Kontoschutz in der Insolvenz

  • Hallo,

    habe eben das neue BGBl mit dem Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes auf dem Tisch. Danach ist ja auch der § 36 I 2 InsO ergänzt worden. Streiche § 850i und setze 850l, somit scheint auch der Kontopfändungsschutz in der Insolvenz einzuziehen. Hatte einer von Euch damit schon mal Probleme ? Ich hatte jedenfalls noch nie einen, der Kontoschutz verlangte.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Ich hatte nur ein Paar Beschwerdeanrufe, dass das Konto vom Verwalter nach langer Zeit noch nicht freigegeben worden wäre. Dies lies sich aber immer ohne weitres klären, sodass ich auch nichts freigeben musste. Das wird aber auch so bleiben würde ich meinen, schließlich ist in erster Linie der Verwalter für die Freigabe verantwortlich.

  • Naja, die landen dann eigentlich immer (aber sehr selten) als Erinnerung nach §§ 89 InsO, 766 ZPO beim Richter, wir sind dann ja nur evtl. für die Antragsaufnahme zuständig, falls das Konto aus der Masse freigegeben wurde und nicht der IV/ TH, sondern der Schuldner Erinnerung einlegt.
    Meistens klären das aber m.E. die TH/ IV mit den Beteiligten, ohne dass wir etwas davon mitbekommen :D

    Was noch passieren könnte, dass Neugläubiger in freigegebene Konten vollstrecken oder in der WVP. Hatten wir hier gerade.

  • Zitat


    (1) Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, gehören nicht zur Insolvenzmasse. Die §§ 850, 850a, 850c, 850e, 850f Abs. 1, §§ 850g bis 850i (dann bis 850l), 851c und 851d der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.



    Doch, der ist dann noch immer mit drin.

  • ;) Mir hatte auch nur der starke Kaffee als Dopingmittel geholfen.

    ZRP 2007, Heft 8, 254, 257
    Fölsch, Janca: Die Reform des Kontopfändungsschutzes auf der Grundlage des Regierungsentwurfs

    Zitat


    Eine Ergänzung des Verweises in § 36 I 2 InsO-E stellt sicher, dass der neue Kontopfändungsschutz (u.a. §§ 850k, 850l ZPO-E) im Insolvenzverfahren entsprechend gilt. Dieses bringt für das Insolvenzverfahren positive Effekte mit sich, von denen einige zu nennen sind: Führt der Insolvenzschuldner ein Pfändungsschutzkonto, so vereinfacht dies für den Insolvenzverwalter die Feststellung, ob es sich bei dem auf einem solchen Konto befindlichen Guthaben um pfändbare Beträge handelt. Dem kontoführenden Kreditinstitut erleichtern die neuen Schutzvorschriften die Prüfung der zu erbringenden Leistungen an die Insolvenzmasse. Die klare gesetzliche Vorgabe für den Kontopfändungsschutz macht die bisher vor allem in Verbraucherinsolvenzverfahren übliche Freigabe des schuldnerischen Kontos entbehrlich

  • Ich weiß nicht, wir haben definitiv ein Problem bei schon älteren Pfändungen, die nicht mehr in die Rückschlagsperre fallen, und das Konto aus der Masse freigegeben wurde. Dann zahlen die Kreditinstitute mitunter nicht an den Schuldner aus.

  • In § 36 Abs. 1 Satz 2 der Insolvenzordnung vom
    5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch
    …geändert worden ist, wird die Angabe „§ 850i“ durch


    die Angabe „§ 850l“ ersetzt.

    Nee, der § 850i ZPO fliegt ersatzlos raus.




    Hahaha, das hab' ich auch erst gedacht. Bis ich dann doch einen Blick ins Gesetz gewagt habe...

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  • Ab wann gilt der Spaß?



    Wohl erst ab 01.07.2010. Die Banken sollen sich erst darauf (Pfändungsschutzkonto) vorbereiten können. Die sind ja eh schon sooo geknechtet, da wollte man ihnen nicht auch noch diese Sache gleich auf ihre zarten Schultern legen...

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  • das von Simulacrum angesprochene Prob haben wir auch häufiger. Ich sprech das mit dem Schuldner durch (vor allem, wer noch mit wirksamer Kontenpfändung draufhängt). Bei den profi-Gläubigern reicht meist ein freundliches Schreiben des Schuldners oder der SB und die nehmen die Pfändung runter. Wenn nicht, muss das ganze halt über 766 ZPO (ggfls. 89 III InsO) aufgebrochen werden. Kommt zum Glück immer seltener vor....

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  • Ich weiß nicht, wir haben definitiv ein Problem bei schon älteren Pfändungen, die nicht mehr in die Rückschlagsperre fallen, und das Konto aus der Masse freigegeben wurde. Dann zahlen die Kreditinstitute mitunter nicht an den Schuldner aus.



    So, jetzt habe ich genau dieses Problem. Was meint ihr denn, wie das zu lösen ist? Geht denn da überhaupt eine Aufhebung im Wege der §§ 766 ZPO, 83 InsO? Das Pfandrecht ist doch eigentlich wirksam. Und vollstreckt in dem Sinne wird auch nicht. Aber Kontoschutz dürfte von hieraus auch nicht möglich sein (§ 36 Inso; derzeitige Fassung). Kann denn nich das Vollstreckungsgericht in diesem Fall entscheiden, da Konto freigegeben und keine Insomasse mehr?

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  • Folgender Lösungsvorschlag:

    Die "Freigabe" des Kontos ist ja keine echte Freigabe, sondern eigentlich die Mitteilung an die Bank, dass keine Pfändungsmaßnahmen von Seiten des IV/TH geschehen. Das kann m.E. nicht so verstanden werden, als solle der Auszahlungsanspruch gegen die Bank aus der Masse freigegeben werden. Die Mitteilung, dass die Bank ohne Rücksicht auf mögliche Pfändungen meinerseits das Konto betreiben kann, halte ich für jederzeit seitens des IV/TH widerrufbar. Das Guthaben ist daher nicht aus der Masse ausgeschieden.

    Wenn es ein IN-Verfahren ist, ist folglich der IV verwertungsberechtigt, kann die "Freigabe" widerrufen, das (gepfändete) Guthaben einziehen und sich anschließend um die Absonderung kümmern. Bzw. abwarten, was das Gericht zum dann gekommenen 36/4-Antrag des Schuldners entscheidet.

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