Beratungshilfe für vier Urheberrechtsverletzungen?

  • Ich habe hier einen Antragsteller der jetzt seinen 8. Schein für den illegalen Download von Pornos haben will (nachträglich natürlich). Das Ganze geht seit 2009. Alle paar Monate will er dann einen Schein. So langsam dürfte doch Mutwilligkeit vorliegen?! Oder :gruebel:

    PS: Die Namen der "Werke" sind echt köstlich zu lesen.

  • Hehe jo, manche Titel machen bei den Rechtspflegerinnen (es sind zu über 95 % Frauen an diesem Gericht) auch gern die Runde. Da sind echte Schmunzler bei :D

    Ob Mutwilligkeit vorliegt, kann ich nicht beurteilen, da deine Sachverhaltsangabe bissl dürftig ist.

  • Stell dich auf den Standpunkt, dass zuerst eine Beratung erfolgen muss und wenn dann noch notwendig, eine Vertretung. Vorliegend mangelt es schon an der Beratung, denn diese hat er in den Fällen davor erhalten, § 15 Abs. 5 RVG. Mangelt es jedoch schon an der Notwendigkeit der Beratung, kann eine Vertretung nicht mehr erfolgen. ;)

    Und vielleicht noch mal zur Erteilung eines BerScheines. Bei nachträglichen Anträgen wird dieser nicht mehr erteilt. Der RA kann nach Abschluss der Angelegenheit seinen Vergütungsantrag mit dem Antragsformular für BerHilfe einreichen.

  • Mutwilligkeit wobei ??

    Mutwilligkeit für die Inanspruchnahme eines Anwaltes für den konkreten/ aktuellen Fall: eher nein

    Dem Mann müssten sie wohl lediglich mal "sein Oberstübchen renovieren" (Sprachgebrauch von Bud Spencer und T. Hill), aber dafür gibt's halt keine Gesetz, ebenso wenig, dass man ihm den Computer wegnehmen oder Internet-Zugang sperren könnte. Und ein Betreuer hilft auch nicht, kann sich ja nicht 24 h am Tag daneben hinsetzen.

    Stell dich auf den Standpunkt, dass zuerst eine Beratung erfolgen muss und wenn dann noch notwendig, eine Vertretung. Vorliegend mangelt es schon an der Beratung, denn diese hat er in den Fällen davor erhalten, § 15 Abs. 5 RVG. Mangelt es jedoch schon an der Notwendigkeit der Beratung, kann eine Vertretung nicht mehr erfolgen. ;)

    Und vielleicht noch mal zur Erteilung eines BerScheines. Bei nachträglichen Anträgen wird dieser nicht mehr erteilt. Der RA kann nach Abschluss der Angelegenheit seinen Vergütungsantrag mit dem Antragsformular für BerHilfe einreichen.



    1. Es gibt nunmal aber auch Fälle, da braucht man keine Beratung, aber eine Vertretung. Wer zum Beispiel das 3. Mal geschieden wird, braucht dazu keine Beratung, weil er schon ein alter Hase ist, einen Anwalt als Vertreter braucht er aber dennoch.

    2. Wenn der Anwalt die Beratungshilfe mit seinem Vergütungsantrag beantragt, ist das Problem aber nur aufgeschoben. Kann ja durchaus sein, dass der Anwalt auch noch ein Schreiben nach der Bewilligung verfasst, das kann man doch heute noch gar nicht wissen. Das ist doch dann erst eine Sache für den Kostenbeamten bei der Vergütungsabrechnung.

  • @ Andy

    Wir befinden uns hier im Beratungshilfegesetz. Wie der Name schon sagt, geht es in erster Linie um Beratung. In § 2 Abs. 1 BerHG steht, soweit erforderlich auch in Vertretung. Wenn jemand schon intensiv zu einem konkreten rechtlichen Problem (mehrfach) beraten wurde, so kann er dazu eben nicht nochmals beraten werden, denn das wäre mutwillig. Ist die Beratung jedoch schon ausgeschlossen, kann auch keine Vertretung mehr erfolgen. Hierzu vielleicht auch die Ausführungen von Duman im letzten Rechtspfleger zu dem Begriff der Angelegenheit bei Widerspruchsverfahren.

    Und es steht uns nicht zu, dass Gesetz solange auszulegen, bis eine für uns angenehme Meinung entsteht. Wenn du für hundert verschiedene Abmahnungen 100 Angelegenheiten siehst, so musst du dieses auch als Rechtspfleger, der dem Gesetz verpflichtet ist, begründen können. Und hier geht es nicht darum, was wohl am besten für den Antragsteller ist, sondern ob noch eine weitere Beratung zu der gleichen Angelegenheit vom Beratungshilfegesetz gedeckt ist. Und das sehe ich nicht.

  • In § 2 Abs. 1 BerHG steht, soweit erforderlich auch in Vertretung. Wenn jemand schon intensiv zu einem konkreten rechtlichen Problem (mehrfach) beraten wurde, so kann er dazu eben nicht nochmals beraten werden, denn das wäre mutwillig. Ist die Beratung jedoch schon ausgeschlossen, kann auch keine Vertretung mehr erfolgen.

    In § 2 BerHG steht nicht, dass die Beratung in haargenau dieser Angelegenheit notwendige Voraussetzung der Vertretung ist. Dann wäre ja jede Angelegenheit, in der sich der ASt. schon selber über Eure so viel zitierten weiteren Hilfsmöglichkeiten kundig gemacht hätte, aber an der Ignoranz oder den mangelnden Rechtskenntnissen der Gegenseite scheitert, von der Beratungshilfe gänzlich ausgeschlossen. Wenn Vertretung erforderlich ist, muss der Anwalt das tun, auch wenn der Mandant schon sachkundig ist.
    Und verweist ihn bitte nicht auf die PKH und ein Gerichtsverfahren. Aufgabe des Anwaltes ist es auch, Gerichtsverfahren zu vermeiden.

    Es macht mir nichts aus, ein Vorurteil aufzugeben. Ich habe noch genügend andere.
    Fraue machet au Fähler, abber firs richtige Kaos braucha mer scho no d'Menner..

  • In § 2 Abs. 1 BerHG steht, soweit erforderlich auch in Vertretung. Wenn jemand schon intensiv zu einem konkreten rechtlichen Problem (mehrfach) beraten wurde, so kann er dazu eben nicht nochmals beraten werden, denn das wäre mutwillig. Ist die Beratung jedoch schon ausgeschlossen, kann auch keine Vertretung mehr erfolgen.

    In § 2 BerHG steht nicht, dass die Beratung in haargenau dieser Angelegenheit notwendige Voraussetzung der Vertretung ist. Dann wäre ja jede Angelegenheit, in der sich der ASt. schon selber über Eure so viel zitierten weiteren Hilfsmöglichkeiten kundig gemacht hätte, aber an der Ignoranz oder den mangelnden Rechtskenntnissen der Gegenseite scheitert, von der Beratungshilfe gänzlich ausgeschlossen. Wenn Vertretung erforderlich ist, muss der Anwalt das tun, auch wenn der Mandant schon sachkundig ist.
    Und verweist ihn bitte nicht auf die PKH und ein Gerichtsverfahren. Aufgabe des Anwaltes ist es auch, Gerichtsverfahren zu vermeiden.



    Sorry, wenn der Antragsteller bereits sachkundig ist, scheidet Beratungshilfe grundsätzlich aus. Eine Vertretung ist dann nicht erforderlich, da diese vom Antragsteller selbst geführt werden kann. Werden Schreiben von der Gegenseite ignoriert, nimmt sich ein vernünftiger Selbstzahler keinen Anwalt zur Korrespondenz, den er hinterher selbst bezahlen muss nur um die Angelegenheit außergerichtlich zu erledigen.

  • Wenn Vertretung erforderlich ist, muss der Anwalt das tun, auch wenn der Mandant schon sachkundig ist.
    Und verweist ihn bitte nicht auf die PKH und ein Gerichtsverfahren. Aufgabe des Anwaltes ist es auch, Gerichtsverfahren zu vermeiden.



    Dem steht das Beratungshilfegesetz schlichtweg entgegen. Darum heißt es auch Beratungshilfegesetz und nicht Gerichtsverfahrenverhinderungsgesetz oder Gerichtsverfahrenvermeidungsgesetz. Wenn der sachkundige Antragsteller selbst schon eine Forderung nachweislich schriftlich angemahnt hat, dann kann geklagt werden. Wurde der sachkundige Antragsteller zu einem Tun/Zahlen/Unterlassen aufgefordert und weiß das er dem nicht folgen muss, bedarf es auch keines Rechtsanwaltes mehr, welcher der Gegenseite mitteilt, dass ein Anspruch nicht besteht.

  • Es ist nun mal schlichtweg nicht möglich, bei einer derart komplexen Angelegenheit mit ständig neuen obergerichtlichen Entscheidungen einem normal Bemittelten einmal eine Beratung zu geben, in der Hoffnung, dass derjenige dann selbst allein gegen all diese Abmahnforderungen vorgehen kann. Da werden teilweise 10 Seiten, gespickt mit Rechtsprechung, geschrieben, um überhaupt gegen die spezialisierten Abmahnkanzleien den Hauch einer Chance zu haben, und dann stellt man sich hier hin und sagt: Es reicht einmal eine Beratung und dann kann ich das bei den Folgesachen ja selbst machen. Echt, darüber kann man nur lachen :wechlach:.
    Damit hätte ich schon kräftig Probleme, obwohl ich sicher nicht vergleichbar mit diesen Leuten bin. Es kommt einem hier manchmal vor, als ob einige die Schreiben der Abmahnkanzleien oder ordentliche anwaltliche Anwaltsschreiben, die tatsächlich auch zu was geführt haben, noch nie gelesen hätten. In diesen Sachen braucht man immer eine Vertretung, egal in welchem Umfang eine vorherige Beratung nochmals dazu ausfällt !

    Aber Ihr (Anwälte) könnt mich ja gern aufklären: Vielleicht gebt Ihr ja doch einen Abdruck eures mühsam erarbeiteten Schreibens an den Mandanten heraus, damit dieser in Zukunft das selber so schreiben kann. Ich bezweifle, dass es so ist. Und ist es hier ganz einfach nicht der Fall, dass jemand nach einer mündlichen Beratung in der Lage wäre, sich erfolgsversprechend gegen die teilweise total überzogenen Forderungen der Abmahnkanzleien (beeindruckend durch eine Masse von aufgeführter Rechtsprechung geschrieben, die sich zudem laufend erweitert) zu wehren. Das ist schlichtweg ganz einfach nicht der Fall.

  • Es ist nun mal schlichtweg nicht möglich, bei einer derart komplexen Angelegenheit mit ständig neuen obergerichtlichen Entscheidungen einem normal Bemittelten einmal eine Beratung zu geben, in der Hoffnung, dass derjenige dann selbst allein gegen all diese Abmahnforderungen vorgehen kann. Da werden teilweise 10 Seiten, gespickt mit Rechtsprechung, geschrieben, um überhaupt gegen die spezialisierten Abmahnkanzleien den Hauch einer Chance zu haben, und dann stellt man sich hier hin und sagt: Es reicht einmal eine Beratung und dann kann ich das bei den Folgesachen ja selbst machen. Echt, darüber kann man nur lachen :wechlach:.
    Damit hätte ich schon kräftig Probleme, obwohl ich sicher nicht vergleichbar mit diesen Leuten bin. Es kommt einem hier manchmal vor, als ob einige die Schreiben der Abmahnkanzleien oder ordentliche anwaltliche Anwaltsschreiben, die tatsächlich auch zu was geführt haben, noch nie gelesen hätten. In diesen Sachen braucht man immer eine Vertretung, egal in welchem Umfang eine vorherige Beratung nochmals dazu ausfällt !

    Aber Ihr (Anwälte) könnt mich ja gern aufklären: Vielleicht gebt Ihr ja doch einen Abdruck eures mühsam erarbeiteten Schreibens an den Mandanten heraus, damit dieser in Zukunft das selber so schreiben kann. Ich bezweifle, dass es so ist. Und ist es hier ganz einfach nicht der Fall, dass jemand nach einer mündlichen Beratung in der Lage wäre, sich erfolgsversprechend gegen die teilweise total überzogenen Forderungen der Abmahnkanzleien (beeindruckend durch eine Masse von aufgeführter Rechtsprechung geschrieben, die sich zudem laufend erweitert) zu wehren. Das ist schlichtweg ganz einfach nicht der Fall.



    Ja ok, aber man kann doch noch jedes Mal sich zb einen illegalen Porno herunterladen und dann alle paar Wochen zum RA gehen, damit der das gerade biegt. Irgendwann - und bei mir ist es hier der 8. Schein - ist es einfach mutwillig. Dafür ist Beratungshilfe nämlich nicht gedacht.

  • Natürlich ist das Runterladen ... von ... längst mutwillig, aber doch nicht der Weg zum Anwalt, und nur darauf kommt es an.
    Aber lassen wir es, wir drehen uns hier nur noch im Kreis und schreiben eh immer wieder nur dasselbe nur mit anderen Worten.
    Aber keine Angst: Wenn zu mir einer wegen dem 8. P. kommt, werde ich wohl auch nicht mehr an mich halten können und ihm die passenden Worte sagen, dass er so schnell nicht wieder kommt. Sowas hatte ich schon mal. Aber das ist eben schon grenzwertig, eigentlich dürfen wir kein Wort darüber verlieren, was wir von der Sache selbst halten. Mir ist da schon 2x etwas rausgerutscht, was mit einer DAB quitiert wurde, wo jeweils der Direktor meinte, dass ich natürlich Recht hätte aber es dennoch nicht zu sagen hätte. Mit den Leuten, die hier erscheinen, klappt das ja noch, aber das meiste kommt bei mir sowieso über die Anwaltskanzleien, die Beratungshilfe als eines ihrer Standbeine haben und die dann gegen alles Rechtsmittel einlegen, sodass die Zurückweisungen schon sehr fundiert sein müssen.

    Viel Spaß weiterhin.



    Ich habe 5 Rechtsgebiete/ Abteilungen zu bearbeiten, eines davon ist BerHi. Du darfst 3x raten, welches Rechtsgebiet den meisten "Spaß" bereitet. Insoweit ist es ganz gut, dass man noch anderes zu tun hat, wo der Blutdruck wieder etwas zurückgehen kann. Aber die Bediensteten im Jobcenter sind da ja noch um ein vielfaches schlimmer dran.

  • [quote='Andy.K','RE: Beratungshilfe für vier Urheberrechtsverletzungen?']
    Aber Ihr (Anwälte) könnt mich ja gern aufklären: Vielleicht gebt Ihr ja doch einen Abdruck eures mühsam erarbeiteten Schreibens an den Mandanten heraus, QUOTE]


    ...selbstverständlich ist der Mandant über jedlichen Schriftwechsel zu informieren...

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Hallo zusammen,

    dazu kann ich sagen, dass ich auch mal (weitere) Beratungshilfen mit o.g.Begründung abgelehnt habe. Der Rechtssuchende hätte seine Beratung ja schon bekommen und könnte nun zumindest erstmal selbst versuchen gegen die weiteren "Abmahnungen" vorzugehen. Er hat ja das Schreiben des RA.
    Dieser entgegnete mir dann, dass es für ihn selbst Urheberrechtsverletzung darstelle, wenn der Rechtssuchende seine Schreiben für einen ähnlichen Fall abpinselt.

    Die Erinnerung hat durchgegriffen. Der Richter hat sich für mehrere Angelegenheiten entschieden...

  • :daumenrau Genauso sehe ich das auch, ist hier mit dem "Abpinseln" und der Urheberrechtsverletzung sehr treffend ausgedrückt. Und allein auf Grund einer mündlichen Beratung ist auf diesem Gebiet niemand in der Lage, sich gegen weitere Forderungen dieser "Abmahnwirtschaft" zu verteidigen.



    ...selbstverständlich ist der Mandant über jedlichen Schriftwechsel zu informieren...



    aber nicht Kopien dieser Schreiben bereit stellen, damit das in Zukunft jeder selbst machen und der Anwalt dann nichts mehr verdienen kann. Der Anwalt bekommt einen Auftrag und präsentiert dem Mandanten das Ergebnis, er ist keinesfalls verpflichtet, dem Mandanten all seine Schreiben vorzulegen.

  • er ist keinesfalls verpflichtet, dem Mandanten all seine Schreiben vorzulegen.



    Doch ist er, er hat ihn umfassend zu informieren. Mir würde es aber schon deshalb nicht gefallen, dass ein Mandant mit meinen Schreiben hausieren geht, weil juristische Laien gern das Ganze mal sinnentstellen. Mit der Anweisung, etwas selbst zu tun, stiftet man den Antragsteller doch schon fast zur Urkundenfälschung an.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • :daumenrau Genauso sehe ich das auch, ist hier mit dem "Abpinseln" und der Urheberrechtsverletzung sehr treffend ausgedrückt. Und allein auf Grund einer mündlichen Beratung ist auf diesem Gebiet niemand in der Lage, sich gegen weitere Forderungen dieser "Abmahnwirtschaft" zu verteidigen.



    ...selbstverständlich ist der Mandant über jedlichen Schriftwechsel zu informieren...



    aber nicht Kopien dieser Schreiben bereit stellen,




    Doch! Von jeglichem Schriftverkehr bekommt der Mandant eine Ablichtung zur Kenntnis.
    Dass er sie dann abpinseln soll, hab ich nicht gesagt.

    Junge, du bist aber auf Krawall gebürstet....:eek:

    Wenn du 100 Scheine erteilen willst, dann mach es doch.
    Aber du musst nicht die Kollegen für blöd erklären, die die Sache anders sehen und Ihnen deine Meinung aufzwingen wollen.
    Machen wir ja auch nicht.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Ich will euch auf keinen Fall meine Meinung aufdrücken. Ihr könnt natürlich auch machen was Ihr wollt. Ich hatte bislang auch nur einen Fall mit 3 Scheinen (3 vorgezeigte Abmahnschreiben unterschiedlicher Kanzleien). Insoweit ist die Zahl 100, die ja auch nicht von mir stammt, sehr sehr theoretisch. Ich habe den jungen Mann schon wegen der 3 abgewatscht und ihm zu verstehen gegeben, dass ich ihn wegen so einer Sache hier nicht wieder sehen will.

    Irgendwie hat sich das hier wegen der immer größeren gewordenen Zahlen nur sinnlos aufgeschaukelt. Jeder hat eine Meinung, die aber letztlich auch nur grundsätzlicher Natur und nicht in Stein gemeißelt ist. Und bei den Richtern, die über Erinnerungen zu entscheiden haben, weiß man vorher auch nicht, woran man ist.

    Also lassen wir es ganz einfach und warten ab, ob noch die eine oder andere richterliche Entscheidung hier gepostet wird, die im Falle von Zurückweisungen sehr sinnvoll wäre.

  • :daumenrau ;)

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Die Zahl 100 ist nicht theoretisch - schließlich hatte ich bisher 2 A'er mit diesem BerH-Antrag, weil diese die Top 100 im Upload hatten. Allerdings muss ich zugeben, dass bisher nicht 100 Angelegenheiten draus geworden sind.


    Was bisher draus geworden ist, kann man unten in meinen vorherigen Threads nachlesen. Nach dem derzeitigen Stand geht der Richter von verschiedenen Angelegenheiten aus. Ob es dabei bleibt, kann ich nicht sagen, da der Richter alles aufs Vergütungsfestsetzungsverfahren geschoben hat. Und dieses Verfahren steht noch aus, da bisher bei beiden Akten noch keine Vergütungsanträge eingetrudelt sind.

    Bisher ging es immer nur ums Bewilligungsverfahren und dort gabs nur einen Schein, weil: auf Anzahl der Scheine kommts nit an. Die Anzahl der kostenrechtlichen Angelegenheiten hat der UdG zu prüfen. Also ist praktisch das Problem im Bewilligungsverfahren umschifft worden, aber im Endergebnis alles aufs Vergütungsfestsetzungsverfahren geschoben worden.

    Das macht ja auch Sinn, weil: dann kann sich das LG Berlin damit beschäftigen oder sogar das KG (Wert der Beschwer liegt über 200 Euro). Wenns Spass macht, dann kann es sogar noch höher gehen und zwar zum BGH...

    Im Bewilligungsverfahren dagegen wäre beim Richter Schluss gewesen. Dann hätte nur noch das BVerfG kommen können und ob die solch ein Verfahren grundsätzlich annehmen ist fraglich, da der A'er ja zumindest einen Schein, also eine Beratung bekommen hat.

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