§ 13 KostO - Gebührenfreiheit für einzelne Gesamtschuldner

  • Hallo liebe Mitstreiter,

    die Anwendung des § 13 KostO finde ich sehr schwierig.

    In meinem Fall hat der gebührenbefreite Kostenschuldner -neben der Gläubigerin- die Eintragung einer Grundschuld beantragt (außerhalb eines Kaufvertrages).

    Lt. Korintenberg muss ich mich jetzt fragen, ob es eine zwingende gesetzliche Vorschrift gibt, nach der der befreite Kostenschuldner die Gebühren an den nicht befreiten Kostenschuldner zu erstatten hat.

    Für den Fall der Eintragung einer Grundschuld konnte ich keine Vorschrift finden, leider geben die Kommentare für meinen Fall kein Beispiel. Ich nehme an, dass es keine Vorschrift gibt, demnach müsste ich die Kosten in voller Höhe (?) von der Gläubigerin erfordern.

    Hier ist mir aber auch nicht klar, ob ich § 426 BGB berücksichtigen muss, wonach Gesamtschuldner die Kosten zu gleichen Teilen tragen. Dann würde ich von der Gläubigerin nur die hälftigen Kosten anfordern. Korintenberg lehnt die Anwendung von § 426 BGB wohl auch ab, demnach würde ich die Kosten in voller Höhe anfordern.

    Wer kann mir helfen? Danke! :)

  • Ich handhabe das immer so:

    Von wem würde ich im Normalfall die Kosten fordern?

    Hier doch wohl vom Eigentümer. Also greift hier m.E. dessen persönliche Befreiung voll durch, so dass ich keine Kosten erheben würde.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Nein, so einfach ist das nicht. Ich zitiere mal aus einem Beschluß über eine Kostenerinnerung (gegen den die Revisorin dann kein RM eingelegt hat):

    Der Eintragungsantrag wurde durch die Notarin gemäß § 15 Grundbuchordnung (GBO) im Namen von Verkäuferin und Käuferin gestellt. Beide haften damit gemäß § 2 Nr. 1 und § 5 Kostenordnung (KostO) als Antragsteller für die Kostenforderung. Die BRD ist insoweit nach § 11 KostO von der Zahlung befreit. Sie hat jedoch in Abschnitt V Absatz 7 der Urkunde 1042/2... der Notarin F... eine Übernahmeerklärung hinsichtlich der Gerichtskosten abgegeben. Diese Erklärung wiederholt lediglich die gesetzliche Regelung aus dem § 448 Abs. 2 BGB. Dies hat mit der herrschenden Meinung (vgl. Rohs/Wedewer, Kostenordnung, § 13 Rz. 3 – 3b, Hartmann, Kostengesetze, 37. Aufl., § 3 KostO, Rz. 3, Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, Kostenordnung, 17. Aufl., § 13, Rz. 11) aus § 13 KostO zur Folge, daß die Gebühren um den Betrag zu reduzieren sind, der von der BRD an die Verkäuferin zu erstatten wäre. Das ist der volle Gebührenansatz.

    Die von der Bezirksrevisorin beim Landgericht angeführte Kommentierung in Rohs/Wedewer, Kostenordnung, § 3, Rz. 14 trifft nur den Fall, daß eine Übernahmeerklärung für Gebühren erfolgte, für die kein gesetzlicher Erstattungsanspruch besteht (vgl. insoweit Rohs/Wedewer, Kostenordnung, § 13, Rz. 9, Hartmann, Kostengesetze, 37. Aufl., § 13 KostO, Rz. 5,6). Dieser Fall liegt erkennbar gerade nicht vor.

    Es kommt also auf die konkrete Gestaltung der Urkunde an. So wie es scheint, würde ich hier wohl die volle Gebühr bei der Gläubigerin erfordern.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Verstehe ich jetzt nicht, FED. :gruebel:

    Im Ausgangsfall hat doch nicht der persönl. befreite Schuldner eine fremde Kostenschuld übernommen. Sondern er hat als Eigentümer die Eintragung einer GS beantragt. Würdest Du in so einem Fall bei einem nicht kostenbefreiten Eigentümer die Kosten dann auch der Bank in Rechnung stellen?

    Ulf

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  • Stimmt, da war ich wohl durch meine Akte abgelenkt.:D
    Gleichwohl haben wir Gesamtschuldner, da Eig. und Gl. den Antrag gestellt haben. Die Frage bleibt demnach, welcher Ansicht man sich anschließt - gehört § 426 BGB zu den gesetzlichen Vorschriften im Sinne des § 13 KostO oder nicht? Also zahlt der Gl. entweder die Hälfte oder alles.

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  • Bei Rohs/Wedewer, KostO, § 13 R-Nr. 9 heißt es:

    "Eine vertragliche Übernahme von Kosten, die nach der gesetzlichen Regel ein nicht befreiter Beteiligter zu tragen hätte, durch einen befreiten Beteiligten, ist auf die Zahlungspflicht des nicht befreiten Beteiligten ohne Einfluss."



  • Im Ausgangsfall hat doch nicht der persönl. befreite Schuldner eine fremde Kostenschuld übernommen. Sondern er hat als Eigentümer die Eintragung einer GS beantragt. Würdest Du in so einem Fall bei einem nicht kostenbefreiten Eigentümer die Kosten dann auch der Bank in Rechnung stellen?



    Die Bank haftet als Antragsteller ja immer mit. Wenn die Kosten von dem anderen Kostenschuldner (ein nicht befreiter) nicht erlangt werden können, werden sie der Bank in Rechnung gestellt.

    Hier ist aber zusätzlich noch § 13 Kosto zu beachten....

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