Stimmt ja, Dein JuMi ist ja mein JuMi - warum kenne ich diese Stellungnahme nicht? Irgendwie hast Du immer mehr Infos als ich. Danke für den Hinweis.
Sprungrechtsbeschwerde bei Genehmigungsbeschlüssen
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DanSon -
18. August 2009 um 15:06
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Ich gebe meinen Wissensvorsprung gerne weiter, sofern ich denn mak einen habe.;)
Grs. würde ich aber mal die Informationsweise Deiner Verwaltung kritisch hinterfragen.
Es kann ja nicht sein , dass im Outlook "in der Poststelle" die wichtigen Infos monatelang herumdümpeln. -
§ 706 ZPO befindet sich im 8. Buch der ZPO (Überschrift Zwangsvollstreckung) und ist somit über die Vorschrift des § 120 I FamFG anwendbar (vgl. auch Keidel 16. Auflage § 120 FamFG
RdNr. 1: grundsätzliche Anwendung der Vorschriften §§ 704 bis 915h ZPO). -
Nach Keidel 16. Aufl. Rd. Nr. 1 zu § 120 FamFG gilt diese Vorschrift nur für Ehe- und Familienstreitsachen, insbes. die Vollstreckung von Titeln unterhalts- und güterrechtlicher Forderungen, nicht aber für die sonstigen Familiensachen, wie sich auch schon aus dem Wortlaut des Abs. 1 ergibt.
Im übrigen gilt sie nur für die Vollstreckung, nicht für sonstige Angelegenheiten, hat also für den Diskussionsgegenstand wenig bis keine Bedeutung.
Allerdings frage ich nicht BGH nach und lasse auch nicht nachfragen. Ich unterstelle einfach, dass dieses Ringeltäubchen nicht abgeschossen wird. Allein schon die Hürde: BGH-zugelassener RA. Glaubt denn ernsthaft einer,
a) ein solcher würde sich in die Niederungen einer Rpfl-Entscheidung begeben
b) die beantragte Genehmigungsentscheidung sei es wert, die Kosten einer Sprungrechtsbeschwerde in Kauf zu nehmen? -
Zur Sprungrechtsbeschwerde siehe auch Bl. 5 und 6 der Anlage (Protokoll BJM) hier.
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zu #84:
Mein Beitrag #83 bezog sich auf die Erläuterungen #79.
Das die Vorschrift § 120 I FamFG nur in Ehesachen und Familienstreitsachen anwendbar ist, hatte ich schon an anderer Stelle erwähnt (#67). -
Ich hoffe dieser Hinweis findet sich nicht schon wonanders:
In der Zeischrift bdbAspekte (es handelt um die Zeitschrift des bdb (=Bundesverband der Berufsbetreuer)) Heft 81/09, Dezember 2009 findet auch auf Seite 34 ff. von einem unbenannten Autor ein Aufsatz mit dem Namen "Das neue FamFG". U. a. wird darauf hingewiesen, dass sich z. B. bei Genehmigungsbeschlüssen, die zur Kündigung von Wohnraum beantragt werden wegen der abzuwartenden Rechtskraft ggf. eine Verzögerung ergibt und daher für den Betreuten ggf. noch eine weitere Mietzahlung anfällt. Jedoch könne vor Ablauf der zwei Wochen die Genehmigung nicht wirksam werden. Und nun folgt das Zitat, dass ich hier einstellen möchte:
"Manche Gerichte nehmen es insoweit ganz genau und wollen die Rechtskraft sogar erst nach Ablauf eines Monats bescheinigen. Grund dafür ist, dass theoretisch die bis dahin die Sprungrechtsbeschwerde (siehe die §§ 75, 71 FamFG) möglich ist.
Voraussetzung für eine solche Sprungrechtsbeschwerde ist gem. § 75 Abs. 1 Nr. 1 FamFG allerdings auch, dass alle Beteiligten damit einverstanden sind - immerhin wird damit eine Instanz übersprungen. Um die Möglichkeit einer Sprungrechtsbeschwerde zu verhindern, kann ein Betreuer gegenüber dem Betreuungsgericht erklären, das er in die Übergehung der Beschwerdeinstanz nicht einwilligt und damit eine Sprungrechtsbeschwerde verhindern. Dadurch kann der Betreuer immer erreichen, dass nach Ablauf der Beschwerdefrist von 2 Wochen die formelle Rechtskraft eintritt." -
@ Ernst P.
Auf den ersten Blick eine bestechend praktische Lösung des Problems. Sieht irgendwer einen Haken? -
Bei uns machen das die Kollegen m. W. so.
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Der BGH hat sich der Auffassung angeschlossen, dass analog § 706 II 2 ZPO ein Notfristzeugnis der Geschäftsstelle des BGH, dass ein Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde nicht gestellt worden sei, nicht erforderlich ist (BGH Beschluss vom 09.12.2009 - XII ZB 215/09 -).
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Der BGH ist auch meiner bereits in #67 und #83 dargelegten Auffassung gefolgt, dass in Ehe- und Familienstreitsachen § 706 II 2 ZPO direkt anwendbar ist.
Ob die direkte Anwendung über § 113 I 2 FamFG erfolgt (weil das Rechtkraftzeugnis im FamFG in den allgemeinen Vorschriften - hier: § 46 FamFG - geregelt ist) oder die direkte Anwendung über § 120 FamFG erfolgt (weil Notfristzeugnis und Rechtskraftzeugnis in der ZPO dem Bereich der Zwangsvollstreckung
- 8. Buch der ZPO - zugeordnet werden) kann im Ergebnis offen bleiben. -
Vielen dank für den Hinweis.
Ich hoffe der Link funktioniert. -
Na, das ist ja niedlich: "Den - zudem nicht ordnungsgemäß vertretenen (§ 10 Abs. 4 Satz 1 FamFG) - Erinnerungsführern steht ein Rechtsbehelf gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs, kein Not-fristzeugnis zu erteilen, nicht zu." Die ulkige Rechtsbehelfsbelehrung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des BGH (siehe #75) war also für die Katz. Dacht ich's mir doch.
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Es war zu erwarten, dass sich der BGH wieder einmal -wenn auch wenig elegant- aus der Affäre zieht. Einer Rechtsfrage u.a. mit einer Verwaltungsanweisung der Geschäftsleiterin des BGH zu Leibe rücken zu wollen, dürfte ohnehin ein einmaliger Vorgang sein.
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Das war wohl dem Selbstschutz des BGH vor dem Gesetzgeber geschuldet.:D
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Zitat
Voraussetzung für eine solche Sprungrechtsbeschwerde ist gem. § 75 Abs. 1 Nr. 1 FamFG allerdings auch, dass alle Beteiligten damit einverstanden sind - immerhin wird damit eine Instanz übersprungen. Um die Möglichkeit einer Sprungrechtsbeschwerde zu verhindern, kann ein Betreuer gegenüber dem Betreuungsgericht erklären, das er in die Übergehung der Beschwerdeinstanz nicht einwilligt und damit eine Sprungrechtsbeschwerde verhindern. Dadurch kann der Betreuer immer erreichen, dass nach Ablauf der Beschwerdefrist von 2 Wochen die formelle Rechtskraft eintritt."
ZitatAuf den ersten Blick eine bestechend praktische Lösung des Problems. Sieht irgendwer einen Haken?
Einen Haken gibt es dabei schon.
Selbst wenn der Betreuer erklärt, dass er in die Übergehung der Beschwerdeinstanz nicht einwilligt (wer ist eigentlich Erklärungsadressat, könnte die einmal erklärte Nichteinwilligung widerrufen oder angefochten werden?), könnte ein anderer Verfahrensbeteiligter nach § 274 FamFG die Sprungrechtsbeschwerde einlegen.
Allein durch die Einlegung der - wenn letzlich auch unzulässigen -Sprungrechtsbeschwerde wäre die Rechtskraft gehemmt. -
Zitat
Voraussetzung für eine solche Sprungrechtsbeschwerde ist gem. § 75 Abs. 1 Nr. 1 FamFG allerdings auch, dass alle Beteiligten damit einverstanden sind - immerhin wird damit eine Instanz übersprungen. Um die Möglichkeit einer Sprungrechtsbeschwerde zu verhindern, kann ein Betreuer gegenüber dem Betreuungsgericht erklären, das er in die Übergehung der Beschwerdeinstanz nicht einwilligt und damit eine Sprungrechtsbeschwerde verhindern. Dadurch kann der Betreuer immer erreichen, dass nach Ablauf der Beschwerdefrist von 2 Wochen die formelle Rechtskraft eintritt."
ZitatAuf den ersten Blick eine bestechend praktische Lösung des Problems. Sieht irgendwer einen Haken?
Einen Haken gibt es dabei schon.
Selbst wenn der Betreuer erklärt, dass er in die Übergehung der Beschwerdeinstanz nicht einwilligt (wer ist eigentlich Erklärungsadressat,(1) könnte die einmal erklärte Nichteinwilligung widerrufen oder angefochten(2) werden?), könnte ein anderer Verfahrensbeteiligter nach § 274 FamFG die Sprungrechtsbeschwerde einlegen.
Allein durch die Einlegung der - wenn letzlich auch unzulässigen -Sprungrechtsbeschwerde wäre die Rechtskraft gehemmt.Da sehe ich den möglichen Haken nicht.
(1) Adressat ist das Gericht, dessen Entscheidung anfechtbar ist.
(2) Ein Widerruf der bereits erklärten Nichteinwilligung ist natürlich denkbar. Aber ich gehe davon aus, dass der genauso zu behandeln ist, wie der Widerruf eines Rechtsmittelverzichts. Ein auf dieser Basis eingelegtes Rechtsmittel führt wohl auch nicht zur Hemmung der Rechtskraft, oder?
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Mal zwei praktische Fragen:
Wer hat eigentlich schon mal eine Sprungrechtsbeschwerde gesehen?
Wer belehrt über eine solche? -
Mal zwei praktische Fragen:
Wer hat eigentlich schon mal eine Sprungrechtsbeschwerde gesehen?
Wer belehrt über eine solche?
Wahrscheinlich sind sie so selten wie weiße Einhörner... -
ich habe gerade ein Verfahren wegen einer solchen Beschwerde beim BGH. Es handelte sich um eine Genehmigung nach § 1821 BGB. Leider hat das Landgericht die Akte direkt zum BGH gegeben, so dass ich den Inhalt der Beschwerde leider noch nicht gesehen hab.
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