Änderung vereinfachtes Unterhaltsverfahren zum 01.01.2008

  • Im TSJ gibt es auch neuerdings die Möglichkeit, die Beschlüsse ZP 366, 366a und 369 über die Minisammlung zu erstellen.
    Durch den eingebauten Rechner klappt das m. E. ganz gut, man braucht eigentlich nur noch das Beginndatum festzulegen und der Rest geht wie von selbst.

  • Im TSJ gibt es auch neuerdings die Möglichkeit, die Beschlüsse ZP 366, 366a und 369 über die Minisammlung zu erstellen.
    Durch den eingebauten Rechner klappt das m. E. ganz gut, man braucht eigentlich nur noch das Beginndatum festzulegen und der Rest geht wie von selbst.

    TSJ??:confused:

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Textsysjustiz. Ein Softwareprogramm, das von der Justiz in NRW landesweit genutzt wird und mit den Basisdaten von JUDICA (Datenbank) gespeist wird.

    Als ich, der ich sonst ein großer Freund von TSJ bin, das letzte Mal versucht habe, die FH-Sachen über TSJ zu machen, bin ich ganz schnell wieder bei meinen Word-Vorlagen gelandet...

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Ich arbeite schon seit Jahren mit TSJ und möchte es nicht mehr abgeben.
    Wenn Du das letzte mal vor Mitte Mai versucht hast, die Festsetzungsbeschlüsse damit zu erstellen, solltest Du JETZT noch mal einen Versuch riskieren...!

  • Na, dann werde ich bei Gelegenheit mal drauf zurückkommen. Jeder, auch ein Computerprogramm, hat eine zweite Chance verdient.

    Und wenn ich damit damit nicht klarkommen, weiß ich ja jetzt an wen mich wenden kann !

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Hatte heute meine erste UH-Festsetzung, die nur nach neuem Recht ablief.
    Vorher hatte ich immer auch noch "Alt-Recht" zu berücksichtigen.

    Und ich muss sagen : Mit dem Vordruck in #336 komme ich am besten zu Recht , auch nach Probieren mit anderen Vordrucken.
    Ist ja aber auch ein Vordruck von meinem OLG.;)

    Natürlich ist das Geschmacksache; andere schlagen sich lieber gern mit PDF rum.

    Eine Bitte noch an Ulf :

    Könntest Du den Verweis auf Vordrucke in #1 noch ergänzen , auch wenn der Thread langsam Staub ansetzt ?

    in #327,335,336,337,343 u. 352 sind neue Vordrucke hinzugekommen

  • Eine Bitte noch an Ulf :

    Könntest Du den Verweis auf Vordrucke in #1 noch ergänzen , auch wenn der Thread langsam Staub ansetzt ?

    in #327,335,336,337,343 u. 352 sind neue Vordrucke hinzugekommen


    Danke für den Hinweis!

    Ist :erledigt: .

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Offenbar ist beabsichtigt künftigt ein neues Formular (ZP 370) einzuführen, für den Fall, dass die ARGE den Antrag im vereinfachten Verfahren aus übergegangenem Recht nach § 33 SGB II stellt. Mir liegt zumindest ein entsprechendes Schreiben des OLG Hamms nebst Entwurf eines Formulars vor.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Da mir die Entscheidung aus dem Link inbs. für das vereinfachte Verfahren von Interesse scheint, erlaube ich mir an dieser Stelle den Link zu setzen.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

    Einmal editiert, zuletzt von Ernst P. (10. September 2008 um 09:11)

  • Tachchen LEUTE!
    Ich bin momentan auf der Familienabteilung und habe dort auch mit dem Unterhaltsfestsetzungsverfahren zu tun!
    Beim Durchlesen dieses Threads ist mir aufgefallen, dass mein Ausbilder den
    § 36 EGZPO nicht in seinen Beschlüssen hat.
    Muss er jetzt Schlimmes befürchten ???
    Außerdem ist mir immer noch nicht ganz klar, wie man vorgeht, wenn das Jugendamt 115 % des Mindestunterhalts festgesetzt haben will.
    Mein Ausbilder ist der Meinung, dass dann für die erste Altersstufe kein Unterhalt festgesetzt werden kann.
    I'm confused!

  • 1. Der Verweis auf Paragrafen und das Zitat von Gesetzestexten in Titeln scheint dem Sicherheitsbedürfnis einiger Autoren zu entsprechen. Andere vertreten zu meiner Freude die Auffassung, dass dies nur zu unnötigem Textwust führt, der der Verständlichkeit für den Kunden abträglich ist.

    2. Welches Hindernis sieht Dein Ausbilder?

  • Beim Durchlesen dieses Threads ist mir aufgefallen, dass mein Ausbilder den
    § 36 EGZPO nicht in seinen Beschlüssen hat.
    Muss er jetzt Schlimmes befürchten ???



    Der Verweis auf den § ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Warum es sich jedoch dennoch empfiehlt diesen in die Tenorierung mit aufzunehmen, hat Vossenkämper in FamRZ 2008, 201 [209] mit (m. E. sehr nachvollziehbaren) Gründen dargestellt.
    Ich habe hier daher die entsprechenden Stellen gebeten, auch in den Anträgen den entsprechenden § aufzunehmen und auch in meinen Beschlüssen erscheint der § regelmäßig.

    Die andere Frage verstehe ich nicht. Was sollen die Argumente sein, die gegen eine Titulierung sprechen ?

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Guten Morgen und ein frohes neues Jahr!

    Ich habe mir die Vordrucke hier aus dem Forum gezogen und würde das Belehrungsanschreiben gerne wie folgt ergänzen:

    Beispiel: Kind am 01.04.2005 geboren:

    ....
    Folgende Zeiträume kommen nach dem Alter des Kindes für die Festsetzung des Unterhalts nach den Mindestunterhalt der ersten, zweiten und dritten Altersstufe in Betracht:

    Altersstufe 1:
    • beginnend ab dem 01.01.2008 in Höhe von 100,0 % des Mindestunterhalts der ersten Altersstufe gemäß § 1612a BGB in der jeweils gültigen Fassung


    Altersstufe 2:
    • beginnend ab dem 01.04.2011 in Höhe von 100,0 % des Mindestunterhalts der zweiten Altersstufe gemäß § 1612a BGB in der jeweils gültigen Fassung

    Altersstufe 3:
    • beginnend ab dem 01.04.2017 in Höhe von 100,0 % des Mindestunterhalts der dritten Altersstufe gemäß § 1612a BGB in der jeweils gültigen Fassung

    Der Mindestunterhalt beträgt jedoch gem. § 36 Nr. 4 EGZPO ab dem 01.01.2008 mindestens
    • 100,0 % von 279 € in der ersten Altersstufe
    • 100,0 % von 322 € in der zweiten Altersstufe
    • 100,0 % von 365 € in der dritten Altersstufe. 

    Die aufgeführten Beträge ab dem 01.01.2008 ergeben sich konkret aus § 36 Abs. 4 EGZPO.

    Der Mindestunterhalt beträgt jedoch gem. § 36 Nr. 4 EGZPO ab dem 01.01.2009 mindestens
    • 100,0 % von 281 € in der ersten Altersstufe
    • 100,0 % von 322 € in der zweiten Altersstufe
    • 100,0 % von 377 € in der dritten Altersstufe. 

    Die genannten Mindestbeträge des § 36 Nr. 4 EGZPO gelten jeweils bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Mindestunterhalt nach Maßgabe des § 1612a Abs. 1 BGB die jeweils genannten Beträge übersteigt, d.h. sie gelten solange der Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 6 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes nicht auf mehr als 1.932 EUR festgesetzt ist.


    Meine Frage bezieht sich auf den kursiv dargestellten Teil. Kann ich das so machen?Muss ich ab dem 01.01.2009 die Beträge gesondert aufführen und kann ich dann noch einen Verweis auf den § 36 Abs. 4 EGZPO geben?

  • Es spricht m.E. nichts gegen deine Formulierung. Und was die Anwendbarkeit von § 36 EGZPO betrifft: Das hängt von dem abzudeckenden Zeiträumen des beantragten Beschlusses ab, denn dieser § 36 regelt ja "nur" die Übergangszeit.



  • Nein, s.a. hier
    Für den Unterhalt seit 01.01.09 gilt § 36 IV EGZPO nicht mehr, sondern nur noch § 1612a BGB.

  • Prima, dann formuliere ich das ab jetzt so:

    Folgende Zeiträume kommen nach dem Alter des Kindes für die Festsetzung des Unterhalts nach den Mindestunterhalt der ersten, zweiten und dritten Altersstufe in Betracht:

    Altersstufe 1:
    • beginnend ab dem 01.01.2008 in Höhe von 100,0 % des Mindestunterhalts der ersten Altersstufe gemäß § 1612a BGB in der jeweils gültigen Fassung


    Altersstufe 2:
    • beginnend ab dem 01.04.2011 in Höhe von 100,0 % des Mindestunterhalts der zweiten Altersstufe gemäß § 1612a BGB in der jeweils gültigen Fassung

    Altersstufe 3:
    • beginnend ab dem 01.04.2017 in Höhe von 100,0 % des Mindestunterhalts der dritten Altersstufe gemäß § 1612a BGB in der jeweils gültigen Fassung

    Der Mindestunterhalt beträgt jedoch gem. § 36 Nr. 4 EGZPO ab dem 01.01.2008 mindestens

    • 100,0 % von 279 € in der ersten Altersstufe
    • 100,0 % von 322 € in der zweiten Altersstufe
    • 100,0 % von 365 € in der dritten Altersstufe. 

    Die aufgeführten Beträge ab dem 01.01.2008 ergeben sich konkret aus § 36 Abs. 4 EGZPO.


    Der Mindestunterhalt beträgt jedoch ab dem 01.01.2009 gem. § 1612 a BGB mindestens
    • 100,0 % von 281 € in der ersten Altersstufe
    • 100,0 % von 322 € in der zweiten Altersstufe
    • 100,0 % von 377 € in der dritten Altersstufe. 


    Dann setze ich das nämlich auch so gestaffelt in meinen Beschlüssen fest.


  • Jo, hab ich das "falsche" Datum mehr geraten als gelesen:oops:

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