GbR-Änderungen und Kostenrecht

  • Das OLG München ist mit Beschluss vom 03.07.2008 (34 Wx 36/08) von einem Wert von 50 % ausgegangen. Den Wert haben die damit gerechtfertigt, daß es sich beim Gesellschafterwechsel zwar nur um eine "Namensberichtigung" handle, das Grundbuch aber zugleich so eine Art Registerfunktion übernehmen würde. Zwischenzeitlich hat mich mein Landgericht aufgehoben und den Wert auf 10 % herabgesetzt, da es infolge der BGH-Entscheidung zur Grundbuchfähigkeit wieder eine reine Tatsachenberichtigung wäre und mit der Eintragung kein guter Glaube an die Verfügungsbefugnis der Gesellschafter mehr verbunden sei. Jetzt müßten wir doch eigentlich wieder bei 50 % sein.

  • Nach neuem Recht ist die Eintragung eines Gesellschafterwechsels wieder eine "echte" Grundbuchberichtigung. Wenn ich § 47 Abs.2 S.2 GBO beim Wort nehme, muss sich der Gesellschafter auch kostenrechtlich so behandeln lassen, als wäre er der Berechtigte. Dies führt nach meiner Ansicht zum Vor-BGH-Urzustand zurück, wonach der volle Wert des Anteils des Gesellschafters am Grundbesitz als Geschäftswert anzusetzen ist.

  • Nach neuem Recht ist die Eintragung eines Gesellschafterwechsels wieder eine "echte" Grundbuchberichtigung. Wenn ich § 47 Abs.2 S.2 GBO beim Wort nehme, muss sich der Gesellschafter auch kostenrechtlich so behandeln lassen, als wäre er der Berechtigte. Dies führt nach meiner Ansicht zum Vor-BGH-Urzustand zurück, wonach der volle Wert des Anteils des Gesellschafters am Grundbesitz als Geschäftswert anzusetzen ist.



    Find ich auch logisch. In der Konsequenz dessen läge doch, auch die Kostenprivilegierungen aus §§ 24 III, 60 II KostO wieder anzuwenden, oder? Das war nach OLG München (NJW 2009, 603) für den Nach-BGH-und-vor-ERVGBG-Zwischenzustand ja ausgeschlossen.

  • Lese ich da den Wunsch heraus, die GbR kostenrechtlich so zu behandeln, als seien die Gesellschafter als Rechtsinhaber eingetragen ?


    Ja.

    Dem stehen aber die Begründungen in der BT-Drs. 16/13437 S. 27 ff und § 899a BGB entgegen (Kuckein/Jenn, NZG 2009, 848 ff, 849).


    Da bin ich mir nicht so sicher. Begründung und Gesetzestext stellen zwar klar, dass die Gesellschafter nicht als Rechtsinhaber sondern als Vertretungsorgane zu behandeln sind. Andererseits stellt das Gesetz die Gesellschafter verfahrensrechtlich (§ 47 II 2 GBO) und materiellrechtlich (§ 899a S. 2 BGB) weitgehend so als ob sie Rechtsinhaber wären. Damit wurde bezweckt, den Rechtszustand vor Anerkennung der Rechtsfähigkeit so weit als möglich funktional nachzubilden (BT-Drs 16/13437, S. 28). In der Konsequenz dessen läge, die GbR auch kostenrechtlich wieder so zu behandeln, als ob sie nicht rechtsfähig wäre.

  • Es geht wohl mehr darum, die Gesellschafter kostenrechtlich wieder so zu behandeln, als ob sie Rechtsinhaber wären. Für die GbR als solche galt dies schon vor der Gesetzesänderung und es gilt unverändert auch weiterhin.

    Was die Gesellschafter angeht, so ist ihre materiellrechtliche und verfahrensrechtliche (und wie man sieht: auch kostenrechtliche) Gleichbehandlung mit der GbR als solche nichts anderes als eine im Wege der Gesetzesanalogie herbeigeführte Fiktion (§ 899 a BGB, § 47 Abs.2 S.2 GBO). Man tut einfach so, als ob etwas so wäre, obwohl es nicht so, sondern anders ist.

  • In der Konsequenz dessen läge, die GbR auch kostenrechtlich wieder so zu behandeln, als ob sie nicht rechtsfähig wäre.



    In dubio pro fisco, wie ein früheres Forenmitglied zu sagen pflegte.



    So isses, wir müssen die Milliarden ja wieder hereinholen, die unsere Politiker den Banken geschenkt haben.:teufel::teufel:

  • In der Konsequenz dessen läge, die GbR auch kostenrechtlich wieder so zu behandeln, als ob sie nicht rechtsfähig wäre.


    Dem kann ich mich nicht anschließen. Der Gesetzgeber hat die Rechtsfähigkeit bewusst nicht rückgängig gemacht. Insbesondere hat der Gesetzgeber die Gesellschafter nicht so gestellt, als ob sie Rechtsinhaber wären - Rechtsinhaber ist definitiv die Gesellschaft als solche -, sondern er hat lediglich bestimmt, dass bei der GbR zusätzlich zur Eintragung der GbR auch deren Gesellschafter einzutragen sind und sich an diese Eintragung bezüglich deren Rechtstellung als einzige und wahre Gesellschafter der gutgläubiger Erwerb anschließen kann.
    Da das Kostenrecht lediglich Folgerecht ist, kann ich daher nicht begründen, dass die Rechtsfähigkeit der GbR im Kostenrecht plötzlich wieder obsolet sein soll.
    Tatsächlich ist meiner Auffassung nach daher der einzutragende Gesellschafterwechsel als Eintragung besonderer Art lediglich eine Eintragung, die in der KostO bislang keinen Widerhall findet. Mit dem Gesellschafterwechsel ändert sich insbesondere das Eigentum nicht. Damit lande ich bei § 67 KostO. Über den Wert mag man sich unterhalten, logisch fände irgendwas von 10% bis 100% des betroffenen Gesellschaftsanteils.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Die Rechtsfähigkeit der GbR ist im Kostenrecht nicht obsolet. Wenn die GbR handelt, fallen dafür die entsprechenden Gebühren an, das steht nicht in Zweifel. Eine ganz andere Frage ist, ob für die Gesellschafter die gleichen Gebühren anfallen, wenn die Eintragung nicht die GbR, sondern die Gesellschafterstellung betrifft. Und insoweit lässt sich nicht hinwegdiskutieren, dass die Gesellschafter nach § 47 Abs.2 S.2 GBO dem Berechtigten gleichgestellt werden. Dann ist es aber nur konsequent, diese erfolgte Gleichstellung auch im Kostenrecht zu verwirklichen. Dies ist nichts anderes als die logische Konsequenz der vom Gesetzgeber vorgegebenen Doppelgleisigkeit.

  • Wenn also Eltern das Eigentum auf eine aus ihren Kindern bestehende GbR übertragen, gibt es keine Verwandtenermäßigung nach § 60 II KostO!?

    So habe ich das jedenfalls schon seit Grundbuchfähigkeit der GbR gehalten und ich möchte mir auch weiterhin nicht vorstellen müssen, dass man mit einer GbR verwandt sein kann.

  • Ich bin ebenfalls der Ansicht, dass die Verwandtenermäßigung des § 60 Abs.2 KostO beim Erwerb einer aus dem Ehegatten und/oder Abkömmlingen bestehenden GbR seit der Anerkennung der Rechtsfähigkeit der GbR nicht mehr greifen kann. Gleiches galt schon bisher für den Erwerb einer aus dem Ehegatten und/oder Abkömmlingen bestehenden OHG (Hartmann § 60 Rn.17). Kostenrechtlich wird das Verwandtschaftsverhältnis somit von der Rechtsfähigkeit der Erwerberin verdrängt.

    Der Erwerb durch eine GbR löst unstreitig die dafür vorgesehene Gebühr aus. Ich frage mich aber, ob für die nunmehr erforderliche zusätzliche Eintragung der Gesellschafter noch eine zusätzliche Gebühr -und ggf. welche- anfällt. Wenn man die Gleichsetzung mit dem "Berechtigten" ernst nimmt, müsste man für die Eintragung der Gesellschafter eigentlich noch einmal eine Gebühr nach § 60 KostO -im Ergebnis also eine doppelte Gebühr- erheben.

  • Die Eintragung der Gesellschafter mit der Eintragung der GbR ist doch keine weitere Eigentumsänderung. Daher meine ich, dass keine zwei Gebühren nach § 60 in Betracht kommen. Dafür fehlt es schlicht an einer Rechtsgrundlage.

    Das würde ich daher bei der Ersteintragung als gebührenfreies Nebengeschäft betrachten und spätere Änderungen im Gesellschafterbestand dann nach § 67 abwickeln (da in § 69 nicht erwähnt).

    Insofern halte ich die Lage für vergleichbar mit sofortigen oder späteren Eintragungen von z. B. Briefausschlüssen oder Vollstreckungsklauseln.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Ich bin nicht der Ansicht, dass die Eintragung der Gesellschafter anlässlich der Eintragung der erwerbenden GbR ein gebührenfreies Nebengeschäft darstellt. Die Eintragung der Gesellschafter hat völlig eigenständige Rechtswirkungen (§ 899 a BGB), die mit der Eintragung der GbR als solche nichts zu tun haben. Alleine die Tatsache, dass die Eintragung der Gesellschafter nur in Betracht kommt, wenn gleichzeitig auch die GbR eingetragen wird, macht die Eintragung der Gesellschafter noch nicht zu einem gebührenfreien Nebengeschäft. Fragt sich nur noch, welche Gebühr dann zu erheben ist, eine nach § 60 GBO oder eine nach § 67 GBO.

    Beim Gesellschafterwechsel bin ich ebenfalls anderer Ansicht. Die gesetzliche Gleichstellung mit "dem Berechtigten" (§ 47 Abs.2 S.2 GBO) führt konsequenterweise zu einer Anwendung des § 60 KostO.

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