Hallo,
habe folgenden Fall und bin ein bißchen ratlos:
Schuldner wohnt im Eigenheim, da Schuldner nicht freiwillig räumt, erhält der InsoVerw. vollstreckbare Ausfertigung des EÖ-Beschlusses. InsoVerwalter veräußert das Haus. Und jetzt kommen die Käufer legen die vollstreckbare EÖ-Beschlussausfertigung vor und bitten um Umschreibung auf sie, da der Anspruch auf Herausgabe an sie abgetreten sei ( was laut kaufvertrag auch so ist). hatte so ein Fall schon mal einer von Euch ? Gibt es irgendetwas dazu oirgendwo ? Ich habe leider nix gefunden.
148 II InsO und Rechtsnachfolgeklausel
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Ist denn die Auflassung schon vollzogen?
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Schöner Fall, hatte ich bisher auch noch nicht.
Ich würde die Rechtsnachfolgeklausel erteilen und mal abwarten, was der GV dazu sagt und welches Rechtsmittel der Schuldner dagegen einlegt. -
ja, dass geht, wenn sich der Verwalter nach § 794 ZPO der ZV unterworfen hat.
Entscheidungen kenne ich keine, habe jedoch einen Aufsatz, den ich Dir per Mail zukommenlassen kann. -
Entscheidungen kenne ich keine, habe jedoch einen Aufsatz, den ich Dir per Mail zukommenlassen kann.
Könntest Du die Daten vom Aufsatz bitte preisgeben? -
DNotI-Report, 10/2009 S. 73ff
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So, habe jetzt mal den Aufsatz "durchgepflügt". Die Urkunde enthält keine Unterwerfungsklausel. Der Insolvenzverwalter hat es hier anders "gelöst": Er hat den Anspruch gem. § 148 InsO auf Herausgabe an die Käufer notariell abgetreten und eine vollstreckbare Ausfertigung des EÖ-Beschlusses erwirkt, die er den Käufern übergeben hat. Ich sehe irgendwie rechtlich kein Fallstrick, habe aber irgendwie Magenschmerzen, ich weiß, wie ich die bekämpfen kann.
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halte ich für gewagt ! Die Herausgabevollstreckung - oder wie hier - Räumungsvollstreckung findet zugunsten der Masse statt. Die Abtretung eines Anspruchs, der zugunsten der Masse besteht, könnte fraglich sein. Aber soweit ich drüber nachgedacht hab: Rechtsnachfolgeklausel bezüglich des Räumungsanspruchs erteilen und mal abwarten, was passiert. Für irgendwas gibt es ja die Rechtsmittel :d
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Der Aufsatz von LfdC trifft die Sache eigentlich auf den Punkt. Mosser kann ohne Skrupel die Rechtsnachfolgeklausel erteilen.
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halte ich für gewagt ! Die Herausgabevollstreckung - oder wie hier - Räumungsvollstreckung findet zugunsten der Masse statt. Die Abtretung eines Anspruchs, der zugunsten der Masse besteht, könnte fraglich sein. Aber soweit ich drüber nachgedacht hab: Rechtsnachfolgeklausel bezüglich des Räumungsanspruchs erteilen und mal abwarten, was passiert. Für irgendwas gibt es ja die Rechtsmittel :d
So ähnlich denke ich jetzt auch. Und wenn ein Einzelgläubiger Ansprüche abtreten kann, warum nicht auch eine Art Gläubigergemeinschaft;) -
So ähnlich denke ich jetzt auch. Und wenn ein Einzelgläubiger Ansprüche abtreten kann, warum nicht auch eine Art Gläubigergemeinschaft;)[/quote]
Na Mosser, wir wissen beide, dass das schon was anderes ist .
Klar sollten die Rechte des Insolvenzverwalters nicht hinter denen des Singularvollstreckungsgläubigers zurückbleiben (siehe BGH zur Frage der Verwertung von Genossenschaftsanteilen bei Wohnungsgenossenschaften). Aber hier ist die Richtung ja eine umgekehrte.....
Dennoch, bleib bei Deinem Ansatz, nach nochmaligem Nachdenken... ich würd es genauso machen und es drauf ankommen lassen -
Nur allgemein zu § 148 InsO Abs. 2 Satz 1 InsO:
Sieht hier die Klausel anders aus, als die aus § 725 ZPO ?
Hier sollen Unterlagen herausgegeben werden, müssen die in der Klausel bezeichnet werden oder kann der Verwalter den Umfang in seinem GV-Auftrag selbst vorgeben ?
Zuständigkeit doch der UdG ?
Danke schön.
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Nur allgemein zu § 148 InsO Abs. 2 Satz 1 InsO:
Sieht hier die Klausel anders aus, als die aus § 725 ZPO ?
Hier sollen Unterlagen herausgegeben werden, müssen die in der Klausel bezeichnet werden oder kann der Verwalter den Umfang in seinem GV-Auftrag selbst vorgeben ?
Zuständigkeit doch der UdG ?
Danke schön.
wir machen die gleiche wie in § 725 ZPO
Ich meine, die Unterlagen müssen nicht bezeichnet werden.
Zuständig UdG
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Merci Mosser.
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