Bevollmächtigung im Erbscheinsverfahren - Was ist mit der e. V.?


  • § 51 Abs. 3 ZPO ist nicht einschlägig. Aufgrund der Höchstpersönlichkeit der eidesstattlichen Versicherung ist die Vollmacht gerade nicht geeignet, insoweit nach § 1896 Abs. 2 S. 2 BGB die Notwendigkeit einer Betreuung entfallen zu lassen. Das sollte ein Vormundschaftsrichter eigentlich wissen.



    zumal diese privatschriftlich und nicht notariell war...
    und was sagt der Richter denn, wenn nun Grundbesitz vorhanden wäre, über den verfügt werden soll? Wäre dann auch keine Betreuung nötig?:cool:

    Wir taumeln durch die Straßen, so als wären wir jung und schön.


  • § 51 Abs. 3 ZPO ist nicht einschlägig. Aufgrund der Höchstpersönlichkeit der eidesstattlichen Versicherung ist die Vollmacht gerade nicht geeignet, insoweit nach § 1896 Abs. 2 S. 2 BGB die Notwendigkeit einer Betreuung entfallen zu lassen. Das sollte ein Vormundschaftsrichter eigentlich wissen.



    zumal diese privatschriftlich und nicht notariell war...
    und was sagt der Richter denn, wenn nun Grundbesitz vorhanden wäre, über den verfügt werden soll? Wäre dann auch keine Betreuung nötig?:cool:



    Bei der Veräusserung von Grundbesitz hilft eine privatschriftliche Vollmacht aufgrund der Formerfordernisse der GBO nicht weiter.
    --> deshalb Betreuung einzurichten.
    Vielleicht ist der Betreuungsrichter von bishop noch nicht so lange im Geschäft.

  • Im übrigen sind die Aussagen für mich hier teilweise absolut nicht konform.
    Zum Einen wird gesagt, die Abgabe der e.V. habe höchstpersönlichen Charakter. Zum Anderen soll allerdings nach BGH die Vertretung einer geschäftsfähigen Person durch einen gesetzlichen Vertreter (Betreuer) zulässig sein. Was ist daran dann überhaupt noch höchstpersönlich ?
    Die BGH Entscheidung scheint hier einiges über den Haufen zu werfen, was über lange Zeit anders gehandhabt wurde.

    Einmal editiert, zuletzt von hawkwind (16. Januar 2009 um 14:56)

  • Die Stellungnahmen sind konform. Der gesetzliche Vertreter hat eine andere Rechtsstellung als der gewillkürte. Wenn das richtig wäre, was Du sagst, könnten auch die Eltern für ihr erbendes minderjähriges Kind keine eidesstattliche Versicherung im Erbscheinsverfahren abgeben.

    Die BGH-Entscheidung wirft nichts über den Haufen. Daß ein gesetzlicher Vertreter für den Vertretenen im vollen Umfang handeln kann, ist nichts Neues. Ausnahmen gibt es nur, wenn das Gesetz ausdrücklich etwas anderes anordnet (zB in § 2347 Abs. 2 S. 1 BGB).

  • § 51 Abs. 3 ZPO ist nicht einschlägig. Aufgrund der Höchstpersönlichkeit der eidesstattlichen Versicherung ist die Vollmacht gerade nicht geeignet, insoweit nach § 1896 Abs. 2 S. 2 BGB die Notwendigkeit einer Betreuung entfallen zu lassen. Das sollte ein Vormundschaftsrichter eigentlich wissen.



    Das mag zwar sein, auch wenn dies z.T. wohl anders gesehen wird, aber da die eigentlich anzuhörende Erbin gem. Betreuungsakte nicht geschäftsfähig ist und der Richter ohnehin den bevollmächtigten Sohn zum Betreuer mit dem minmalen Aufgabenkreis der Erbscheinsbeantragung in meinem Nl-Verfahren nach dem Ehemann der Betreuten = Vater des bevollmächtigten Sohnes bestellen würde, erscheint es ziemlich sinnfrei, auf diesen Formalismus bei einem Erbscheinsantrag bei bestehendem Berliner Testament (nur der eine Sohn vorhanden) zu bestehen ?!

    Ich werde es zwar nochmal überschlafen, tendiere jedoch dazu, nach Rücksprache mit meiner NL-Richterin, welche diese Frage letztlich funktionell zu entscheiden hat, dass entweder auf die e.V. gem. § 2356 II 2 BGB verzichtet werden kann oder dass der Sohn die Angaben (es geht insoweit ja "lediglich" um die Frage der Nichtexistenz weiterer letztwilliger Verfügungen und die Nichtanhängigkeit eines Rechtsstreits über das Erbrecht - im eigenen Namen und nicht als Bevollmächtigter der Mutter = s.o #11, #22) eidesstattlich als richtig versichert.

    P.S.: Der Vormundschaftsrichter ist der dienstälteste unserer Vormundschaftsrichter und sieht halt (wohl auch aus pragmatischen Erwägungen) nicht ein, diesen sinnfreien Formalismus zu betreiben.

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Aus den von Dir genannten Gründen hatte ich zum Ausdruck gebracht, daß die in eigenem Namen abgegebene eidesstattliche Versicherung eines bevollmächtigten Dritten in solchen Fällen als ausreichend angesehen werden sollte. Bei meiner von Dir zitierten Stellungnahme war es mir nur darum zu tun, die Nichteinschlägigkeit von § 51 Abs. 3 ZPO aufzuzeigen, soweit es die eidesstattliche Versicherung in der Eigenschaft als Bevollmächtiger des Antragstellers angeht.

  • Das hat jetzt nichts mehr mit dem Ausgangsfall zu tun:

    Die Sache mit dem Erlass der eidesstattlichen Versicherung hat für die Beteiligten Kostenfolgen und ist daher schon von einigem Interesse. Nach § 2356 II 2 BGB ist es eine Ermessensentscheidung. Das Nachlassgericht sollte daher schon zum Ausdruck bringen, dass es
    1. wusste, dass es Ermessen ausübt
    2. das Ermessen tatsächlich ausgeübt hat.
    Und 3. sollten keine sachfremden Erwägungen auftauchen.

    Wenn man in der Praxis in etwa die Begründung liest: "Die eV wird nicht erlassen, weil wir die nie erlassen", dann ist dies ermessensfehlerhaft. Es sollten also schon ein oder zwei auf den Einzelfall bezogene Gründe erscheinen, warum die eidesstattliche Versicherung im konkreten Fall erforderlich ist.

    Die Begründung, dass der Betreuer der Onkel des Betreuten ist, der drei Häuser weiter wohnt und zwei mal die Woche zum Kaffeetrinken kam, ist naheliegender als:

    Der Berufsbetreuer kannte den Betreuten zwar nicht. Er hat die Kenntnis von der Angelegenheit im Wesentlichen aus den Akten des Gerichts. Er könnte aber dennoch etwas wissen, was dem Gericht entgangen ist.

  • @ Papenmeier
    Ich finde es in der Praxis eher bedauerlich, dass Anwälte oftmals überhaupt eine Begründung fordern. Eigentlich dürfte es sich von selbst verstehen, dass Tatsachen die man nicht urkundlich oder anders belegen kann nunmal ausschliesslich mittels e.V. glaubhaft gemacht werden können. Andernfalls ist ein Erbscheinsantrag z.B. nach gesetzlicher Erbfolge für mich unbegründet, wenn nicht an Eides statt versichert wird, dass nach bestem Wissen des Antragstellers kein Testament existiert und keine weiteren Personen (z.B. nichteheliche Kinder pp.) vorhanden sind, die die genannnten Erben von der Erbfolge ausschliessen oder ihren Erbteil mindern würden.
    Ein Erbscheinsantrag ohne e.V. ist genauso wertlos wie ein Antrag auf einstweilige Verfügung ohne Zeugenbenennung oder e.V. der Angaben (z.B. wann und wie sich die Vorfälle Bedrohung, Schläge etc.) ereignet haben.
    Den Antrag auf einstweilige Verfügung ohne e.V. täten die Richter bei uns auch abschmettern, soweit die Angaben nicht anders glaubhaft gemacht sind.
    Warum also eine Begründung für die Abgabe der e.V. ?
    Was ist daran so schwer zu verstehen ?

  • Bei uns ordnen die Vormundschaftsrichter aber auch keine Betreuung an, wenn eine beglaubigte Vorsorgevollmacht oder Generalvollmacht vorliegt.
    Es wird damit begründet, dass durch diese Vollmacht ja gerade Betreuungen vermieden werden sollen.
    Nun weiß ich auch nicht mehr....

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Die Stellungnahmen sind konform. Der gesetzliche Vertreter hat eine andere Rechtsstellung als der gewillkürte. Wenn das richtig wäre, was Du sagst, könnten auch die Eltern für ihr erbendes minderjähriges Kind keine eidesstattliche Versicherung im Erbscheinsverfahren abgeben.

    Die BGH-Entscheidung wirft nichts über den Haufen. Daß ein gesetzlicher Vertreter für den Vertretenen im vollen Umfang handeln kann, ist nichts Neues. Ausnahmen gibt es nur, wenn das Gesetz ausdrücklich etwas anderes anordnet (zB in § 2347 Abs. 2 S. 1 BGB).



    Hierzu möchte ich anmerken, dass das Verhältnis Eltern und ihr minderjähriges Kind grob vergleichbar ist mit Betreuer und seinem Betreuten unter Einwilligungsvorbehalt.
    Der Vergleich überzeugt mich jedoch nicht, sofern kein Einwilligungsvorbehalt besteht, denn dann kann der Betreute selbst wirksam Rechtshandlungen neben seinem Betreuer vornehmen.

  • Bei uns ordnen die Vormundschaftsrichter aber auch keine Betreuung an, wenn eine beglaubigte Vorsorgevollmacht oder Generalvollmacht vorliegt.
    Es wird damit begründet, dass durch diese Vollmacht ja gerade Betreuungen vermieden werden sollen.
    Nun weiß ich auch nicht mehr....



    ... dann berufen sich Diese wohl auf § 51 III ZPO, der laut Samirah (s.o.), was allerdings wohl streitig (siehe Link oben) ist, nicht durchgreifen soll.

    Sinnfrei erscheint m.E. die Bestellung eines Betreuers, wenn der Generalbevollmächtigte aller Voraussicht nach zum Betreuer bestellt werden würde und der Aufgabenkreis der Betreuung sich auf die abzugebende e.V. im Rahmen des Erbscheinsverfahrens beschränkt. Auch ein Betreuer kann letztlich nur sein (eigenes) Wissen/Nichtwissen eidesstattlich als richtig versichern. In solchen Fällen kann man m.E. die e.V. des Generalbevollmächtigten (im eigenen Namen) als ausreichendes Beweismittel ansehen. So habe ich (nach Richterrücksprache: bei uns erteilt immer noch der Richter den Erbschein nach testamentar. Erbfolge) in meinem o.g. Fall die e.V. des Sohnes als ausreichend angesehen. Eine Betreuung wurde daher infolge der Vollmacht nicht eingerichtet.

    the bishop :kardinal:

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  • @ the bishop

    Genauso ist es. Der Bevollmächtigte würde dann sowieso zum Betreuer bestellt und unterschreibt dann ebenfalls die e.V.
    Von daher wird bei uns davon abgesehen. Nach Samirah evtl. rechtlich nicht ganz korrekt, aber ich denke doch, sehr praxisnah!

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Ich habe diese Verfahrensweise in Nr. 46 ebenfalls befürwortet. Schwierigkeiten kann es bei der Vertretung im Rahmen einer Erbausschlagung geben (vgl. Nr. 30). Der Beitrag in Nr. 49 verkennt den Zweck und Inhalt einer eidesstattlichen Versicherung (vgl. OLG München Rpfleger 2007, 201).

    Bei einem geschäftsfähigen Betreuten können sowohl Betroffener als auch Betreuer handeln. Also kann der Betreuer auch als gesetzlicher Vertreter die eidesstattliche Versicherung abgeben (§ 1902 BGB). Daß der Betroffene handeln kann, bedeutet doch nicht, daß er auch handeln muß!

  • Ich finde es in der Praxis eher bedauerlich, dass Anwälte oftmals überhaupt eine Begründung fordern.

    Bedauerlich, dass die Begründung gefordert werden muss. Es ergibt sich bereits aus dem Rechtsstaatsprinzip, dass (beschwerdefähige) gerichtliche Entscheidungen zu begründen sind. Im Übrigen: Was ist denn das für ein "Kundenservice"?

  • Ich habe diese Verfahrensweise in Nr. 46 ebenfalls befürwortet. Schwierigkeiten kann es bei der Vertretung im Rahmen einer Erbausschlagung geben (vgl. Nr. 30). Der Beitrag in Nr. 49 verkennt den Zweck und Inhalt einer eidesstattlichen Versicherung (vgl. OLG München Rpfleger 2007, 201).

    Bei einem geschäftsfähigen Betreuten können sowohl Betroffener als auch Betreuer handeln. Also kann der Betreuer auch als gesetzlicher Vertreter die eidesstattliche Versicherung abgeben (§ 1902 BGB). Daß der Betroffene handeln kann, bedeutet doch nicht, daß er auch handeln muß!



    betr. Vorwurf Nr. 49:
    Die angeführte Entscheidung betrifft die e.V. eines Erben, der naturgemäss nichts über die Familienverhältnisse pp. aussagen könnte, da kein Verwandtschaftsbezug vorlag. Selbstverständlich kann dann die e.V. erlassen werden. Mache ich bspw. bei Gläubigern ja auch aufgrund Literatur und Rechtsprechung.
    Ich ging die ganze Zeit allerdings nicht von solchen Exotenfällen wie Deinem aus. In der Entscheidung heisst es doch auch, dass die e.V. durchaus erlassen werden kann, wenn weitere Sachaufklärung nicht zu erwarten ist und nur das Nichtwissen bestätigt wird jedoch nicht die tatsächlich mögliche Existenz eines weiteren Testaments.
    Ich ging wie gesagt von einem ganz normalen Sterbefall innerhalb der Familie aus.

    zum 2. Vorwurf:
    Na, gut dann darf der Betreuer die e.V. abgeben. Nur kann ich in so einem Fall dann auch auf die e.V. gleich verzichten. Du kannst doch nicht ernsthaft behaupten wollen, dass der Betreuer immer genauso gut informiert ist wie der zur Familie des Erblassers gehörende betreute Erbe.
    Wenn es ne Schlägerei vor der Diskothek gab, wird der Prozessrichter auch nicht die Eltern des mdj. Zeugen anhören, sondern vielmehr den bspw. 16 jährigen Jungen selbst, der daneben stand und die Schlägerei beobachtet hat.

    2 Mal editiert, zuletzt von hawkwind (23. Januar 2009 um 16:41)

  • Ich finde es in der Praxis eher bedauerlich, dass Anwälte oftmals überhaupt eine Begründung fordern.



    Bedauerlich, dass die Begründung gefordert werden muss. Es ergibt sich bereits aus dem Rechtsstaatsprinzip, dass (beschwerdefähige) gerichtliche Entscheidungen zu begründen sind. Im Übrigen: Was ist denn das für ein "Kundenservice"?



    Ich hielt es eigentlich bisher für zumutbar, den Anwalt selbst erst auch mal einen Blick in den Palandt schauen zu lassen. Meine Aussage bezog sich nur auf die Anwälte, die sich einfach doof stellen und nicht mitdenken wollen.
    Manche Anwälte reichen Anträge wissentlich unvollständig ein in der Hoffnung: vielleicht geht er ja durch und wenn nicht, wird das Gericht uns schon die Mängel aufzeigen (nach dem Motto: "ich mach mir doch nicht die Mühe, selbst nachzulesen").

  • Ich habe den Eindruck, daß man hier etwas aneinander vorbei redet. Deshalb möchte ich meinen Standpunkt noch einmal insgesamt darstellen:

    Daß der Erbe keine Angaben machen kann oder über die Lebensumstände des Erblassers nicht Bescheid weiß, ist kein Grund, die eidesstattliche Versicherung zu erlassen (OLG München Rpfleger 2007, 201 für den Fall einer erbenden Stiftung, die von der Existenz des Erblassers erst durch den Erbfall erfuhr).

    Wenn ein erbender Betreuer geschäftsunfähig ist, kann und muß der Betreuer für ihn die eidesstattliche Versicherung abgeben. Er kann es aber auch dann, wenn der Betroffene nicht geschäftsunfähig ist, und zwar unabhängig davon, ob ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet wurde oder nicht (§ 1902 BGB).

    Wenn nur für die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung im Erbscheinsverfahren ein Betreuer bestellt werden müßte, sollte man die eidesstattliche Versicherung eines Bevollmächtigten, die dieser im eigenen Namen abgibt, ausreichen lassen und auf die eidesstattliche Versicherung eines zu bestellenden Betreuers verzichten (Litzenburger ZEV 2004, 451).

    Auch ein antragsberechtigter Vollstreckungsgläubiger hat im Erbscheinsverfahren eine eidesstattliche Versicherung abzugeben (LG Leipzig, Beschluß vom 19.5.2008, Az. 4 T 445/08).




  • :daumenrau:daumenrau:daumenrau

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Ich habe grade einen Fall, mit der hier diskutierten Problematik und bin dabei auf einen ganz guten Aufsatz gestoßen. - ZEV 04, 451 von Litzenburger - Wollt ich hier nur mal reinstellen! :)

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