin auf einem GS ist.
    Insolvenzverwalter gibt Grundstück des Schuldners frei, da er es nicht veräußern kann (aus welchen Gründen auch immer).
    Jetzt mit Schlussbericht stellt der Insolvenzverwalter die Forderung der Bank uneingeschränkt fest.
    Nun kommt der Schuldner und erzählt, die Bank würde die Zwangsversteigerung betreiben. Jetzt bin ich ein bißchen am Schwimmen. Eigentlich hat doch die Bank durch die uneingeschränkte Feststellung auf das Absonderungsrecht verzichtet ? Kann sie denn dann noch die Zwangsversteigerung betreiben ?

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Weiß nicht genau, ob man von einem gewissermaßen konkludenten Verzicht durch Feststellung ausgehen kann.Eigentlich sollte der Verzicht ausdrücklich erfolgen,oder? Würde zunächst mal nachfragen, was den IV denn konkret bewogen hat.
    Ansonsten kann man da wohl aktuell gar nichts machen, da gegenwärtig die Forderung, so oder so, ja besteht.
    Sofern dann später ein Erlös erzielt wird, sieht es wohl anders aus.Ist denn was zu verteilen, so dass ggflls. eine Bevorteilung zu vermuten ist ?

  • Kann es vielleicht damit zusammenhängen, dass ein Absonderungsrecht der Definition nach an einem Massegegenstand besteht u. im vorliegenden Fall das Grundstück freigegeben wurde?

  • Kann es vielleicht damit zusammenhängen, dass ein Absonderungsrecht der Definition nach an einem Massegegenstand besteht u. im vorliegenden Fall das Grundstück freigegeben wurde?

    Sehr gut, gefällt mir auch als Lösung....

  • Kann es vielleicht damit zusammenhängen, dass ein Absonderungsrecht der Definition nach an einem Massegegenstand besteht u. im vorliegenden Fall das Grundstück freigegeben wurde?



    Sehr gut, gefällt mir auch als Lösung....



    Nein, das Absonderungsrecht besteht am Vermögen des Schuldners. Mit der Freigabe erhält er lediglich das Recht zurück, über den Gegenstand zu verfügen.

    Warum der IV die Forderung der Bank vollumfänglich festgestellt hat, kann ich aus dem bisherigen nicht nachvollziehen.

    Vielleicht unterliegt er noch dem Irrglaube, dass vor Einreichung der Schlußrechnung alles ohne fdA festzustellen ist.

    Betreibt den tatsächlich die Bank ?

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Nach der mir vorliegenden Kommentierung müsste der Gläubiger den Verzicht auf das Absonderungsrecht durch Löschung des Grundpfandrechts nachweisen.
    Ob er die Forderung mit oder ohne Ausfall feststellt, ist m.E. rechtlich ohnehin egal; das hat nur einen Einfluss auf das Schlussverzeichnis. Und da gehört der Gläubiger nicht hinein, wenn der Schuldner die Wahrheit erzählt.
    Ich will übrigens gar nicht wissen, wie oft hier Schlussverzeichnisse im Bezug auf die Absonderungsrechte falsch sind...



  • Tja, mehr Infos habe ich derzeit leider auch noch nicht. Die Bank ist die einzige Gläubigerin, die im GB steht. Und der Schuldner erzählte, dass diese betreibt.
    Warum der InsoV festgestellt hat, kann ich derzeit auch noch nicht nachvollziehen.
    Und aus dem Schlussbericht ergibt sich lediglich, dass er das GS freigegeben hat, da er es nicht veräußern konnte, was auch immer das bedeuten mag.

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  • Eigentlich hat doch die Bank durch die uneingeschränkte Feststellung auf das Absonderungsrecht verzichtet ? Kann sie denn dann noch die Zwangsversteigerung betreiben ?




    Ich möchte mich hier nicht in Wortspielerei verstricken, aber ich bin der Meinung, die formlose Verzichtserklärung gegenüber dem IV auf das Absonderungsrecht bzw. Geltendmachung des Absonderungsrecht kann nicht die strengen Formvorschriften §§ 1191, 1168, 1169 BGB ersetzen, die für den Verzicht auf die Grundschuld anzuwenden sind.

    Die (vollstreckbare Ausfertigung der) Grundschuld(bestellungsurkunde) dürfte daher weiter
    als Grundlage für die Zwangsversteigerung dienen.

    Im Übrigen vermute ich mal, dass der IV nicht mit einem lukrativen Erlös rechnete, wenn er eventuell das über die Schornsteinspitze belastete Grundstück erst nach langwierigen Verkaufshandlungen an den Mann bringen kann und hat es daher der Einfachheithalber freigegeben.

    In diesem Zusammenhang sind auch die §§ 169, 170 I, 171 und 172 II InsO zu beleuchten, die die Insolvenzmasse belasten.

    Zuguterletzt sollte aber auch § 170 II InsO nicht unbeachtet bleiben, der für die sachdienliche Handlungsweise des IV sprechen könnte.



  • In diesem Zusammenhang sind auch die §§ 169, 170 I, 171 und 172 II InsO zu beleuchten, die die Insolvenzmasse belasten.

    Zuguterletzt sollte aber auch § 170 II InsO nicht unbeachtet bleiben, der für die sachdienliche Handlungsweise des IV sprechen könnte.



    die o.g. Normen sind, aufgrund § 49, § 165 InsO nicht heranziehbar. Der Gläubiger hat es in der Hand, die Verwertung zu betreiben.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • @LdfC: Ich sehe es auch so wie Lil. Abgesonderte Befriedigung gibt es nur an Gegenständen der Insolvenzmasse, steht für bewegliche Gegenstände im Gesetz. Und mit der echten Freigabe gibt der IV den Gegenstand aus der Masse frei.
    Auch müsste der Verzicht wie von SAR beschrieben aussehen.

  • Ich wollte doch mal Eure Meinung zu folgendem Fall hören:

    Bank meldet Forderung an. Für den Ausfall festgestellt, da sie einzige GRundschuldgläubigerin auf einem GS ist.
    Insolvenzverwalter gibt Grundstück des Schuldners frei, da er es nicht veräußern kann (aus welchen Gründen auch immer).
    Jetzt mit Schlussbericht stellt der Insolvenzverwalter die Forderung der Bank uneingeschränkt fest.
    Nun kommt der Schuldner und erzählt, die Bank würde die Zwangsversteigerung betreiben. Jetzt bin ich ein bißchen am Schwimmen. Eigentlich hat doch die Bank durch die uneingeschränkte Feststellung auf das Absonderungsrecht verzichtet ? Kann sie denn dann noch die Zwangsversteigerung betreiben ?



    Mir würde nur einfallen, dass sie hinsichtlich der angemeldeten Forderung nunmehr auf die Absonderung verzichtet hat, die Zinsen seit Eröffnung aber im Wege der Zwangsversteigerung geltend macht.

  • Das heißt also, jeder Grundschuldgläubiger erklärt mal einfach den Verzicht, erhält eine uneingeschränkte Feststellung seiner Forderung und Vollstreckt dann im Grundstück munter weiter ? Und dann ist doch eine Freigabe des Insolvenzverwalters "Selbstmord", oder nicht?

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  • Diese angedachte Variante ist nur möglich bzw. sinnvoll, wenn der Forderungsbetrag ein Vielfaches des Grundstückswertes ausmacht oder die zu erwartende Quote entsprechend hoch ist. Ansonsten würde sich wohl der Schuldner freuen.

  • Dem geschilderten Sachverhalt kann ich nun gar keine Verzichtserklärung des Gläubigers entnehmen. Warum plötzlich die für den Ausfall festgestellten Forderungen voll anerkannt wurden, weiß doch nur der IV.

    Absonderungsrechte bestehen im Unterschied zu Aussonderungsrechten an Gegenständen der Insolvenzmasse. Die Entlassung des pfandrechtbelasteten Gegenstandes aus der Masse hat aber nicht den Verlust des Absonderungsrechts zur Folge. Umgekehrt gewinnt der Gläubiger - außer einem eigenen Verwertungsrecht - auch nichts durch die Freigabe.

    Meiner Meinung nach war die volle Feststellung daher höchst wahrscheinlich schlicht falsch. Der Gläubiger nimmt nunmehr mit seinen festgestellten Forderungen an der Verteilung teil und sein Grundpfandrecht darf er sowieso verwerten - denn dass kann ihm ein IV nicht durch sein Handeln kaputt machen. Allenfalls wäre über Bereicherungsrecht nachzudenken, insb. bei einer Vollbefriedigung durch die Verwertung.

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Dem geschilderten Sachverhalt kann ich nun gar keine Verzichtserklärung des Gläubigers entnehmen.



    Warum nicht ? § 190 I InsO. Entweder der Gläubiger verzichtet, oder er hat sein Ausfall nachgewiesen. Und wenn er noch die Zwangsvertseigerung betreibt, wird er ja wohl schwerlich den Ausfall nachweisen können.

    @ Hausfrau: warum sollte abgesonderte Befriedigung nicht bei unbeweglichen Gegenständen möglich sein? Was ist mit § 49 InsO?

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  • Ein Verzicht ist möglich. Aber dafür muss der Gläubiger den Verzicht auch ausdrücklich ggü. dem IV zum Ausdruck bringen. Im Sachverhalt steht nur, dass die Forderungen zunächst für den Ausfall und dann plötzlich ganz festgestellt wurden.

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Wie gesagt, ich habe noch nicht mit dem IV gesprochen. Aber letztlich gibt es ja nur die o.g. Möglichkeiten (Verzicht oder Ausfall). Und es wäre ja schon sehr dreist, wenn die Bank mitgeteilt hat, sie falle aus und parallel aber die Zwangsversteigerung weiter betreibt.

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  • @LdfC: Ich sehe es auch so wie Lil. Abgesonderte Befriedigung gibt es nur an Gegenständen der Insolvenzmasse, steht für bewegliche Gegenstände im Gesetz. Und mit der echten Freigabe gibt der IV den Gegenstand aus der Masse frei.
    Auch müsste der Verzicht wie von SAR beschrieben aussehen.



    Da haben die Mädels ein neues Problem aufgeworfen, zu dem ich nichts finde. Wir sind uns ja einig, dass ein Absonderungsrecht an Drittsicherheiten nicht besteht. Im Frankfurter Kommentar steht, dass ein Absonderungsrecht nur an Gegenständen bestehen kann, bei denen der IV die Verfügungsbefugnis hat. Das ist nach Freigabe nicht mehr der Fall. Was passiert dann mit dem Absonderungsrecht?
    Ich glaube, der Gesetzgeber hat dieses Problem mal wieder schlicht übersehen, denn beide Lösungen sind m.E. nicht gerade berauschend:

    - Sage ich das Absonderungsrecht geht mit Freigabe unter, hat der ehemalige Absonderungsberechtigte das große Los gezogen, da er das Grundstück verwerten kann und auf seine ganze Forderung die Quote erhält. Fragilich natürlich, ob dann ein ungesicherter Gläubiger vom IV SchE verlangen kann, wenn er ohne Freigabe mehr gekriegt hätte... Die ungesicherten sind dann im Vergleich zum Verkauf doppelt gelackmeiert, da sie keinen Feststellungsbeitrag erhalten und nur eine geringere Quote.

    - Sage ich das Absonderungsrecht besteht weiter, ist natürlich der absonderungsberechtigte Gläubiger der Dumme. Er wird bis zum Ablauf der Frist des § 190 InsO kaum eine Verwertung hinkriegen (Versteigerung dauert im Normalfall zu lange und ein Verkauf scheitert am Schuldner bzw. wenn es der IV schon nicht schafft...) und kann deshalb seinen Ausfall nicht nachweisen. Wenn er an aussichtsreicher Stelle im Grundbuch ist, ist ein Verzicht auch keine Lösung. Ein teilweiser Verzicht ist natürlich ein gewisses Lotteriespiel.

    Die Praxis behilft sich wohl meistens mit der zweiten Alkternative, bei der dann der Nachweis des Ausfalls bzw. der Verzicht formell nicht so eng gesehen wird. Zwar rechtlich nicht ganz sauber, aber kommt wohl am nächsten zum gewollten Ergebnis.

    Wenn jemand eine Lösung hat - her damit!

    Wir können echt froh sein, dass sich die meisten Beteiligten in der Inso nicht so auskennen. Ansonsten gäbe es spaßige Schlusstermine wegen dem Schlussverzeichnis...

  • Ich kann Euch zumindest schon mal mitteilen, dass die Gläubigerin auf ihr Absonderungsrecht verzichtet hat.

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