Bevollmächtigung im Erbscheinsverfahren - Was ist mit der e. V.?

  • Also, mal langsam ;) Sie hat nur eine allgemeine Vollmacht an ihre Tochter gegeben, dass sie sie vertreten darf. Es ging nicht um die Abgabe der e. V. Sie hat also nicht ihre Tochter ermächtigt, die e. V. abzugeben. Die Tochter hat auch nicht gesagt, dass ihre Mutter nicht mehr in der Lage wäre, die e. V. abzugeben.

    Diesbezüglich enthält der Antrag gar keine Angaben. Nur im Eingang ist gesagt, dass die Tochter aufgrund der Bevollmächtigung für ihre Mutter handelt. Weiter nichts.

    Hawkind, der Antrag wurde von einem Notar gestellt, also muss weder ich zu der Dame, noch muss die Dame zu mir.

    Zudem bin ich mir nicht 100% sicher, dass die Tochter so gut Bescheid weiß. Es handelt sich nämlich um die Halbschwester des Erblassers. Der Halbbruder stammt von einem ganz anderen Vater ab. Der Notar hat auch nicht so den Durchblick in der ganzen Sache.

  • Die eidesstattliche Versicherung ist höchstpersönlich abzugeben und kann deshalb nicht durch einen gewillkürten Vertreter erfolgen. Wenn das möglich wäre, müßte der Vertreter den Vertretenen auch in Vertretung strafbar machen können, wenn er eine falsche eidesstattliche Versicherung abgibt. Das ist ausgeschlossen. Damit ist der nachgefragte Sachverhalt geklärt. Ein Grund für den Erlaß der eidesstattlichen Versicherung ist nicht ersichtlich.

    Wenn sich herausstellen sollte, daß die Erbin im vorliegenden Fall nicht mehr geschäftsfähig ist, könnte die eidesstattliche Versicherung alleine aus diesem Grund nicht erlassen werden. Es ist ein vollkommen normaler Vorgang, daß einem Geschäftsunfähigen ein Betreuer zu bestellen ist, wenn er am Rechtsverkehr teilnehmen will und im Einzelfall keine Vertretung möglich ist. Die Handlungsunfähigkeit geht mitunter so weit, daß ein Geschäftsunfähiger bestimmte Erklärungen (zB den Widerruf gegenüber dem anderen Ehegatten beim gemeinschaftlichen Testament) überhaupt nicht mehr abgeben kann, weil dabei sowohl eine gewillkürte als auch eine gesetzliche Vertretung ausgeschlossen ist (§ 2271 Abs. 1 S. 2 BGB iVm § 2296 Abs. 1 S. 1 BGB).

    Eine Betreuerbestellung läßt sich für die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nur vermeiden, wenn man ausnahmsweise die eidesstattliche Versicherung eines Dritten genügen läßt, die dieser im eigenen Namen abgibt. Dieser Dritte kann auch der gewillkürte Vertreter des Erben sein. Die eidesstattliche Versicherung wird in diesem Fall nicht in Vertretung für den Erben, sondern vom Vertreter für sich selbst abgegeben. Dies stellt keine Erschwernis, sondern eine Erleichterung für den Erben dar, weil die eidesstattliche Versicherung nach § 2356 Abs. 2 S. 1 BGB grundsätzlich vom Antragsteller selbst abzugeben ist. Der in Nr. 12 gegebene Ratschlag zur Einlegung eines Rechtsmittels liegt deshalb vollkommen neben der Sache. Es würde sich dabei um eine Beschwerde zu Lasten des eigenen Mandanten handeln. Diese würde auch deshalb zurückgewiesen, weil Gegenstand der eidesstattlichen Versicherung im Erbscheinsverfahren stets das negative Nichtwissen in Bezug auf bestimmte Umstände ist. Also kann man nicht den Erlaß der eidesstattlichen Versicherung mit der Begründung fordern, daß man von diesen Umständen keine positive Kenntnis habe (OLG München Rpfleger 2007, 201). Aus dem gleichen Grund kann man auch nicht generell sagen, daß die eidesstattliche Versicherung eines Dritten nichts wert ist, weil er die Verhältnisse nicht kennt. Das kann beim Erben selbst genauso sein.

  • Eine Betreuerbestellung läßt sich für die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nur vermeiden, wenn man ausnahmsweise die eidesstattliche Versicherung eines Dritten genügen läßt, die dieser im eigenen Namen abgibt. Dieser Dritte kann auch der gewillkürte Vertreter des Erben sein. Die eidesstattliche Versicherung wird in diesem Fall nicht in Vertretung für den Erben, sondern vom Vertreter für sich selbst abgegeben.



    :daumenrau

    und so würde ich das im Normalfall bei einem engen Familienangehörigen, der die Verhältnisse kennt, auch machen.

  • Ich denke, ich bin hier von falschen Voraussetzungen ausgegangen. Ich hab es so aufgefasst, dass die alte Dame nicht mehr in der Lage ist, die e.V. abzugeben. Das ging aus dem dargestellten SV nicht eindeutig hervor.

    Solange jemand selbst in der Lage ist, die e.V. abzugeben, verlange ich das natürlich auch.

    Sollte aber jemand nicht mehr in der Lage sein, es gibt aber eine Vorsorgevollmacht in begl. Form, dann ist es ok für mich. Ich verlange dann keine Betreuung, nur um einen gesetzlichen Vertreter zu haben.

    Ich denke, da sind die meinungen dann regional doch nicht so unterschiedlich. Ich hab das Ausgangsfall nur etwas anders interpretiert.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.


  • ... Aus dem gleichen Grund kann man auch nicht generell sagen, daß die eidesstattliche Versicherung eines Dritten nichts wert ist, weil er die Verhältnisse nicht kennt. Das kann beim Erben selbst genauso sein.


    Kann sein, muss aber nicht.
    In meinem Fall diese Woche wird die Ehefrau , die ihr Leben mit dem Verstorbenen verbracht hat , wohl mehr Erkenntnisse haben als die bevollmächtigte Nachbarin , die den Verstorbennen erst seit ein paar Monaten oder ein zwei Jahren kannte.
    Es hängt auch vom Einzelfall ab.
    Selbst wenn der Erbe unter unter Betreuung steht, hat die e.V. der Betreute (und nicht der Betreuer) abzugeben, solange er selbst noch geschäftsfähig ist.

  • Mich würde mal interessieren, wie ihr das mit der Bevollmächtigung in puncto Erbausschlagungserklärungen seht.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Die Ansicht meines Vorschreibers in Nr. 25 ist wegen § 1902 BGB nicht zutreffend. Das wurde vom BGH für die eidesstattliche Offenbarungsversicherung bereits entsprechend entschieden (BGH Rpfleger 2009, 37). Sowohl der Betreuer als auch der geschäftsfähige Betreute können die eidesstattliche Versicherung abgeben. Normalerweise wird man sich dabei an den Betreuer handeln, der das Erbscheinsverfahren im Regelfall auch betreibt.

    Bei Erbausschlagungen ist die Vertretung nach § 1945 Abs. 3 BGB erlaubt, sodass sich das Problem hier nicht stellt.


  • Bei Erbausschlagungen ist die Vertretung nach § 1945 Abs. 3 BGB erlaubt, sodass sich das Problem hier nicht stellt.




    Dankeschön! :daumenrau

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Normalerweise wird man sich dabei an den Betreuer handeln, der das Erbscheinsverfahren im Regelfall auch betreibt.


    Was macht dann die Betreuung für einen Sinn, wenn der Betreute seine Angelegenheiten selbst regeln kann.
    Und warum muss ein Gerichtsvollzieher, bevor er den Betreuer zur Abgabe der e.V. lädt, den Betreuten vorher persönlich aufsuchen und prüfen, ob er die e.V. nicht selbst abgeben kann ?

  • Das muss er nach der bereits zitierten BGH-Entscheidung nicht tun. Im entschiedenen Fall hatte der Gerichtsvollzieher unmittelbar die Betreuerin vorgeladen. Das hat der BGH nicht beanstandet.

    Zur Vertretung bei der Erbausschlagung gibt es eine seltsame Entscheidung des OLG Zweibrücken in Rpfleger 2008, 261, die sehr stark kritisiert wurde (vgl. Zimmer ZEV 2008, 194 und Bestelmeyer Rpfleger 2008, 552). Man kann die Vertretungsprobleme bei der Ausschlagung dort gut nachlesen.

  • Ich stimme den Ausführungen von samirah in #22 voll zu.

    Aus rein praktischer Sicht frage ich mich allerdings was die Abgabe einer e.V. im Erbscheinsverfahren eines u.U. familienfremden Berufsbetreuers mir für weitere Erkenntnisse liefert? In solchen Fällen verzichte ich (meistens) auf die Abgabe der e.V., die ich grundsätzlich sonst immer fordere.

  • Ich stimme den Ausführungen von samirah in #22 voll zu.

    Aus rein praktischer Sicht frage ich mich allerdings was die Abgabe einer e.V. im Erbscheinsverfahren eines u.U. familienfremden Berufsbetreuers mir für weitere Erkenntnisse liefert? In solchen Fällen verzichte ich (meistens) auf die Abgabe der e.V., die ich grundsätzlich sonst immer fordere.


    Und ich fahre die harte Linie und werde mir trotzdem den Betreuten persönlich vorknüpfen, soweit er geschäftsfähig ist, weil ich einfach keine Lust darauf habe, hinterher den Erbschein einziehen zu dürfen, weil der ggf. familienfremde und erst ganz neu bestellte Berufsbetreuer alles andere als über die Familienverhältnisse richtig informiert war.
    ... denn wie Justus bereits sagt, ist die Abgabe der e.V. des Betrreuers womöglich kaum etwas wert.

  • Ich stimme den Ausführungen von samirah in #22 voll zu.

    Aus rein praktischer Sicht frage ich mich allerdings was die Abgabe einer e.V. im Erbscheinsverfahren eines u.U. familienfremden Berufsbetreuers mir für weitere Erkenntnisse liefert? In solchen Fällen verzichte ich (meistens) auf die Abgabe der e.V., die ich grundsätzlich sonst immer fordere.


    Und ich fahre die harte Linie und werde mir trotzdem den Betreuten persönlich vorknüpfen, soweit er geschäftsfähig ist, weil ich einfach keine Lust darauf habe, hinterher den Erbschein einziehen zu dürfen, weil der ggf. familienfremde und erst ganz neu bestellte Berufsbetreuer alles andere als über die Familienverhältnisse richtig informiert war.
    ... denn wie Justus bereits sagt, ist die Abgabe der e.V. des Betrreuers womöglich kaum etwas wert.




    M. E. wird in Beitrag 22 nur ausgesagt, dass dem geschäftsunfähigen Betroffenen ein Betreuer bestellt werden müsste, der die e. V. abgeben kann.

    Bei geschäftsfähigen Personen gilt die Höchstpersönlichkeit der Abgabe der e. V.

  • Sofern der Betroffene noch geschäftsfähig ist, hat dieser natürlich die e.V. abzugeben.

    Mein Beitrag bezog sich auf den geschäftsunfähigen Betroffenen.



  • Richtig, leider ist hier einiges durcheinander gekommen.
    Ein Betreuer kann die e.V. nach § 900 ZPO abgeben, wenn er den Aufgabenkreis Vermögenssorge hat, sonst nicht.
    Ein Betreuer kann die e.V. im Erbscheinsverfahren abgeben, wenn er den entsprechenden Aufgabenkreis hierfür besitzt.
    Andernfalls dürfte der Betreuer hierzu auch nicht befugt sein. Der Betreuer wird schliesslich für Erbschaftsangelegenheiten nur dann bestellt, wenn der Betroffene diese nicht selbst regeln kann.
    PS: Muss gleich mal die BGH Enttscheidung nachlesen. Hoffentlich erachtet der BGH die e.V. nach § 900 ZPO durch den Betreuer auch nur dann als statthaft, wenn der Betreute dort ebenfalls geschäftsunfähig ist. Klang irgendwie aber anders an von Samirah:
    # 27 widersprach # 25.
    BGH Entscheidung wäre andernfalls für mich nicht 1:1 aufs Erbscheinsverfahren übertragbar.
    Oder # 33 ist falsch, kann ich mir aber nicht vorstellen.
    Die Frage vom Themenstarter ist geklärt, aber noch nicht abschliessend die Frage , ob auch ein Betreuer (nur Aufgabenkreis Vermögensorge und Behördenangelegenheiten) für seinen geschäftsfähigen Betreuten die e.V. abgeben darf im Erbscheinsverfahren. Vielleicht stellt sich die Frage auch nicht weiter, wenn ein Betreuer für Erbschaftsangelegenheiten ohnehin nur im Falle der Geschäftsunfähigkeit des Betreuten bestellt wird.

    5 Mal editiert, zuletzt von hawkwind (16. Januar 2009 um 12:50)

  • Stimme Samirah auch voll zu.
    ---

    Das OLG München v. 28.11.2006, Az.: 31 Wx 80/06 hat übrigens bestätigt, dass es nicht ermessensfehlerhaft ist, von der testamentarisch eingesetzten Stiftung, welche nach eigener Aussage den EL nicht kannte, die e.V. nicht zu erlassen. (um nichts vermoppelt haben.. die e.V. musste von der Stiftung abgegeben werden)

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Kaum stelle ich wilde Behauptungen auf (s.o.), schon ereilt mich ein entsprechender Lebenssachverhalt (demente Ehefrau erbt; Sohn hat privatschr. Generalvollmacht, ich schicke Sohn zum Vormundschaftsgericht).

    Die ehem. angeregte Betreuung wurde infolge der noch zu Zeiten der Geschäftsfähigkeit errichteten Vollmacht nicht eingerichtet. Der Vormundschaftsrichter verweist auf § 51 Abs. 3 ZPO...

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • @ hawkwind:

    Bei uns am Gericht gibt es üblicherweise keinen Aufgabenkreis Erbangelegenheit o. ä. für den Betreuer, da die entsprechenden Tätigkeiten des Betreuers von der Vermögenssorge umfasst sind.

    Anders ist es nur manchmal, wenn ein Familienangehöriger als Betreuer auch für die Vermögenssorge eingesetzt und dieser anlässlich eines Erbfalls mitteilt, dass er mit den entsprechenden Regelungen bzw. Entscheidungen überfordert sei. Dann setzt bei uns der Vormundschaftsrichter für diesen Aufgabenkreis einen Berufsbetreuer ein.

  • Der BGH hat in der bereits mehrfach zitierten Entscheidung ausdrücklich bestätigt, dass die Offenbarungsversicherung bei nicht angeordnetem Einwilligungsvorbehalt sowohl vom geschäftsfähigen Betreuten als auch vom Betreuer abgegeben werden kann. Dies folgt aus § 1902 BGB. Bei einer Betreuung für einen geschäftsfähigen Betroffenen ist es selbstverständlich, daß beide handeln können. Bei der eidesstattlichen Versicherung im Erbscheinsverfahren kann nichts anderes gelten. Auch insoweit ist der Betreuer nach § 1902 BGB gesetzlicher Vertreter - auch - eines geschäftsfähigen Betroffenen.

    Es ist selbstverständlich, daß der Wirkungskreis der Betreuung für die zu erledigende Angelegenheit ausreichend sein muß. Anderenfalls stellt sich das Problem nicht.

    Die in Nr. 36 erwähnte Entscheidung des OLG München ist die von mir in Nr. 22 erwähnte (Rpfleger 2007, 201).

    § 51 Abs. 3 ZPO ist nicht einschlägig. Aufgrund der Höchstpersönlichkeit der eidesstattlichen Versicherung ist die Vollmacht gerade nicht geeignet, insoweit nach § 1896 Abs. 2 S. 2 BGB die Notwendigkeit einer Betreuung entfallen zu lassen. Das sollte ein Vormundschaftsrichter eigentlich wissen.

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