Vorsätzlich begang. unerl. Handl. nachträglich

  • Habe auch Forderungsprüfung, wo nur das Attribut noch nachträglich geprüft werden soll. Schuldner legt nun Widerspruch bezüglich der Höhe der Forderung ein.

    M. E. unbeachtlich, da die Forderung selbst schon geprüft worden ist, oder?

  • Ja ist unbeachtlich, denn die Forderung war schon geprüft und seinen Widerspruch hätte er sich früher überlegen müssen. Also nur bzgl. der vbuH jetzt relevant, wenn er denn auch diesbezüglich Widerspruch erhoben hat.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Am 19.07.2010 ist die Laufzeit der Abtretungserklärung beendet.

    Gläubigervertreter schreibt am 05.08.2010 und bittet nunmehr um Ergänzung, dass Forderung auf vbuH beruht.

    Grundlage sei ein Urteil des LG, wonach im Tatbestand als auch in den Entscheidungsgründen aufgeführt ist, dass der Anspruch durch schwere körperliche Misshandlung begründet ist (wobei ich das meiner Meinung nach nicht prüfen muss, sondern durch den IV).

    Gl.vertr. hat damals die explizite Anmeldung aus vbuH vergessen.



    Das geht doch jetzt nicht mehr :confused:

    Einmal editiert, zuletzt von Dollinger (9. August 2010 um 14:58) aus folgendem Grund: aus "ist" wurde "sei"

  • Aufgehoben am 09.05.2005.

    Der Gläubigervertreter wird wohl durch die Anhörung draufgekommen sein, dass da was falsch gelaufen ist...

  • Die Nachmeldung als vbuH ist wie jede andere Nachmeldung oder Neuanmeldung zur Tabelle nur im laufenden Insolvenzverfahren möglich; und zwar maximal bis zum Schlusstermin. Die Qualifikation als unerlaubte Handlung ist ja nichts, was sich im Schlussverzeichnis bemerkbar macht, also müsste eine Nachmeldung auch nach Bestimmung des ST bis zu dessen Durchführung möglich sein.

    Also stimme ich Dir zu, dass das jetzt nicht mehr geht. Der Gläubiger kann nur noch eine titelergänzende Feststellungsklage erheben - da dürfte er alledings mit seinem LG-Urteil gute Chancen haben.

    quidquid agis prudenter agas et respice finem. (Was immer Du tust, tue klug und bedenke das Ende.) :akten

  • Die Nachmeldung als vbuH ist wie jede andere Nachmeldung oder Neuanmeldung zur Tabelle nur im laufenden Insolvenzverfahren möglich; und zwar maximal bis zum Schlusstermin. Die Qualifikation als unerlaubte Handlung ist ja nichts, was sich im Schlussverzeichnis bemerkbar macht, also müsste eine Nachmeldung auch nach Bestimmung des ST bis zu dessen Durchführung möglich sein.



    Kannst du das irgendwie auch belegen? Ich meine, schon mal irgendwo gelesen zu haben, dass der Rechtsgrund auch später noch in die Tabelle aufgenommen werden kann, also nach dem Schlusstermin... :gruebel: Weiß aber nicht mehr wo... :confused:

  • Wenn die Feststellungsklage eines Gläubigers aber bis zum Schlusstermin nicht "durch" ist, muss doch die Tabelle auch nach dem Schlusstermin noch berichtigt werden können, oder? Immerhin gibt es für die Feststellungsklage keine Frist.

    Also müsste doch dann auch die einfach Nachmeldung des Grundes änderbar sein?

    Denke ich schon wieder um sieben Ecken? Ich hätte diese Entscheidung gerade anders verstanden.

  • @Jamie:

    Die Feststellungsklage ergibt sich doch erst, wenn der Schuldner belehrt wurde und widersprochen hat. Das Feststellungsverfahren läuft außerhalb des Insolvenzverfahrens, deshalb gibt es dafür auch keine Frist. Das Ergebnis des Verfahrens muss dann natürlich später in der Tabelle eingetragen werden und das kann durchaus nach der Aufhebung sein.

    Die Nachmeldung der unerlaubten Handlung ist aber eine Änderung bzw. Ergänzung des Forderungsgrundes und kann daher, so wie eine Nachmeldung einer weiteren Forderung, nur im Verfahren erfolgen. Auch nicht in der WVP. Da geht es dem Gläubiger auch nicht besser, als einem Gläubiger, der ganz vergessen hat, etwas anzumelden. Wenn aber die unerlaubte Handlung in der Tabelle nicht mehr aufgenommen werden kann, kann man als Gläubiger immer noch titelergänzende Feststellungsklage erheben, um später mit diesem Urteil und dem Tabellenauszug zusammen vollstrecken zu können (so wars übrigens auch bei Altverfahren, wo es noch keine Aufforderung zur Anmeldung vbuH gab...)

    rainer19652003:

    Ich wollte die Diskussion zum Thema bis ST oder bis Aufhebung umgehen :D, wurde woanders auch schon mal ausdiskutiert, meine ich.

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  • nun, die titelergänzende feststellungsklage dürfte jedoch in Verfahren, die nach dem 1.12.2001 eröffnet worden sind, nur noch dann Wirkungen zeitigen, wenn die RSB nicht erteilt wird.....bzw. widerrufen wird....

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Danke!

    nun, die titelergänzende feststellungsklage dürfte jedoch in Verfahren, die nach dem 1.12.2001 eröffnet worden sind, nur noch dann Wirkungen zeitigen, wenn die RSB nicht erteilt wird.....bzw. widerrufen wird....



    Warum?

  • Das verstehe ich jetzt auch nicht..... Du meinst nicht die Feststellungsklage, dass das Attribut in die Tabelle aufgenommen werden soll, oder?

  • gemeint hab ich die Klage, die darauf gerichtet ist, festzustellen, dass eine bereits titulierte Forderung eine solche aus vbUH ist.

    Warum die titelergänzende feststellungsklage jedoch in Verfahren, die nach dem 1.12.2001 eröffnet worden sind, nur noch dann Wirkungen zeitigen dürfte, wenn die RSB nicht erteilt wird.....bzw. widerrufen wird liegt daran, dass die Restschuldbefreiungsfestigkeit nur dann gegeben ist, wenn die Forderung (auch) mit dem Forderungsgrund vbUH angemeldet worden ist.

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  • gemeint hab ich die Klage, die darauf gerichtet ist, festzustellen, dass eine bereits titulierte Forderung eine solche aus vbUH ist.

    Warum die titelergänzende feststellungsklage jedoch in Verfahren, die nach dem 1.12.2001 eröffnet worden sind, nur noch dann Wirkungen zeitigen dürfte, wenn die RSB nicht erteilt wird.....bzw. widerrufen wird liegt daran, dass die Restschuldbefreiungsfestigkeit nur dann gegeben ist, wenn die Forderung (auch) mit dem Forderungsgrund vbUH angemeldet worden ist.



    Das widerspricht doch jetzt aber #34....

    Und dann würde doch so eine Klage doch gar keinen Sinn machen? Wenn RSB versagt wird, kann doch wieder jeder Gläubiger zugreifen... egal, ob aus vbuH oder nicht!

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