Pflichtverteidigergebühren und Quotelung

  • Hallo,

    Urteil in einer Berufungsstrafsache, nun Kostenantrag, RA ist Pflichtverteidiger I. Instanz Pflichtvert.-Gebühren abgerechnet auch bezahlt von der Staatskasse. So nun II. Instanz, steht im Urteil: "Die Kosten und Auslagen des Berufungsverfahrens sowie die dafür notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse zur HÄLFTE! Im Übrigen wird von der Auferlegung von Kosten und Auslagen auf den Angeklagten abgesehen."

    Ich habe es erst mit der Differenztheorie probiert, bekommen gar nichts. Kann ich nicht Pflichtverteid.-Gebühren abrechnung für die II. Instanz und dann 50 %. Muss die Staatskasse das nicht tragen?:confused: Ich weiss mir keinen RAT mehr.:confused:

  • Du kannst die volle Pflichtverteidigervergütung und die Hälfte der Differenz zur Wahlverteidigervergütung geltend machen (jeweils 2. Instanz).

    Wobei auf die aus der Staatsaksse zu erstattende Wahlverteidigervergütung die bereits aus der Staatskasse gezahlte Pflichtverteidigervergütung anzurechnen ist, und zwar in voller Höhe ;)

    Die Wahrheit geht manchmal unter, aber sie ertrinkt nicht.
    (Ungarisches Sprichwort)

  • Hallo

    wieso anrechnen, wir haben für die II. Instanz kein Geld bekommen! (nur für die I. INstanz):oops:

    Ich sehe gerade, dass im Urteil steht:

    "Rechtsanwalt.... als Verteidiger des Angeklagten",

    also sind wir gar nicht Pflichtverteidiger im Berufungsverfahren? Bei der Berufungseinlegung haben wir uns nicht als Pflichtverteidiger bestellt. ABER, der Bezirksrevisor sagt: "Die Pflichtverteidigerbestellung wirkt für das gesamte Verfahren."

    Einmal editiert, zuletzt von Nonev (15. August 2012 um 10:44)

  • Also noch mal ganz langsam:

    Die Pflichtverteidigung wirkt fort, für die II. Instanz braucht kein neuer Antrag gestellt zu werden.

    Als Pflichtverteidiger hat der Rechtsanwalt einen Anspruch auf Vergütung gegen die Staatskasse und zwar zu 100% unabhängig vom Ausgang des Verfahrens.

    Nach der Kostengrundentscheidung hat der Angeklagte einen Anspruch auf Erstattung von 50 % seiner notwendigen Auslagen aus der Staatskasse. Diese werden aber regelmäßig aufgrund der in der Vollmacht enthaltenen Geldempfangsvollmacht vom Verteidiger direkt beim Gericht abgerechnet. Sofern keine Abtretung des Anspruches an den Rechtsanwalt erfolgte, hat dieser bezüglich der Wahlanwaltsvergütung keinen eigenen Anspruch gegen die Staatskasse.

    Die Staatskasse sieht sich also zwei unterschiedlichen Ansprüchen auf Gebührenzahlung ausgesetzt -1x Pflichtverteidigung zugunsten des Anwalts, 1x Wahlverteidigung aufgrund der KGE zugunsten des Angeklagten. Jedoch muss die Staatskasse nicht mehr zahlen, als aufgrund der Pflichtverteidigung dem Anwalt oder aufgrund der KGE dem Freigesprochenen zusteht.

    Es gibt also zwei Möglichkeiten:
    1. RA beantragt zuerst Pflichtverteidigerhonorar und das wird ausgezahlt.
    Danach beantragt RA das Wahlverteidigerhonorar im Namen des Mandanten. Hier wird die ausgezahlte Pflichtverteidigervergütung angerechnet, der RA erhält nur die Differenz.

    2. RA beantragt Wahlverteidungshonorar aufgrund der KGE, zur Pflichtverteidigung wird nichts gesagt.
    Gericht prüft jetzt, wie hoch der Anspruch nach der KGE ist, sieht jedoch, dass auch (parallel) Anspruch auf das volle Pflichtverteidigerhonorar besteht. Würde das Gericht jetzt die Wahlanwaltsvergütung zu Gunsten des Angeklagten festsetzen und auszahlen, so erlischt dadurch nicht der Anspruch des RA auf Festsetzung und Auszahlung der Pflichtverteidigervergütung. Der RA könnte daher seinen eigenen Anspruch gegen die Staatskasse geltend machen und die Staatskasse wäre verpflichtet auch hier zu zahlen. Es besteht also die Gefahr einer Doppelzahlung.

    Um diesem zu entgehen, fordert das Gericht normalerweise vor Festsetzung der Wahlanwaltsvergütung den RA auf, auf die Erstattung seiner Pflichtverteidigervergütung zu verzichten. Tut der RA dies nicht, wird nur die Differenz zwischen Wahlanwaltsvergütung und Pflichtverteidigervergütung festgesetzt, denn der RA könnte jederzeit noch die Auszahlung der Pflichtverteidigervergütung beantragen.

    In Deinem Fall dürfte die Differenz jedoch = 0,00 € oder weniger betragen, da die Staatskasse nur 50 % der Wahlanwaltsvergütung zu tragen hat. In den meisten Fällen dürfte dies wohl weniger sein, als 100% Pflichtverteidigervergütung.

    Du kannst jetzt also überlegen, ob Du Deine Pflichtverteidigervergütung für die 2. Instanz geltend machst oder ob Du hinsichtlich der Pflichtverteidigervergütung eine Verzeichtserklärung abgibst und die 50% Wahlanwaltsvergütung zur Festsetzung beantragst.

    Die Wahrheit geht manchmal unter, aber sie ertrinkt nicht.
    (Ungarisches Sprichwort)

  • Du kannst jetzt also überlegen, ob Du Deine Pflichtverteidigervergütung für die 2. Instanz geltend machst oder ob Du hinsichtlich der Pflichtverteidigervergütung eine Verzeichtserklärung abgibst und die 50% Wahlanwaltsvergütung zur Festsetzung beantragst.

    ... und letzteres würde ich - siehe #5 - ohne Abtretungserklärung nienich machen... :cool:

    Ehrgeiz ist die letzte Zuflucht des Versagers. (Oscar Wilde)

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