Können die Zustellauslagen nach KV 9002 GKG in der Wohlverhaltensphase stets angesetzt werden, auch wenn im gesamten Verfahren noch keine 10 Zustellungen erfolgt sind?
In KV 9002 heißt es ja: Neben Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit Ausnahme der Gebühr 3700, werden die Auslagen nur erhoben, soweit in einem Rechtszug Auslagen für mehr als 10 Zustellungen anfallen.
Und in der WVP fallen ja keine Gebühren an, so dass schon ab der 1. Zustellung angesetzt werden müsste. Das Insolvenzverfahren ist ja mit Aufhebung beendet.