Urteilsanmerkungen/Kommentare

  • das läuft wohl schon auf § 850h ZPO raus, aber vielleicht hat der TH von der Gehaltshöhe des anderen GF nichts gewusst.

    Umso erstaunlicher, dass der Gläubiger Kenntnis hat. Soetwas kommt i.d.R. nur vor, wenn der Gläubiger richtig sauer auf den Schuldner ist und Zeit und Energie verwendet, um dem Schuldner Verfehlungen nachzuweisen

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Sollte man als TH nicht aufmerksam werden, wenn ein GF so wenig verdient?????


    Nö, denn in Zeiten von Limiteds, UG (haftungsbeschränkt) und Ich-AGs verdienen "normale" Arbeitnehmer nicht selten besser als die "Bourgeoisie". Außerdem, um auf unsere Pflichten zu kommen: Im Insolvenzverfahern gibt es nicht die Erwerbsobliegenheit, und in der WFP ist der TH regelmäßig nicht mit der Überwachung beauftragt. Selbst wenn es auffällt, geht es also über die eigentlichen Aufgaben des TH/IV hinaus, wenn er darum tätig wird.

  • von Coverna:
    Entgegen der Entscheidung vom LG Dresden bezüglich der RSB vor Aufhebung des Verfahrens:

    AG Alzey vom 12.05.2009 - 1 IN 125/02 -

    Die Entscheidung ist ganz interessant, jedoch nicht frei von Fehlern:

    Beispielsweise:

    "Mit der Erteilung der Restschuldbefreiung sind die Forderungen der Insolvenzgläubiger nicht mehr durchsetzbar (§ 301 Inso). Demgemäß darf der Insolvenzverwalter auch keine Verteilung mehr an diese Gläubiger vornehmen, da sie bereits vollständig von der Restschuldbefreiung erfasst sind. Vorliegend ist eine Masse von ca. 140.000€ vorhanden, die nach Abzug der Kosten und Masseverbindlichkeiten streng genommen an den Schuldner auszukehren wäre nach Erteilung der Restschuldbefreiung vor Abschluss des Verfahrens."

    Der BGH hat bereits in einem Nebensatz in der Entscheidung IX ZB 172/07, Rd.9 (auf der Seite des BGH) ausgeführt, das eine Nachtragsverteilung auch noch nach Erteilung der RSB möglich ist. Dann ist auch eine ordentliche Verteilung möglich.


    "Ähnlich verhält es sich mit den Versagungsgründen des § 295 INSO. Wie der BGH erst kürzlich entschieden hat (BGH NZI 2009, 191) entstehen die Obliegenheiten des § 295 erst mit der Ankündigung der Restschuldbefreiung. Da ein Eintritt in die Wohlverhaltensphase bisher nicht erfolgt ist, können die Gläubiger auch insofern keine Einwendungen nach § 300 Inso erheben. Das Anhörungsrecht der Gläubiger wird somit zur Farce, da diese hieraus keinerlei Rechte herleiten könnten. "

    Zur Farce wird es eher, wenn man darauf abstellt, dass eine WVP zu durchlaufen ist, um dem Schuldner die Möglichkeit zu geben, gegen seine Obliegenheiten zu verstoßen, damit ein Gläubiger einen Versagensantrag stellen kann.

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  • Der BGH hat bereits in einem Nebensatz in der Entscheidung IX ZB 172/07, Rd.9 (auf der Seite des BGH) ausgeführt, das eine Nachtragsverteilung auch noch nach Erteilung der RSB möglich ist.



    Überprüf bitte nochmal das AZ der Entscheidung. Bei dem angegeben AZ gibt es keine RdNr. 9 (und die Entscheidung passt auch sonst nicht). Das interessiert mich nämlich.
    Danke!

  • Das AZ ist richtig, IX ZB 172/07, jedoch gibt es hier zwei Entscheidungen, die vom 10.07.2008, die meine ich und die vom 22.09.2008, die wird verlinkt.

    Am besten ist es wohl, Du gehts direkt auf die Seite des BGH oder aber, Du klickst oben auf die schmale Schrift, mit dem Text Weitere Entscheidung unten: BGH, 10.07.2008

    LFdC

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  • Das ist ja mal ein Ding - damit meine ich die Entscheidung des AG, die m.E. völlig richtig aufgehoben wurde. Da wollte wohl jemand unbedingt einen Insolvenzverwalter loswerden.
    Ist abgedruckt in der NZI - samt Anmerkung.

  • Keine Anwaltsbeiordnung für Insolvenzrichter im Verfahren auf gerichtliche Entscheidung über die Aufnahme eines Insolvenzverwalters in die Vorauswahlliste.

    OLG Düsseldorf, Beschl. v. 31.7.2009 - I-3 VA 1/09

    Nur gepostet, weils so schön peinlich ist. Könnte man auch als Beitrag zur Qualität der Insolvenzgerichte nehmen.



    Na, das ist aber wirklich peinlich. :wechlach:


  • BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2009 - IX ZB 11/08 -

    In einem masselosen (Verbraucher-)Insolvenzverfahren kann das Insolvenzgericht dem Mitglied des Gläubigerausschusses anstelle der geltend gemachten Vergütung nach Stundensätzen eine - niedrigere - Pauschalvergütung bewilligen, die sich an der Höhe der (Treuhänder-)Verwaltervergütung orientiert.


    LG Augsburg


    AG Augsburg

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  • Fehler vom (Nicht)Amt und auch kein Unmut über die Entscheidung. Vom Sachverhalt her finde ich die sogar klasse. Da wohlte der Schwager der Schuldnerin ihr wohl abschließend noch mal einen einschenken und ist auf idie Nase gefallen. 1470 Minuten, sprich 24 h Gläubigerausschuss für ein masseloses IK-Verfahren, :respekt

    aber um der Wahrheit nahezukommen, ich habs versaut, weil ich es schneller einstellen wollte als Du

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Fehler vom (Nicht)Amt und auch kein Unmut über die Entscheidung. Vom Sachverhalt her finde ich die sogar klasse. Da wohlte der Schwager der Schuldnerin ihr wohl abschließend noch mal einen einschenken und ist auf idie Nase gefallen. 1470 Minuten, sprich 24 h Gläubigerausschuss für ein masseloses IK-Verfahren, :respekt

    aber um der Wahrheit nahezukommen, ich habs versaut, weil ich es schneller einstellen wollte als Du



    :wechlach:

    Aber schon Wahnsinn, in einem masselosen Verfahren überhaupt einen Gläubgerausschuss einzusetzten. :wall:

  • BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2009 - IX ZB 257/08 -

    Versagungsanträge können alle Gläubiger stellen, die Forderungen im Insolvenzverfahren angemeldet haben, auch wenn sie nicht an der Schlussverteilung teilnehmen (Ergänzung zu BGH, Beschl. v. 22. Februar 2007 - IX ZB 120/05, ZInsO 2007, 446).

    LG Essen


    AG Essen


    Hierzu fällt mir ein: kann eigentlich der im Termin bestrittene Gläubiger einen solchen Antrag stellen ? und überhaupt: Kann denn ein bestrittener in der WVP einen Versagungsantrag gem. § 296 InsO stellen ?

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Bayerischer VGH, Urteil vom 05.05.2009, Az. 22 BV 07.2776

    Gewerbeuntersagung für ein aus der Insolvenzmasse "modifiziert" frei gegebenes Gewerbe rechtswidrig

    Durch die Freigabe des Geschäftsbetriebs aus der Insolvenzmasse durch den Insolvenzverwalter ist eine Untersagung des Gewerbes ausgeschlossen. Dies gilt jedenfalls solange, als Vermögen aus der selbständigen Tätigkeit noch ganz oder teilweise zur Insolvenzmasse gehört und die selbständige Tätigkeit nicht außerhalb des Insolvenzverfahrens stattfindet. Hierdurch soll die Möglichkeit einer Sanierung des insolventen Unternehmens offen gehalten werden.



    Wie soll das denn gehen :gruebel:. Mit der Freigabe findet die selbständige Tätigkeit doch gerade nicht mehr im Insolvenzverfahren statt und das Vermögen hieraus gehört auch nicht mehr zur Insolvenzmasse.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Diese Entscheidung bezieht sich auf ein Altverfahen vor dem 1.07.2007. Allerdings gibt der VGH der InsO Priorität vor der GewO (da sollte sich der BFH mal eine Scheibe abschneiden) und ist der Meinung, so lese ich es wenigstens, dass auch bei Neuverfahren und Anwendung des § 35, II InsO eine Gewerbeuntersagung nicht in Betracht kommt, da mit der Einführung zum 1.07.2007 die unternehmerische Selbstständigkeit gefördert werden solle. Eine Gewerbeuntersagung würde diesem Ziel zuwider laufen.

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  • Hallo Exec, bezüglich der anfechtbaren Handlung im Sinn des § 96 InsO hat mir mal wieder der BGH Recht gegeben. Viele Grüße Gegs

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

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