Kein Beschluss der Gläubigerversammlung über § 100 InsO Schuldnerunterhalt

  • Ist es denn überhaupt möglich, dass der IV den Schuldner als AN beschäftigt , ich habe da so meine Zweifel?:gruebel:

    Das ginge schon, aber hier nicht durchführbar wegen der besonderen Situation einer Arztpraxis, s.u.

    Dann wäre aber der Schuldner bei sich selbst angestellt.....

    Dies will zwar erst eimal nicht einleuchten, wenn der IV aber den Schuldner anstellt, das Anstellungsverhältnis aber vor Beendigung des Verfahrens nicht beendet, dann geht die AG-Funktion nach Abschluss des Verfahrens auf den Schuldner über.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Ist eher theoretisch, aber ich glaube, das geht nicht; ein Freiberufler kann nicht bei sich selbst angestellt sein. Der IV müsste dann schon ein Mini-Versorgungszentrum ins Leben rufen, aber wollen wir's nicht noch komplizierter machen ...

    Ganz pragmatisch aus Sicht der Gläubiger ist es so, dass die Praxis - insb. der Kundenstamm - nicht ohne Mitwirkung EINES Arztes hätte verkauft werden können. Dass es jetzt der Schuldner war, vereinfacht die Sache. Teurer als ein angestellter Arzt ist es höchstwahrscheinlich auch nicht geworden.

    Kann der IV und/oder das Gericht jetzt vermeiden, dass dem IV dieses Versäumnis der Genehmigung des Unterhalts durch die Gläubigerversammlung zur Last gelegt wird? Beide könnten das Thema totschweigen, aber ich darf das nicht obwohl ich persönlich es vom pragmatischen Standpunkt sehe ...

  • Ich habe den Fall dass Unterhaltszahlungen an den "Schuldner" (gesetzlicher Vertreter einer jur. Person) durch zunächst vorl. IV und später durch den IV mindestens 6 Monate (lt. bishergen Aktensachvortrag, Zahlungen im fünfstelligen Bereich) erfolgt sind. Weder im BT/PT noch in weiteren Gl.Vers. ist eine Beschlussfassung bzgl. § 100 erfolgt.
    Habe IV mitgeteilt, dass er die Unterhaltszahlungen mangels Beschlussfassung der Gl.Vers., nicht als Masseverbindlichkeiten in Abzug bringen kann.
    IV trägt nun vor, dass Sch. "für ihn zunächst während der BFF und später für die Aufarbeitung der Buchhaltung tätig war" und hierfür die Unterhaltszahlungen erhalten habe.:confused: So gefühlte 100 Seiten vorher, wurde berichtet, dass eine Dritte Person für den IV die Buchhaltung aufgearbeitet hat und für die geleisteten Stunden sowie für die entstanden Aufwendungen entlohnt wurde. :confused::eek::confused:


    Was meint/sagt ihr dazu?

    Einmal editiert, zuletzt von wolle-schwester (13. September 2012 um 10:43)

  • Aus dem Bauch heraus frage ich Dich, ob hier der § 100 InsO überhaupt anzuwenden ist. Wenn der Leistungsempfänger angestellter Geschäftsführer (aus Deinem Sachverhalt leider nicht zu entnehmen) war, ist er doch nicht anders als andere Arbeitnehmer, die ich zu Lasten der Masse beschäftige, zu stellen. Während der vorläufigen Insolvenzverwaltung mag die Zahlung vielleicht nicht zweckmäßig sein, aber man muss dann vielleicht prüfen, ob der Geschäftsführer Insolvenzgeld erhalten hat bzw. hätte erhalten können.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Ob § 100 anzuwenden ist, habe ich mich auch schon gefragt.

    Bzgl. Anstellungsverhältnis und/oder evtl. (spät.) Inso.Geldzahlungen kann derzeit mangels Unterlagen und bisher vorliegender Informationen aus den Berichten keinerlei weitere Ausführungen gemacht werden. :(
    Hänge seit längerer Zeit im Informationsstau.

  • Dito gegs, da sehe ich keine Anwendung für 100. Insolvenzgeld gibt es für diesen Personenkreis aber nicht. Vielleicht nicht zeitnah nach IE gekündigt, dann läuft der Anspruch natürlich weiter...

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • § 100 zielt auf den Schuldner ab. So, wie ich es verstanden habe, ist aber die jur. Person die Schuldnerin und er nur der gesetzliche Vertreter. Wichtig wäre zu wissen, wie er gesellschaftsrechtlich mit der eigentlichen Schuldnerin verbunden ist. Die Möglichkeit auf Insolvenzgeld könnte es u. U. schon gegeben haben. Das ist abhängig von dem Beteiligungsverhältnis und der Ausgestaltung des GF-Vertrages.

  • Sch. = GmbH & Co. KG
    p.h.Gesell = GmbH (GF = Empfänger der "Unterhaltszahlungen")
    Kommanditist = Empfänger der "Unterhaltszahlungen"
    Unterhaltsempf. einzelvertret.ber. GF der Komplementärin

  • Trotzdem ist der Empfänger nicht der Schuldner, ich bleibe dabei, es ist kein Raum für § 100 InsO. In dem Fall dürfte es auch kein Insolvenzgeld gegeben haben.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."


  • Es wäre aber noch zu prüfen, ob nicht durch § 101 InsO doch was zu ihm durchkommt.


    Nö. § 101 Abs 1 S 3 InsO bezieht sich auf natürliche Personen als persönlich haftende Gesellschafter. Wenn die Schuldnerin eine GmbH & Co KG ist gibt's da keine.

    Ich bin zwar kein Jurist, aber ich sehe das anders: Die persönlich haftende Gesellschafterin der GmbH & Co KG ist die GmbH. Der Schuldner ist GF dieser GmbH. Was jetzt noch unklar ist, ist die persönliche Haftung des Schuldners im Zusammenhang mit dieser Komplementär-GmbH.


  • Ich bin zwar kein Jurist, aber ich sehe das anders: Die persönlich haftende Gesellschafterin der GmbH & Co KG ist die GmbH. Der Schuldner ist GF dieser GmbH. Was jetzt noch unklar ist, ist die persönliche Haftung des Schuldners im Zusammenhang mit dieser Komplementär-GmbH.


    § 101 Abs 1 S 3 InsO erweitert die Möglichkeit der Unterhaltsgewährung auf den phG, weil dieser wie ein Einzelkaufmann mit seinem Privatvermögen hinter dem Unternehmen steht. Das tut der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH & Co KG genau nicht. Ich sehe da keine Anwendungsmöglichkeit. Wozu auch. Wenn man - wie hier lt. Sachverhalt - den GF bei der Fortführung braucht, zahlt man ihm für seine Arbeit eine Vergütung.

  • Wenn man - wie hier lt. Sachverhalt - den GF bei der Fortführung braucht, zahlt man ihm für seine Arbeit eine Vergütung.

    Das sehe ich grundsätzlich genauso. Das ist die gerade Lösung. Hier war das Kind ja schon im Brunnen und die Zahlungen sind bereits als Unterhalt geflossen. § 101 InsO regelt das für die organschaftlichen Vertreter, die persönlich haften. Dazu zählen die GmbH-GF theoretisch nicht. Jedoch in der Praxis ist es meist durch Bürgschaften oder gar Durchgriff anders. Wie ist das zu sehen?

  • Dazu zählen die GmbH-GF theoretisch nicht. Jedoch in der Praxis ist es meist durch Bürgschaften oder gar Durchgriff anders. Wie ist das zu sehen?


    Die Vorschrift bezieht sich nur auf den - rechtlich - phG, der bewußt das Unternehmerrisiko trägt, nicht auf den rein faktisch haftenden GF. Meine Meinung.


    Zitat von LAG Rh-Pf v. 25.09.2008 - 10 Sa 162/08

    Das organschaftliche Anstellungsverhältnis des Geschäftsführers einer GmbH mutiert durch Insolvenzeröffnung nicht in ein dem Kündigungsschutzgesetz unterliegendes Arbeitsverhältnis. (...)
    Nach §§ 97 Abs. 2, 101 Abs. 1 Satz 1 InsO hat der Schuldner oder seine organschaftlichen Vertreter den Insolvenzverwalter bei der Erfüllung von dessen Aufgaben zu „unterstützen“. Den Schuldner treffen aktive Mitwirkungspflichten, die vor allem bei der Betriebsfortführung von Bedeutung sind. § 97 Abs. 2 InsO ist bewußt weit formuliert. Dem Schuldner wird zugemutet, seine Arbeitskraft im Rahmen der Insolvenzabwicklung zur Verfügung zu stellen. Weitet sich die vom Insolvenzverwalter geforderte Mitwirkungspflicht zu einer echten Mitarbeitspflicht aus, so ist aus der Insolvenzmasse eine angemessene Vergütung zu entrichten.

    Wenn das so gelaufen ist und die Vergütung nur irrtümlich als "Unterhalt" bezeichnet wurde, wo ist das Problem.

  • Wenn das so gelaufen ist und die Vergütung nur irrtümlich als "Unterhalt" bezeichnet wurde, wo ist das Problem.

    Wer haftet denn dann für die nicht abgeführten Sozialabgaben des angestellten GF? Oder ist der GF Mehrheitsgesellschafter?

    Ich würde sagen, dass § 101 InsO nur die Gesellschafter! (nicht Geschäftsführer) betrifft, die für alle Verbindlichkeiten persönlich haften

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."


  • Wenn das so gelaufen ist und die Vergütung nur irrtümlich als "Unterhalt" bezeichnet wurde, wo ist das Problem.

    Der IV hat nicht irrtümlich die Vergütung als "Unterhalt" bezeichnet - er ist von der Rechtmäßigkeit der Unterhaltszahlungen gem. § 100 InsO absolut überzeugt.

    Einmal editiert, zuletzt von wolle-schwester (13. September 2012 um 10:44)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!