Umsatzsteuer auf Gerichtskosten

  • Zu diesem Thema steht ein Artikel in den Mitteilungen der Rechtsanwaltskammer München, III. Quartal, Seite 5 (über Google einzusehen).



    Hier der direkte Link zu der entsprechenden Mitteilung.




    :dankescho:dankescho:dankescho

    Da steht es so, dass ich es auch verstehe! Wunderbar!!!

    Vielen vielen Dank.:daumenrau:daumenrau:daumenrau

  • Danke für den Link. Ich werd unseren Steuerberater doch noch mal darauf ansprechen. Wir selber wären auch nie auf die Idee gekommen auf verauslagte GK Ust. zu erheben. Wir wurden von ihm aufgefordert, dies zukünftig zu tun, da die Kanzlei sonst bei der Prüfung ggf. Steuern nachzahlen muss.

    Muss ich mal genau nachhaken, woher er seine Infos hat.

  • Genau das steht doch noch gar nicht fest. Wenn die Ansicht einiger Finanz-Fuzzis nicht bestätigt wird und die USt. zu Unrecht festgesetzt wurde, gibt es auch ein heilloses Chaos. Dann sollen sich die Stellen gefälligst untereinander einigen und nicht solche vagen Präventivmaßnahmen anleiern. Bei mir gibt es die USt. jedenfalls nicht, solange nichts definitiv geregelt ist.

  • Ich hatte heute morgen einen Schriftsatz auf dem Tisch, in dem der RA bemängelt hat, dass die Vorschusskostenrechnung an ihn adressiert war. Er regte an, zukünftig den Mandanten als Adressat einzusetzen und ein Vorblatt davor zu heften, auf dem seine Anschrift steht. Wenn sein Mdt. nicht als Kostenschuldner erscheint, müsse er ihm die Gerichtskosten mit Märchensteuer in Rechnung stellen... :gruebel:

    Die Benutzung der Forensuche ist gebührenfrei und verursacht keine körperlichen Schmerzen!

    Zum Zeitpunkt des Postens war ich all meiner 5 Sinne (Stumpfsinn, Schwachsinn, Wahnsinn, Irrsinn und Unsinn) mächtig.

  • Diese Monierung gab es aufgrund der FA-Meinung hier auch und unsere Verwaltung hat alle Stellen per Rund-Mehl gebeten, darauf zu achten, dass der tatsächliche Kostenschuldner auch in die (Vorschuss-)Rechnungen eingetragen wird. Insofern liegt der RA im Hinblick auf die FA-Ansicht nicht einmal falsch.
    Ich halte eben nur die FA-Ansicht für daneben. :D

  • Ich muss erstmal mit unseren PC-Fuzzis reden, ob die das anders einstellen können. Die KR kommt immer automatisch an den Prozessbevollmächtigten adressiert raus.
    Aber irgendwo muss man das ja auch ändern können. Er hat latürnich Recht, Kostenschuldner ist der Mandant und nicht der RA.

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    Zum Zeitpunkt des Postens war ich all meiner 5 Sinne (Stumpfsinn, Schwachsinn, Wahnsinn, Irrsinn und Unsinn) mächtig.

  • Ich greife diesen Thread noch einmal auf, da ich ebenfalls vor dem Problem stehe (hier: Mwst. auf EMA-Auslagen):

    Gibt es mitlerweile evtl. schon aktuelle Resprechung zu dieser Problematik? (Der BFH-Beschluss klingt zwar absolut logisch, aber ich hätte doch gern etwas von Seiten der ordentlichen Gerichtsbarkeit...)

  • Ich greife diesen Thread noch einmal auf, da ich ebenfalls vor dem Problem stehe (hier: Mwst. auf EMA-Auslagen):

    Gibt es mitlerweile evtl. schon aktuelle Resprechung zu dieser Problematik? (Der BFH-Beschluss klingt zwar absolut logisch, aber ich hätte doch gern etwas von Seiten der ordentlichen Gerichtsbarkeit...)

    Mir ist eine Verfügung der OFD Karlsruhe vom 15.08.2007 bekannt, nach der auf die Kosten einer EMA-Anfrage USt. aufzschlagen sei. Eine Anfrage der RAK Frankfurt hat die OFD Frankfurt am 26.11.2007 wohl ebenso beantwortet. Nur bei Verauslagung von Geldern auf Positionen, bei denen nicht der RA selbst, sondern der Mandant nach den einschlägigen Kostenvorschriften Kostenschuldner sei (bspw. Gerichts- und Gerichtsvollzieherkosten, Zeugen- und Sachverständigenvorschüsse), solle keine USt. anfallen, hier handele es sich um durchlaufende Posten. Es kommt wohl darauf an, wer nach den jeweiligen Kostenvorschriften Kostenschuldner für die EMA-Auslagen ist. Hier dürte es wohl unterschiedliche Vorschriften in den einzelnen Bundesländern geben.

  • Es kommt wohl darauf an, wer nach den jeweiligen Kostenvorschriften Kostenschuldner für die EMA-Auslagen ist.



    Genau, nur darauf kommt es an! :daumenrau

    EMA-Gebühren sind durchlaufende Posten und damit, auch wenn diese Kosten vom Anwalt veranlaßt wurden, nicht umsatzsteuerpflichtig. Voraussetzung dafür, dass diese Kosten vom Anwalt als durchlaufende Posten behandelt werden dürfen, ist, dass sie nach entsprechenden Verwaltungskosten- und Gebührenordnungen oder -satzungen berechnet werden, und dass diese Vorschriften den Mandanten als Kosten- bzw. Gebührenschuldner bestimmen. Außerdem ist Kostenschuldner nach den einschlägigen Kostensatzungen derjenige, zu dessen Gunsten die entsprechende Amtshandlung (hier z. B. die Auskunftserteilung) vorgenommen wird. Beantragt der Anwalt in seiner Eigenschaft als Vertreter des Mandanten entsprechende Auskünfte, so liegt es auf der Hand, dass der Anwalt im Interesse und im Auftrag des Mandanten handelt, es sei denn, der Anwalt schließt dies ausdrücklich aus.

  • Es kommt wohl darauf an, wer nach den jeweiligen Kostenvorschriften Kostenschuldner für die EMA-Auslagen ist.



    Genau, nur darauf kommt es an! :daumenrau

    EMA-Gebühren sind durchlaufende Posten und damit, auch wenn diese Kosten vom Anwalt veranlaßt wurden, nicht umsatzsteuerpflichtig. Voraussetzung dafür, dass diese Kosten vom Anwalt als durchlaufende Posten behandelt werden dürfen, ist, dass sie nach entsprechenden Verwaltungskosten- und Gebührenordnungen oder -satzungen berechnet werden, und dass diese Vorschriften den Mandanten als Kosten- bzw. Gebührenschuldner bestimmen. Außerdem ist Kostenschuldner nach den einschlägigen Kostensatzungen derjenige, zu dessen Gunsten die entsprechende Amtshandlung (hier z. B. die Auskunftserteilung) vorgenommen wird. Beantragt der Anwalt in seiner Eigenschaft als Vertreter des Mandanten entsprechende Auskünfte, so liegt es auf der Hand, dass der Anwalt im Interesse und im Auftrag des Mandanten handelt, es sei denn, der Anwalt schließt dies ausdrücklich aus.



    Ja, wie gesagt, von der Begründung her absolut plausibel,
    aber meine Nachfrage zu diesem Thread sollte ja in folgende Richtung gehen:
    Haben sich zwischenzeitlich ordentliche Gerichte mit der Problematik befasst?

  • Nicht, dass ich wüsste. Aktuelle Erkenntnis: Bischof/Jungbauer/Bräuer u.a., RVG, 3. A. (2009) Nr. 7008 VV Rn. 12:

    EMA-Gebühren, andere Auskunftsgebühren, Gerichtskosten, Gerichtsvollziehergebühren etc. sind durchlaufende Posten und damit nicht USt.-pflichtig, auch wenn vom RA veranlasst.

  • Also bei mir gibt es die Ust auf die EMA - beantragen die RAe bei mir aber nie

    Die einzige Fundstelle, die ich dazu hab, ist:
    http://www.frankfurter-anwaltsverein.de/2007/11/05/ums…tige-aenderung/


    halte ich auch für falsch, weil eben nicht der RA Kostenschuldner ist, es sei denn die EMA (GB o.ä.) würde er über einen eigenen "Vertrag" einholen. z.B. Supercheck. Dann ist Vertragspartner (und Kostenschuldner) der RA. Bei der Handelsregisterauszügen wird das schön deutlich, wenn man das OnlineHR ansieht.
    Der RA ist dort registriert und somit eindeutig Vertragspartner (und Kostenschuldner). Wenn er aber einen lieben Brief schreibt ans Gericht und bittet um Kopie usw., dann kann er das auch im Auftrag des Mandanten und diese Auskunft ist ohne USt (aber teurer). :cool:

  • Danke Bine :daumenrau. Ich hatte schon eine Sinnkrise, denn unser Steuerberater mit Ausnahme von Gerichtskosten die Berechnung von Umsatzsteuer angeordnet. Er hat auf einen Erlass der OFD Karlsruhe verwiesen.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Wir berechnen auf die Akteneinsichtspauschale USt., die Akte darf der Mandant nicht allein anfordern. Irgendwie hat der StB gesagt, dass das wohl richtig wäre.

    Ansonsten belassen wir es auch ohne USt. Zum Teil bin ich dazu übergegangen, Rechnungen von Gerichtsvollziehern zurückzuschicken und auf Umschreibung auf den Gläubiger zu bitten.

  • Wir berechnen auf die Akteneinsichtspauschale USt., die Akte darf der Mandant nicht allein anfordern. Irgendwie hat der StB gesagt, dass das wohl richtig wäre.


    Das ist auch richtig, weil in diesem Falle der Anwalt gesetzlicher Kostenschuldner ist.

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