Nachweis Freigabe InsoVerwalter

  • Gegs:

    jörg meinte natürlich den Briefkasten der Post und nicht den des Schuldners.



    Mein BGB-Kommentar meint aber, dass Zugang im Briefkasten des Schuldners ausreicht. Und es ist wohl auch üblich, dass Post, wenn sie erstmal im gelben Briefkasten landet, auch beim Schuldner ankommt. Davon darf man ausgehen.

  • Gegs:

    jörg meinte natürlich den Briefkasten der Post und nicht den des Schuldners.



    Mein BGB-Kommentar meint aber, dass Zugang im Briefkasten des Schuldners ausreicht. Und es ist wohl auch üblich, dass Post, wenn sie erstmal im gelben Briefkasten landet, auch beim Schuldner ankommt. Davon darf man ausgehen.



    Mein BGB-Kommentar meint, dass es lt. BGH keinen Anscheinsbeweis dafür gibt, dass eine zur Post gegebene Sendung auch ankommt.

  • Für den Insolvenzverwalter (!!!!!) ist das ausreichend, den Brief in den Briefkasten zu stecken und vom Üblichen auszugehen: Dass die Post den Brief befördert und beim Schuldner einsteckt.

    Es ging für mich nur darum, dass es keines Beleges für den tatsächlichen Empfang der einseitigen empfangsbedürftigen Erklärung des Verwalters bedarf. Unter Verweis auf § 130 BGB samt Kommentierung. Dass das nicht grundbuchtauglich ist, hab sogar ich verstanden.

    Ich biete das nur als Argument dafür, dass der Verwalter zu weiter sonst nichts verpflichtet ist, schon gar nicht, seine Freigabeerklärung § 29 GBO-tauglich zu fertigen.

    Aber man kann sich gern kaputtlachen, wenn man den Zusammenhang meiner Argumentation nicht sehen will.

  • Für den Insolvenzverwalter (!!!!!) ist das ausreichend, den Brief in den Briefkasten zu stecken und vom Üblichen auszugehen: Dass die Post den Brief befördert und beim Schuldner einsteckt.


    Und demnächst bewilligt ein Gläubiger die Löschung eines Rechtes formlos, schmeißt das in den Briefkasten und fertig. Schließlich hat er ja die Löschung bewilligt , ist somit "aus der Sache raus" und kann aus seiner Sicht auch keinerlei weitere Erklärungen abgeben.

    Ihr könnt streiten wie Ihr wollt, ohne eine dem §29 GBO genügende Erklärung erfolgt durch mich keine Eintragung. Ich tendiere auch zu der Meinung, dass das Insolvenzgericht bereits außen vor ist. Wenn der Verwalter freigibt, dann muss er sich darüber im Klaren sein, dass dies im Einzelnen (und eben auch im vorliegenden Fall) Konsequenzen derart haben kann, dass er die Freigabe für das GBA formgerecht erklären muss um dem Schuldner die Verfügungsbefugnis zurückzugeben.

    Was der Insolvenzverwalter erklären muss, um im Grundbuchverfahren Beachtung zu finden, richtet sich nach der GBO. Wenn der Insolvenzverwalter das Grundstück formlos freigibt und hernach dem Schuldner seinem Schicksal überlässt (denn nichts anderes ist diese Handlungsweise) dann kann das weder ein Problem des Grundbuchamtes noch des Insolvenzgerichtes sein. Es ist ein Problem des Schuldners, welches er durch den Insolvenzverwalter hat. Und da sind beide - GBA und Inso-Gericht außen vor.

    Einmal editiert, zuletzt von Misery (24. September 2010 um 23:14)

  • Wenn der Verwalter freigibt, dann muss er sich darüber im Klaren sein, dass dies im Einzelnen (und eben auch im vorliegenden Fall) Konsequenzen derart haben kann, dass er die Freigabe für das GBA formgerecht erklären muss um dem Schuldner die Verfügungsbefugnis zurückzugeben.

    Was der Insolvenzverwalter erklären muss, um im Grundbuchverfahren Beachtung zu finden, richtet sich nach der GBO. Wenn der Insolvenzverwalter das Grundstück formlos freigibt und hernach dem Schuldner seinem Schicksal überlässt (denn nichts anderes ist diese Handlungsweise) dann kann das weder ein Problem des Grundbuchamtes noch des Insolvenzgerichtes sein. Es ist ein Problem des Schuldners, welches er durch den Insolvenzverwalter hat.



    Das ist mir jetzt aber etwas stark vereinfacht... Ich wiederhole mich: wie soll der Konflikt zu lösen sein, dass der Insolvenzverwalter keine Masseverbindlichkeiten durch Notarkosten etc. begründen darf, wenn er sie nicht bezahlen kann? Das Grundstück muß raus aus der Insolvenzmasse, weil es die Masse schmälert (z.B. unvermietbar und Anfall von Grundsteuer etc.). Es darf aber nicht raus, weil die Freigabe in grundbuchmäßiger Form nicht bezahlt werden kann?

    Wir dürften uns alle einig sein, dass dieses Problem ohne größere Umstände umschifft werden kann, wenn der Verwalter, weil er Masse hat, die Freigabe z. B. per GV zustellen läßt (Einschreiben Rückschein holt der Schuldner ja sowieso nicht ab...) und er das Insolvenzgericht dann um Löschung des Vermerks von Amts wegen bittet. Zustellung per GV macht im übrigen auch deswegen Sinn, weil das Vollstreckungsgericht für die mehr oder weniger zwangsläufig nachfolgende Versteigerung Klarheit hat, gegen wen versteigert werden soll.
    Aber nachdem es in diesem Thread um's Prinzip geht...

    Einmal editiert, zuletzt von Filosof (25. September 2010 um 10:42)

  • Für den Insolvenzverwalter (!!!!!) ist das ausreichend, den Brief in den Briefkasten zu stecken und vom Üblichen auszugehen: Dass die Post den Brief befördert und beim Schuldner einsteckt.

    Aus Selbstschutzerwägungen sollte er m.E. trotzdem gegen Zugangsnachweis freigeben. Ohne Beauftragung durch das Insolvenzgericht kann er selbst nicht zustellen. Bleibt also nur Einschreiben/Rückschein oder Zustellung über den GV. Sollten also aus dem Grundstück irgendwelche nachteiligen Folgen entstehen, muß er im Zweifel beweisen, dass das Grundstück nicht mehr in der Masse war. Dann hat er das Nachweisproblem, nicht der Schuldner.

    P.S.: Weil es mir eben so einfällt: hat schon mal jemand versucht, die Freigabe über das Insolvenzgericht zustellen zu lassen? Da wäre die Aufgabe zur Post dann ja ausreichend.

    Einmal editiert, zuletzt von Filosof (25. September 2010 um 10:42)

  • Ich verweise außerdem auf die Rechtslage beim Testamentsvollstrecker. Wenn dieser Grundbesitz freigibt (§ 2217 BGB), ist zur Löschung des TV-Vermerks -und/oder zum Nachweis, dass die TV nicht mehr besteht- ebenfalls kein formlose diesbezügliche Bestätigung des TV ausreichend. Vielmehr muss die Freigabe -völlig unstreitig- in der Form des § 29 GBO nachgewiesen werden, damit von der Wiedererlangung der Verfügungsbefugnis des Erben ausgegangen werden kann (vgl. § 2211 Abs.1 BGB). Dies führt verfahrensrechtlich zur Notwendigkeit der Einhaltung der Form, auch wenn die Freigabe materiellrechtlich keiner Form bedarf.

    Wo ist hier der Unterschied zur Freigabe durch den Insolvenzverwalter, außer dass der TV im Nachlass Geld zur Verfügung hat und der Verwalter in der Masse vielleicht nicht? In beiden Fällen geht es um den Entzug der Verfügungsbefugnis und ihre nachträgliche Wiedererlangung.



    Ich verweise nochmals auf meine vorstehende Äußerung.

    Es geht hier nicht um eine Prinzipienfrage oder darum, dass man den Insolvenzverwalter ärgern will, sondern darum, dass das Grundbuchrecht für jeden gleichermaßen gilt. Sowohl Insolvenzgericht als auch Insolvenzverwalter dürfen ihren Blick somit nicht auf das "eigene" Verfahren beschränken. Wenn das Insolvenzrecht die Einhaltung gewisser Förmlichkeiten gebietet, wird man einem Beteiligten auch etwas husten, wenn dieser meint, er müsse diese Förmlichkeiten nicht einhalten. Insoweit sitzen alle im gleichen Boot.

  • [quote='Cromwell','RE: Nachweis Freigabe InsoVerwalter']
    Es geht hier nicht um eine Prinzipienfrage oder darum, dass man den Insolvenzverwalter ärgern will, sondern darum, dass das Grundbuchrecht für jeden gleichermaßen gilt. Sowohl Insolvenzgericht als auch Insolvenzverwalter dürfen ihren Blick somit nicht auf das "eigene" Verfahren beschränken. Wenn das Insolvenzrecht die Einhaltung gewisser Förmlichkeiten gebietet, wird man einem Beteiligten auch etwas husten, wenn dieser meint, er müsse diese Förmlichkeiten nicht einhalten. Insoweit sitzen alle im gleichen Boot.



    So kommen wir nicht weiter. Es geht mir nicht darum, die Sinnhaftigkeit oder die Anwendbarkeit von § 29 GBO anzuzweifeln. Ich unterstelle auch nicht, dass das GBA nichts besseres zu tun hat, als den Insolvenzverwalter zu ärgern. Es geht aber auch nicht, den insolvenzrechtlichen Teil des Problems einfach zu ignorieren. Ich kann § 61 InsO auch nicht einfach beiseite schieben, wie das offensichtlich hier erwartet wird.

    Im übrigen ist genau der entscheidende Unterschied zum obigen Beispiel Testamentsvollstrecker der, dass der Testamentsvollstrecker die Einhaltung der notwendigen Förmlichkeiten bezahlen kann, der Insolvenzverwalter eben nicht. Und genau daraus ergibt sich insolvenzrechtlich das Verbot, Kosten auszulösen.

  • Es liegt in der Natur der Dinge, dass der Testamentsvollstrecker "auf Geld sitzt" und der Insolvenzverwalter in etlichen Verfahren eben nicht. Ich hatte diesen Unterschied auch hervorgehoben. Aber dieser Unterschied führt eben nicht zu einer anderen grundbuchverfahrensrechtlichen Behandlung der Problematik. Die gesetzlichen Vorgabe sind insoweit -aus Sicht des Insolvenzverwalters: leider- eindeutig.

    Ob das Insolvenzgericht befugt ist, dem Schuldner eine Willenserklärung des Insolvenzverwalters zuzustellen, dürfte mangels Rechtsgrundlage zu bezweifeln sein. Im übrigen wird die Freigabeerklärung des Insolvenzverwalters dadurch nicht von einer formlosen zu einer i.S. des § 29 GBO formgerechten Erklärung. Hier hätte man also nur den Nachweis, dass dem Schuldner eine formlose Erklärung zugegangen ist. Das genügt nicht.

    Das Problem ließe sich lösen, wenn der Insolvenzverwalter eine Freigabe zur nach den Vorschriften des BeurkG errichteten Niederschrift des Insolvenzgerichts erklären könnte (§ 29 GBO wäre dann gewahrt) und die Zustellung der Erklärung zur gesetzlichen Aufgabe (auch) des Gerichts gemacht würde. Eine solche Beurkundung des Gerichts müsste dann aber natürlich gebührenfrei sein, denn sonst beißt sich die Katze in den Schwanz.

    Ich werde mir in den nächsten Tage einmal die Mühe machen, die in Betracht kommenden Sachverhalte im Hinblick auf die fragliche Verfügungsbefugnis von Verwalter und Schulder bei eingetragenem oder nicht eingetragenem Vermerk in einem eigenen Thread zusammenzustellen und dafür einen Lösungsvorschlag anzubieten.

  • :nixweiss: Beim besten Willen, Cromwell ist einfach nicht zu helfen. Er kann oder will nicht verstehen, dass ein Insolvenzverwalter nicht mehr tun muss, als er getan hat.

    Versetze dich doch einfach mal in die Lage des Insolvenzverwalters in einem masselosen Verfahren mit Grundstück, das unweigerlich Massekosten verursacht.

    Was konkret soll der Verwalter tun? Seine private Geldbörse öffnen? Nimm doch einfach mal an, du bist der Verwalter. Was machst du? Kaffeekasse? Portokasse? In welche würdest du freiwillig greifen, wenn du eigentlich dazu nicht verpflichtet bist? So aus purer und reiner Nächstenliebe.

    Ist mir irgendwie unverständlich, dass unser Vortrag einfach ignoriert wird.
    :nixweiss:


  • Das ist mir jetzt aber etwas stark vereinfacht... Ich wiederhole mich: wie soll der Konflikt zu lösen sein, dass der Insolvenzverwalter keine Masseverbindlichkeiten durch Notarkosten etc. begründen darf, wenn er sie nicht bezahlen kann? Das Grundstück muß raus aus der Insolvenzmasse, weil es die Masse schmälert (z.B. unvermietbar und Anfall von Grundsteuer etc.). Es darf aber nicht raus, weil die Freigabe in grundbuchmäßiger Form nicht bezahlt werden kann?..



    Wenn ich mich mal melden darf: Das genau wundert mich. Denn Sternensucher liegt ein KAUFVERTRAG vor, den er aber nicht vollziehen kann, weil nicht klar ist, wer handeln darf.
    Zur Sache selbst: Da darf man wirklich auf die OLG-Entscheidung gespannt sein. Ich hätte auch den Insolvenzverwalter in der Pflicht gesehen, seine Freigabe "so" zu erklären, dass sie auch was nützt (nicht nur im Insolvenzverfahren, der Schuldner lebt ja nicht da, sondern hat offenbar noch im Grundbuch zu tun.).

    Aber wenn man sich die diversen Threads, in denen GB und InsO aufeinandertreffen, mal ansieht (Beispiel), da wird einem ganz anders. Ich habe immer Probleme, wenn Insolvenz im Spiel ist.

    Und ich hoffe, die OLG-Entscheidung wird so lauten, dass der Insolvenzverwalter die Freigabe in Form des 29 erklärt. Es kann nicht sein, dass der Inso-Verw. das "Vermögen" verwaltet und sich dann hinstellt und sagt: "Hab ich doch freigegeben. Kannst nicht handeln, Schuldner? Ooch. Ich muss aber nicht mehr machen, ich hab ja (formlos) freigegeben." Masse hin, Masse her, das geht so nicht. Dann brauche ich keinen Verwalter.

    Das Beispiel von Misery war schon nicht schlecht: Nur weil man mit der Sache - aus welchen Gründen auch immer - nichts mehr zu tun haben will kann man sich nicht aus der sich auch daraus ergebenden Verantwortung ziehen.
    Und wenn die Freigabeerklärung, das Grundstück betreffend, Geld kostet, das die Masse schmälert, dann kann der Verwalter dies doch auch begründen, oder? (Wie gesagt: insolvenzkenntnislos, ich.) Aber wenn zur Masse ein Haufen Gerümpel gehört, der, weil er die öffentliche Ordnung (ich liebe diesen Begriff!) gefährdet, entsorgt werden muss, die Kosten muss doch auch die Masse tragen, oder? Und bei einem nutzlosen Grundstück müsste es dasselbe sein.

    Desweiteren frage ich mich, leicht abseits der hiesigen Thematik: Wenn ich als GB-Rpfleger weiß, es ist Insolvenz eröffnet (egal, ob ein Vermerk im GB steht oder nicht), auf wessen Bewilligung darf ich überhaupt noch eintragen, da der Vermerk ja nur deklaratorische Wirkung hat? Das zieht aber Kreise... Oder ich hab was nicht begriffen, kommt ja auch vor.
    Nun belehre man mich eines Besseren.

    PS: Könnte sich der Insolvenzverwalter im hier besprochenen Fall nicht die Kosten vom Käufer erstatten lassen, der das zweifelsohne tun würde?

    Und wenn sich jemand von den Insolvenzbegabten mal dieses Thema ansehen könnte (hab ich im "Beispiel" schon zitiert), ich wäre dankbar und zahle 5 Mark für die Kaffeekasse. ;)

    15 Mal editiert, zuletzt von Erdbewohner (25. September 2010 um 15:53)

  • @ Erdbewohner und Misery:

    Jetzt werde ich aber langsam richtig sauer. Wir (Filosof, Jamie + meine Wenigkeit) haben mehrfach ausgeführt, warum es in masselosen Verfahren dem Insolvenzverwalter wegen der bestehenden insolvenzrechtlichen Vorschriften schlicht weg nicht möglich ist, die Freigabe in Form des § 29 GBO zu erklären. Ich gehe sogar so weit, dass es ihn auch in massehaltigen Verfahren nicht möglich ist, weil er sich damit strafbar macht und einem Haftungsproblem aussetzt. Freigabe gegen Zugangsnachweis selbstverständlich, Freigabe in der Form des § 29 GBO nein. Ausnahme wäre, dass Schuldner oder ein Dritter die Kosten dafür trägt.

    Misery die Aufforderung, Freigabe in Form des § 29 GBO zu erklären, ist verfassungswidrig. Denn das bedeutet, dass der Verwalter die Haftung nur vermeiden kann, wenn er in seine Privatschatulle greift. Diese Forderung verstößt gegen Art. 12 GG. Hat das Bundesverfassungsgericht mal in Zusammenhang mit § 116 ZPO entschieden.

    Bevor man dem Insolvenzverwalter irgendwelche Lasten auflegt, die er schlicht nicht erfüllen kann, sollte man sich vielleicht einmal, nur ein einziges Mal mit der Insolvenzordnung beschäftigen.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."


  • Das Grundstück muß raus aus der Insolvenzmasse, weil es die Masse schmälert



    Das genau wundert mich. Denn Sternensucher liegt ein KAUFVERTRAG vor



    Also mich wundert das wegen § 49 InsO und der Tatsache, dass die Verwertung letztendlich allein zugunsten der Grundpfandgläubiger erfolgt, nicht.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Freigabe gegen Zugangsnachweis selbstverständlich, Freigabe in der Form des § 29 GBO nein. Ausnahme wäre, dass Schuldner oder ein Dritter die Kosten dafür trägt.


    Bevor man dem Insolvenzverwalter irgendwelche Lasten auflegt, die er schlicht nicht erfüllen kann, sollte man sich vielleicht einmal, nur ein einziges Mal mit der Insolvenzordnung beschäftigen.

    Zum letzten Absatz: habe ich. Sogar mehrfach und ausgiebig. Allerdings ergeben sich für mich als Grundbuchwurm keine weiteren Erkenntnisse als die schon mehrfach erwähnten.

    Zum ersten Absatz: Wie gesagt: Der Käufer des Grundstücks im Ausgangsfall würde diese Kosten mit Sicherheit tragen.

    Die alles entscheidende Frage ist nur: Muss er das? Und das kann nur Zweibrücken - erst mal und hier - entscheiden. Daher: :bye:

    (Auf mein Beispiel mit dem Gerümpel bist Du nicht eingegangen. Warum? Wie läuft das da? Das sind dann "notwendige Kosten", die die Masse zu tragen hat oder wie? Und weil das Grundstück freigegeben wurde, form- und und für das GBA nutzlos, interessiert es den Verwalter nicht mehr und muss ihn auch nicht interessieren. Ich verstehe das schon, ich kann mir aber beim besten Willen nicht vorstellen, dass das so einfach geht, wenn Grundbesitz betroffen ist. Der GBO sei Dank!)

    Einmal editiert, zuletzt von Erdbewohner (25. September 2010 um 16:50)

  • Der Käufer ist zunächst nicht verpflichtet, solche Kosten zusätzlich zu übernehmen, weil der Verkäufer in der Regel lastenfrei verkauft und alle Kosten, die im Zusammenhang mit der Freischaffung und Löschung entstehen zu Lasten des Verkäufers gehen.

    Nach Zugang der Zwischenverfügung kann/darf der Notar die Vertragsparteien aus Neutralitätsgründen nur darüber aufklären, dass der weitere Vollzug des Vertrages nur dann möglich ist, wenn der Käufer sich verpflichtet, für die entstehenden Kosten/Gebühren der IV aufzukommen. Wenn der Käufer das nicht will, gibt es folgende Möglichkeiten:

    a) in die Beschwerde zu gehen mit unsicherem Ausgang,
    b) Rückabwicklung des Kaufvertrages mit dem Ergebnis, dass der Käufer wegen der gesamtschuldnerischen Haftung sowohl die Kosten des ursprünglichen Kaufvertrages als auch die Kosten des Aufhebungsvertrages zu übernehmen hat.

    Würde es ausreichen, wenn der Verkäufer mit dem Original des Freigabeschreibens beim Notar erscheint und durch kurze Urkunde erklärt, dass ihm das im Original zur Urkunde genommene Schreiben des Insolvenzverwalters vom *** am *** durch normale Post zugestellt wurde? Also so eine Art Empfangsbekenntnis in notarieller Form?

    Kostenmäßig könnte man dieses Empfangsbekenntnis nach einem Wert in Höhe von 3.000,00 € ( 30 II KostO) abrechnen. Die dann anfallenden vergleichweise geringen Gebühren kann man einem Käufer eher schmackhaft machen.

    Wenn ich das richtig in Erinnerung habe liegt dem Grundbuchamt bereits eine einfache Ablichtung der Freigabeerklärung vor.

    »Die zehn Gebote sind deswegen so kurz und logisch, weil sie ohne Mitwirkung von Juristen zustandegekommen sind.«
    Charles de Gaulle (1890 − 1970)

  • @ Erdbewohner: Doch es geht so einfach. Glaub mir.

    Auf die Frage mit dem Gerümpel bin ich deshalb nicht eingegangen, weil es eher eine insolvenzpraktische Sache als eine grundbuchrechtliche Frage ist.

    Habe ich ein vermülltes Grundstück muss ich mich fragen, ob die Masse aus der Verwertung einen Gewinn ziehen kann. Kann sie es nicht, bleibt der Müll wo er ist. Das Grundstück wird freigegeben. Kann ein Gewinn gezogen werden, kann man die Entsorgung dann rechtfertigen, wenn der Müll den Veräußerungswert sehr weit drückt. Da muss man Kosten und Nutzen abwegen. Noch extremer ist es bei schwer konterminierten Grundstücken. Die gibt jeder Insolvenzverwalter in Deutschland fast reflexartig frei und dann treffen die Kosten der Beseitigung nicht die Masse.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Ja nun, fassen wir mal zusammen:

    A - Grundstückseigentümer
    B- Insolvenzverwalter
    C-Käufer
    D- Insolvenzgericht

    A ist insolvent und das amtlich. Darf also nicht mehr groß (eigentlich gar nicht) verfügen), dafür haben wir ja B, den Verwalter. Nun sagt B: " A , das Grundstück, Mühlenstraße 4 kannst Du wiederhaben, interessiert mich nicht, ist ja nur eine Bauruine." A freut sich und geht zum Notar, weil er E getroffen hat, einen Fan von Bauruinen, der die Hütte kaufen will. A und E dackeln zum Notar. Dieser reicht die Urkunde beim GBA zum Vollzug ein. Das meckert, weil es weiß, A ist in Insolvenz. A geht mit der Zwischenverfügung zum B und sagt: "Du bist doch Verwalter, das GBA meckert, ohne Deine Freigabe oder eben auch Deine Genehmigung in notarieller Form komme ich nicht weiter." B sagt: "Nö. Ich bin zwar Verwalter aber wenn es um dieses Grundstück geht bin ich raus." A sagt: "Und nun?" B sagt: Tja, sieh zu." Denn nichts anderes ist das. Wenngleich Ihr als Inso-Verwa. nicht verpflichtet seid, die Freigabe notariell (und somit grundbuchtauglich) zu erklären...

    Da drängt sich mir noch eine Frage auf: Was ist eigentlich mit dem Erlös (Kaufpreis) den A bekommt (wenn die Sache denn endlich mal über die Bühne geht). Alles seins? Und das ist der Sinn eines Insolvenzverfahrens? Tut mit leid, aber jetzt :wechlach:

    Gehört wohl eher in den Smalltalk aber: Ich werde dann wohl Dienstag Insolvenz anmelden. Das scheint ja echt nicht schlecht zu sein. (Beispielthread: keine Zwangssicherungshypotheken, die sonst jeder Bundesbürger, der Schulden hat, erdulden muss, wenn ich ein Grundstück verkaufen will und wenn es nach Gegs, Jamie und Filosof geht, dann mach ich das mal einfach (vorher schick ich noch einen Brief ans GBA, wo der Verwalter das Grundstück freigibt, Briefkopf hab ich ja kopiert :D und formlos muss denen ja reichen), ziehe dafür von einem total Unwissenden 70 Tausend Euro ein (weil das GBA ja eintragen muss, schließlich hat der Verwalter freigegeben, Form: schei* der Hund drauf) und verpiesel mich nach Mexiko. Fäddich.

    Das ist also der Sinn der Inso. Fantastisch.

    Alle Aussagen überspitzt aber nicht unwahr... ;)

  • Erdbewohner jetzt übertreibst Du aber total. Hat ein Grundstück einen wirtschaftlichen Wert, insbesondere weil es nicht über die Dachkante belastet ist (Anm.: sehr selten) wird es der Insolvenzverwalter nicht freigeben. Punkt um. Ist es bis über beide Ohren mit Schulden belastet und kommt ein Verkauf der Bank zu Gute, dann ist mit der Freigabe für die Insolvenzmasse nix verloren. Kann der Schuldner seine Ruine an den Mann bringen, wird wohl erst einmal der lastenfreie Erwerb sicher gestellt werden. Und tatsächlich soll es auch mal im Promillebereich Schuldner geben, bei denen sich der Insolvenzverwalter bei der Freigabe irrt. Die haben dann eben Glück gehabt und können den Erlös behalten.

    Also mit Insolvenzantrag würde ich warten, weil Deine Pläne nicht funktionieren. Wobei gegen Kriminelle eben kein Kraut gewachsen ist.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

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