Hallo, habe für mein Problem bei der Suche im Forum noch keine Lösung gefunden.
Deshalb erstelle ich jetzt ein neues Thema.
Sachverhalt:
Der Bevollmächtigte A handelt auf Veräußererseite für B beim Abschluß des Kaufvertrags mit C.
A ist bevollmächtigt aufgrund einer Vorsorgevollmacht mit Patientenverfügung in not. Urkunde.
Wortlaut der Vollmacht:
" Ich, B, bevollmächtige hiermit A und D -je einzeln- mich in allen persönlichen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten zu vertreten, soweit eine Stellvertretung gesetzlich überhaupt zulässig ist.
Von den Beschränkungen des § 181 BGB ist der Bevollmächtigte befreit.
Er kann die Vollmacht nicht auf Dritte übertragen. Die Vollmacht erlischt nicht durch meinen Tod. ..."
A erteilt nun als Vertreter für B in der Kaufvertragsurkunde Finanzierungsvollmacht an den Käufer C.
C bestellt schließlich als Vertreter von B nun eine Grundschuld an dem Kaufgegenstand mit Eintragung der AV (noch vor Eigentumsumschreibung).
Wegen des Wortlauts der Vollmacht gehe ich davon aus, daß eine Erteilung von Untervollmacht nicht gestattet ist und somit der C den B bei der Grundschuldbestellung nicht wirksam vertreten kann. A müßte die Grundschuld bewilligen.
Der Notar sieht das natürlich anders und argumentiert mit Auslegung.
Er geht von der Befugnis zur Erteilung einer Untervollmacht aus, lediglich dürfte die Vollmacht nicht im ganzen übertragen werden.
Aber: Habe ich hier überhaupt Anlaß zur Auslegung ?
Ist nicht jegliche Übertragung der Vollmacht -worunter auch die Erteilung von
Untervollmachten- fällt- ausgeschlossen ?
Wer von Euch kann mir dazu etwas sagen oder hatte dieses Problem schon mal ?
Ich mag (noch) nicht von meiner Meinung abrücken, da ich doch auf den Schutz des Vollmachtgebers abstellen muß.
Ich habe bereits nachgelesen und habe auch gefunden, daß im Wege der Auslegung davon ausgegangen werden kann, daß Befugnis zur Erteilung von Untervollmacht vorliegt, wenn der Vollmachtgeber selbst kein schutzwürdiges Interesse an der persönlichen Wahrnehmung der Vetretungsmacht durch den Hauptvertreter hat.
Dies dürfte bei der Finanzierungsvollmacht wohl vorliegen.
Ich hätte also kein Problem, wenn der "fettgeschriebene" Satz nicht Inhalt der Vollmacht wäre, wenn sie sich über die Übertragung der Vollmacht überhaupt nicht ausgelassen hätten.
Da aber jetzt ausdrücklich die Übertragung der Vollmacht nicht gestattet ist, besteht m.E. kein Raum für eine Auslegung.