BMJ: Konzeptpapier zur Behandlung der GbR im GB-Verfahren

  • Kai
    Danke für die moralische Unterstützung :strecker und eingetragen habe ich nicht :teufel:. Ich habe (gem. LG Koblenz) die eV. und den Gesellschaftsvertrag (in der Form des § 29 GBO) angefordert.
    Mal sehn was kommt.
    Schönen Abend noch.;)

  • Heute auf dem Tisch:
    Vertrag von 3.2009. BGB-Gesellschaft bzw. die Gesellschafter (als Eigentümer 1973 eingetragen) veräußert. Beanstandung wegen Vertretung der Gesellschaft. Notarschreiben: Bitte Frist von 6 Monaten.
    Vfg.: Nach Antrag.
    Heute Schreiben des Notars:
    Zitat: Da der Gesetzgeber nunmehr das GbR-Recht geändert hat, bitte ich meinen Antrag nunmehr zu vollziehen.
    Was tun ??? Notar erwürgen, in Pension gehen, wütend werden ????

    Zurückweisen.

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

  • Ich würde auch zurückweisen. Der Notar hat mit seinem Schreiben zu erkennen gegeben, dass er die aufgezeigten Eintragungshindernisse nicht beseitigen will. Damit braucht der Ablauf der Zwischenverfügungsfrist nicht mehr abgewartet werden.

  • Zurückweisen, nur um sich in ein paar Tagen, wenn die Neuregelung in Kraft getreten ist, den gleichen Antrag nochmal einzuhandeln und ihn dann doch vollziehen zu müssen???
    Kann man wohl machen. Aber wem hilft das? Dem Ego des Rechtspflegers? Ich persönlich halte nicht viel davon, unnötigen Aufwand und Kosten zu produzieren.

  • Natürlich sind wir an Recht und Gesetz gebunden. Fakt ist aber, dass die GbR-Neuregelung beschlossene Sache ist. Warum sollte ich den Antrag nicht noch ein paar Tage liegen lassen, um auf der Grundlage des dann geltenden Rechts eine blitzsaubere Eintragung vollziehen zu können? Das einzige, was ich mit einer Zückweisung erreichen würde, wären Kosten, ein nochmaliger Antrag nach Inkrafttreten der Neuregelung - und jede Menge Unverständnis bei allen Verfahrensbeteiligten.

  • Ich lasse nichts "ein paar Tage liegen", um dann aufgrund eines neuen Gesetzes (angeblich) "blitzsaubere Eintragungen" vornehmen zu können.
    Ich stimme insoweit Bukowski (und somit Cromwell) zu.

    So ganz überzeugt von den neuen Regelungen (und vor allem deren praktischer Umsetzung) bin ich (noch) nicht. Zu sehr mit der heißen Nadel gestrickt, meinem Empfinden nach.

  • Natürlich sind wir an Recht und Gesetz gebunden. Fakt ist aber, dass die GbR-Neuregelung beschlossene Sache ist. Warum sollte ich den Antrag nicht noch ein paar Tage liegen lassen, um auf der Grundlage des dann geltenden Rechts eine blitzsaubere Eintragung vollziehen zu können? Das einzige, was ich mit einer Zückweisung erreichen würde, wären Kosten, ein nochmaliger Antrag nach Inkrafttreten der Neuregelung - und jede Menge Unverständnis bei allen Verfahrensbeteiligten.



    :zustimm:

    Bei den paar Anträgen, die ich in letzter Zeit zu GbR's hatte, habe ich mich bei der Abwägung "eV ja/nein" eh schon an der Neuregelung orientiert.

    und schließlich Unterstützung durch das LG Bielefeld erfahren :D

  • Ich habe jetzt auch Anträge verfristet und warte auf die Verkündung, hoffentlich verpasse ich die Veröffentlichung nicht....

    ich sehe das wie rp160 und da die GbR-Neuregelung beschlossene Sache ist, lasse ich den Antrag ebenfalls noch ein paar Tage liegen, um auf der Grundlage des dann geltenden Rechts eine "blitzsaubere" Eintragung vollziehen zu können

  • Ich richte mich nach dem derzeit geltenden Gesetz und würde daher nicht eintragen. Falls ich jetzt noch einen neuen Antrag mit GbR-Beteiligung bekommen würde, würde ich wohl den Notar auf meine Bedenken hinweisen und anheimstellen, dass der Antrag bis zum Inkrafttreten des neuen Gesetzes zurückgestellt wird. Falls der Notar damit nicht einverstanden ist, würde ich allerdings zurückweisen.

    Life is short... eat dessert first!

  • Warum sollte ich den Antrag nicht noch ein paar Tage liegen lassen, um auf der Grundlage des dann geltenden Rechts eine blitzsaubere Eintragung vollziehen zu können?


    Nicht nur blitzsauber, sondern rein. Ist klar. Wozu etwas liegen lassen, dass man dann wieder nicht vollziehen kann, weil der Gesellschafterbestand auch nicht formgerecht nachweisbar ist, scheint mir zwar genauso unsinnig.
    Da dann aber ohnehin ein Rechtsmittel käme, könnte man den Rechtsmittelweg besser auf Grund des neuen Rechts abgrasen.
    Aber was spricht eigentlich gegen Eintragung ohne Gesellschafter?

    Mal abgesehen von Kosten- und Egofragen sollte man sich auch bewußt halten, dass die unprüfbare Eintragung von Gesellschaftern auch zu Lasten ungewisser Gesellscahfter und der Vertragspartner der GbR gehen kann.

    Und um nochmals auf die mir etwas überzogene Kritik am Entscheidungsstil des Landgerichts Bielefeld zurückzukommen:
    Abgesehen davon, dass zehn Grundbuchämter damit arbeiten müssen (schon deswegen ist es nötig solche Entscheidungen zu publizieren), finde ich die dort gefundene Rechtsauffassung eigentlich deutlich überzeugender als die semijuristischen Varianten mit Abgabe einer auch nicht nach § 29 GBO formgerechten e. V.. Die besitzen noch dazu einen tatsächlichen Beweiswert von circa 0. Die Versicherungen dienen doch nicht dazu, gesetzlich geregelt etwas zu prüfen, sondern nur der Gewissensberuhigung des Sachbearbeiters und als Steilvorlage für ein im seltenen Einzelfall drohendes Strafverfahren.
    Wenn man stattdessen konsequent die Rechtslage annimmt, müßte man sich eigentlich wirklich entscheiden zwischen der Handlungsunfähigkeit der GbR oder dem Verzicht auf die Prüfung. Aber das ist offenbar vielen zu radikal in seiner Konsequenz.
    Ärgerlicher finde ich eher, dass das Landgericht Bielefeld, wenn es sich im Kern für den Erhalt der Handlungsfähigkeit entschieden hat, weiterhin so tut, als sei das gleichzeitig juristisch normal, um seinen rechtspolitischen Ansatz zu verschleiern.
    Dass das Landgericht bei der letzten Entscheidung wegen des Zuschlags-Kontextes sich den dritten Leitsatz des BGH als Aufhänger nimmt, ist auch nicht wirklich überraschend.


  • Mal abgesehen von Kosten- und Egofragen sollte man sich auch bewußt halten, dass die unprüfbare Eintragung von Gesellschaftern auch zu Lasten ungewisser Gesellscahfter und der Vertragspartner der GbR gehen kann.



    Das Risiko der Ungewissheit schiebt die Neuregelung den "Verursachern", also den ungewissenen Gesellschaftern, die keine Grundbuchberichtigung vornehmen lassen, selbst zu. Das finde ich durchaus nachvollziehbar und vertretbar.

  • Das finde ich durchaus nachvollziehbar und vertretbar.


    Ich auch. Nur setzt das neues Recht voraus.
    Haben wir das nicht, gehört m. E. zur Rechtspflege dazu, rechtlich ungeschützte Beteiligte nicht über den Tisch zu ziehen, nur weil etwas als super praktisch erscheint. Rechtspolitik dürfen wir schließlich nicht. Und dann kann ich eben nur eintragen ohne Gesellschafter.

  • Was mich bedenklich stimmt, ist, dass § 899a BGB für den gutgläubigen Erwerb an den Inhalt einer Grundbucheintragung anknüpft, die von vorneherein wertlos ist. Bei der Eintragung eines Rechts im Verfahren nach § 19 GBO ist keine Prüfung bezüglich des Gesellschafterbestandes vorzunehmen. Es genügen die diesbezüglichen Angaben des Verfügenden in der Eintragungsbewilligung und diese Angaben hat der Verfügende von der GbR, weil er selbst gar keine Kenntnis vom Gesellschafterbestand haben kann. Es ist also durchaus möglich, dass sich A und B gegenüber dem Verfügenden als alleinige Gesellschafter einer GbR aufspielen, obwohl auch noch C Gesellschafter ist, der von alledem nichts weiß. Es kommt also die GbR mit den Gesellschaftern A und B ins Grundbuch und von diesen kann gutgläubig erworben werden. C kann sich hiergegen nicht schützen, weil er von dem Vorgang überhaupt keine Kenntnis hat. Für diese Fälle greift die Überlegung von Kai nicht.

    Wenn die GbR Grundstückseigentum im Verfahren nach § 20 GBO erwirbt, ist es nicht anders. Auch hier stammt die Angabe, wer Gesellschafter der GbR ist, ausschließlich von den Personen, die für die GbR auftreten. Der Veräußerer kann dies nur ungeprüft übernehmen. Kommen die betreffenden Gesellschafter dann ins Grundbuch (was ja auch nach der Gesetzesänderung nicht so ohne weiteres möglich ist), haben wir die gleiche Situation wie im Verfahren nach § 20 GBO.

    Ich sehe es sehr kritisch, dass eine Eintragung, die aufgrund der Verfahrensvorschriften inhaltlich sowieso keinerlei Gewähr für ihre Richtigkeit bietet, nunmehr Grundlage für einen gutgläubigen Erwerb sein soll. Bei allen anderen Rechtssubjekten ist dies im Hinblick auf die Vertretungsmacht nicht möglich, nur bei der GbR. Der Gesetzgeber hat hier ein Fass aufgemacht, dessen Inhalt ihm unliebsam um die Ohren spritzen kann.

  • Ich sehe es sehr kritisch, dass eine Eintragung, die aufgrund der Verfahrensvorschriften inhaltlich sowieso keinerlei Gewähr für ihre Richtigkeit bietet, nunmehr Grundlage für einen gutgläubigen Erwerb sein soll. Bei allen anderen Rechtssubjekten ist dies im Hinblick auf die Vertretungsmacht nicht möglich, nur bei der GbR. Der Gesetzgeber hat hier ein Fass aufgemacht, dessen Inhalt ihm unliebsam um die Ohren spritzen kann.


    Das soll der Gesetzgeber mal schön mit sich selbst ausmachen. Fakt ist, dass ich jedenfalls an das Gesetz gebunden bin, ob es mir nun gefällt oder nicht.

  • Und warum wartest Du dann mit der Entscheidung über aktuelle Anträge bis zum Inkrafttreten der Neuregelung und entscheidest jetzt nicht nach Recht und Gesetz über sie? Die von Dir angeprochene Bindung an das Gesetz scheint mir sehr flexibel zu sein.

  • Und warum wartest Du dann mit der Entscheidung über aktuelle Anträge bis zum Inkrafttreten der Neuregelung und entscheidest jetzt nicht nach Recht und Gesetz über sie?


    Weil ich den Bezug zum wahren Leben noch nicht gänzlich verloren habe und ich keine Beschäftigungstherapie benötige.

  • Jetzt wird es aber allmählich absurd. Was soll denn daran gesetzwidrig sein, einen Antrag noch ein paar Tage liegen zu lassen, bis er vollzugsfähig ist? Wem ist denn damit gedient, dass ich den Antrag kostenpflichtig zurückweise und den Beteiligten sage, sie könnten ihn ja in zwei Wochen nochmal stellen und dann würde ich ihn selbstverständlich vollziehen???

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