§ 51 Abs. 3 ZPO ist nicht einschlägig. Aufgrund der Höchstpersönlichkeit der eidesstattlichen Versicherung ist die Vollmacht gerade nicht geeignet, insoweit nach § 1896 Abs. 2 S. 2 BGB die Notwendigkeit einer Betreuung entfallen zu lassen. Das sollte ein Vormundschaftsrichter eigentlich wissen.
zumal diese privatschriftlich und nicht notariell war...
und was sagt der Richter denn, wenn nun Grundbesitz vorhanden wäre, über den verfügt werden soll? Wäre dann auch keine Betreuung nötig?