Und mal wieder so richtig mitten aus dem Leben.
Schuldnerin im Regelverfahren legt eine doch irgendwie lückenhafte Buchführung vor.
Genauer gesagt, legt nicht Schuldnerin die vor, sondern der Ehemann.
Dieser war offiziell bei der Schuldnerin als Arbeitnehmer beschäftigt.
Aus der Art des Gewerbes, der Berufsausbildung der Schuldnerin und dem Auftreten des Ehemanns im Eröffnungsverfahren schließe ich aber messerscharf, daß letzterer derjenige war welcher eigentlich tatsächlich.
Mißtrauisch wie IV sind, einige Nachforschungen bei dem Hauptauftraggeber der Schuldnerin.
Oha! Der hat erhebliche (sechsstellige) Beträge an die Schuldnerin gezahlt, über deren Verbleib die wie gesagt stark lückenhafte Buchführung keinen Aufschluß gibt.
Schuldnerin, zur Stellungnahme und Aufklärung aufgefordert, stellt sich tot. Gerichtliche Ladung wird ignoriert. Vorführung scheitert, man trifft nur den Ehemann an, der mitteilt, die Schuldnerin sei verreist.
So weit, so frech.
Und nun: wie bekomme ich von dem Ehemann, der höchstwahrscheinlich bedeutend besser als die Schuldnerin weiß, wohin sich die fraglichen Euronen verkrümelt haben, Auskünfte?
Über § 4 InsO kann ich die §§ 373 ff ZPO heranziehen und den Ehemann als Zeugen gerichtlich vernehmen lassen. Hat bloß den Nachteil, daß dann wohl auch § 383 ZPO anzuwenden sein soll. Das nähme dem ganzen etwas die Würze.
Erste Frage: kann das richtig sein? Ich meine, daß § 383 Abs. 1 Nr. 2 ZPO hier nicht anwendbar ist, weil schließlich auch die Schuldnerin selbst auskunftspflichtig ist. Hat jemand schon mal einen Schuldnerehegatten als Zeugen vernommen?
Zudem, es war der Gutste hier ja auch Arbeitnehmer der Schuldnerin und ist somit nach § 101 Abs. 2 InsO auskunftspflichtig. Die üblichen Kommentare lese ich so, daß beides nebeneinander steht, also sowohl Zeugenvernehmung nach ZPO als auch Auskunftsverlangen nach InsO möglich ist. Die Auskunftsverpflichtung nach § 101 Abs. 2 InsO sei aber nicht mit den Zwangsmitteln des Insolvenzgerichts durchsetzbar, im Weigerungsfalle müsse der IV vor'm Prozeßgericht auf Auskunft klagen.
Zweite Frage: könnte der Ehemann sich, wenn man das denn im Rahmen einer Zeugenvernehmung bejaht, auch gegenüber einer solchen Klage auf § 383 ZPO berufen? Ich meine, daß nicht.
Hat irgendjemand schonmal etwas vergleichbares gehabt oder sogar eine Auskunftsklage durchgezogen?