Zwangsweiser Vordruck für Pfüb-Anträge geplant

  • Ich habe gerade einen Antrag vorliegen, in dem die Forderungsaufstellung nur in der Anlage vorliegt.

    Es sieht irgendwie seltsam aus, weil das bisher noch nie so gehandhabe wurde; zumindest die Gesamtforderung steht doch eigentlich immer auf der ersten Seite.

    Ich hatte irgendwie Befürchtungen, dass die Drittschuldner nicht damit klarkommen, aber es macht schon stutzig, dass man die Beträge im Formular auch gar nicht einsetzen kann, wenn man das Kreuz nur bei "gemäß anliegender Aufstellung" und nicht auch bei z.B. "Hauptforderung" setzt. Dann wird das vermutlich zukünftig häufiger vorkommen.

  • Ich habe gerade einen Antrag vorliegen, in dem die Forderungsaufstellung nur in der Anlage vorliegt.

    Es sieht irgendwie seltsam aus, weil das bisher noch nie so gehandhabe wurde; zumindest die Gesamtforderung steht doch eigentlich immer auf der ersten Seite.

    Ich hatte irgendwie Befürchtungen, dass die Drittschuldner nicht damit klarkommen, aber es macht schon stutzig, dass man die Beträge im Formular auch gar nicht einsetzen kann, wenn man das Kreuz nur bei "gemäß anliegender Aufstellung" und nicht auch bei z.B. "Hauptforderung" setzt. Dann wird das vermutlich zukünftig häufiger vorkommen.

    Das genau war und ist meine Befürchtung, dass "gemäß anliegender Forderungsaufstellung angekreuzt wird und der Drittschuldner kann sich mühsam durch die oft unverständlichen und kaum nachvollziehbaren Forderungsaufstellungen durchkämpfen, muss das Risiko tragen, dass er etwas übersieht oder falsch raus liest und dann bekommt er gesagt, dass doch alles richtig in der Forderungsaufstellung steht.

    DAS (!) kann nicht Sinn eines solchen Vordruckes sein, dass er nur aufwändiger wird und alles beim Alten bleibt. Der Vordruck sollte zur Erleichterung dienen und mehr Klarheit und Sicherheit bringen. Gerade das tut er nicht, wenn doch wieder auf die Anlage verwiesen wird.


  • Das genau war und ist meine Befürchtung, dass "gemäß anliegender Forderungsaufstellung angekreuzt wird und der Drittschuldner kann sich mühsam durch die oft unverständlichen und kaum nachvollziehbaren Forderungsaufstellungen durchkämpfen, muss das Risiko tragen, dass er etwas übersieht oder falsch raus liest und dann bekommt er gesagt, dass doch alles richtig in der Forderungsaufstellung steht.

    DAS (!) kann nicht Sinn eines solchen Vordruckes sein, dass er nur aufwändiger wird und alles beim Alten bleibt. Der Vordruck sollte zur Erleichterung dienen und mehr Klarheit und Sicherheit bringen. Gerade das tut er nicht, wenn doch wieder auf die Anlage verwiesen wird.

    Ich glaube, wenn es zu unübersichtlich wird, würde ich es im Hinblick auf Stöber Rdnr. 465 m.w.N. auch ablehnen und darauf bestehen, dass die Forderung auch im Formular ausgewiesen wird, es müssen dann eben auch die weiteren Kreuze gesetzt werden, damit es technisch möglich ist.

  • Ob das Deine Kollegen auch so sehen??? :gruebel:

    Ich hatte mal in einer ZV Erinnerung eingelegt, weil die Forderung nacht der Aufstellung nicht nachzuvollziehen war. So wie das für mich ausgesehen hat, hat der Gläubigber auch Zinseszinsen gerechnet und die Beträge in der Aufstellung waren auch hinsichtlich der Zinssätze völlig unklar, weil nur nicht nachvollziehbare Beträge ausgewiesen waren.

    Der Gläubiger nimmt zu meiner Erinnerung Stellung und schreibt an das Gericht, dass sich die Höhe der Zinsen aus dem Titel ergeben. Der Rechtspfleger hat mir dann den Titel in Kopie beigefügt und gemeint, dass damit meine Erinnerung wohl ihre Erledigung gefunden hat.

    Hast Du jetzt noch Fragen????

  • Die Forderungsaufstellung lässt sich nach meiner Ansicht oft überhaupt nicht eindeutig ausfüllen, vor allem wegen der Zinsen.
    Ein Beispiel:
    Tituliert sind 1.000 Euro mit 10% Jahreszinsen seit dem 1. Juli 2012. Am 30. Juni 2013 wird ein Pfändungsbeschluss beantragt. Bis dahin sind also 100 Euro Zinsen angefallen. Natürlich sollen auch die weiteren Zinsen beansprucht werden.
    Der Gläubiger setzt also in der Forderungsaufstellung des Formulars oben 1.000 Euro Hauptforderung ein. Und dann?
    Gemeint ist offenbar, dass jeweils in der linken Spalte ein Betrag eingesetzt wird, der in der rechten Spalte erläutert wird. Rechnet der Gläubiger also die bisher entstandenen Zinsen aus und setzt "100 Euro" links ein, so wäre der Text rechts die Erläuterung dieses Betrages. Es muss rechts also heißen "nebst 10% Zinsen daraus seit dem 1. Juli 2012". (Wobei sich sprachlich das Wort "nebst" natürlich auch auf den links eingesetzten Betrag beziehen könnte.) Dann sind aber die weiteren Zinsen ab dem 1. Juli 2013 nicht mehr erfasst; auch bei der "Summe" unten steht – im Gegensatz zu vielen heute gebräuchlichen Vordrucken – nichts von den weiteren Zinsen.
    Bei anderer Auslegung könnte man auch auf den Gedanken kommen, dass die Zinsen hinsichtlich des ausgerechneten Betrages doppelt berücksichtigt sind, nämlich als berechneter Betrag und zusätzlich ("nebst") noch einmal aufgrund der Angaben im Feld daneben.
    Am besten sollte also in der Zinszeile der Betrag links weggelassen werden. Oder man setzt den Betrag der bisherigen Zinsen ein, im Feld daneben aber als Datum den Beginn der weiteren, noch nicht ausgerechneten Zinsen, im Beispiel also den 1. Juli 1013 (und bei der Auswahl streicht man das Wort "daraus" und setzt "aus 1.000 Euro", weil sonst auch der links ausgeworfene Betrag als Grundlage der weiteren Zinsrechnung angesehen werden könnte).

  • Tjaaaa, man müsste immer wissen, was sich der "Erfinder" gedacht haben mag. Aber das bringt einen nicht weiter, wenn der, der den Antrag stellt, das nicht auch weiß ;)

    In allen Fällen kann man den zu verzinsenden Betrag mitangeben, auch wenn da steht "daraus/aus...."

    Das Problem hatten wir in den alten Vordrucken des Soldan Verlages auch. Da stand dann:

    Kosten des Mahnverfahrens
    Kosten des Vollstreckungsverfahrens
    festgesetzte Kosten

    zuzüglich 4 % Zinsen vom ........ (ohne den zu verzinsenden Betrag zu nennen und die Beteiligten mussten dann raten (oder sie wussten es zufällig) welche dieser Kosten zu verzinsen sein könnten oder der Gläubiger beanspruchen kann.

    Auch bei den bisherigen Vordrucken gab es das Problem mit den bereits berechneten Zinsen i.V. mit den titulierten Zinsen. In der Regel war das dann so gekennzeichnet, dass die bereits berechneten Zinsen auch als solche bezeichnet wurden. Ich unterstelle mal, dass das auch in Zukunft klappt. Damit will ich aber nicht sagen, dass es viele Drittschuldner geben wird, die damit ihre Probleme haben.

    Allerdings würde ich behaupten, dass es wohl kaum 10 % der Arbeitgeber geben dürfte, die die Zinsen selbst ermitteln. Ich kenne selbst große Arbeitgeber, die Programme benutzen, die die Zinsen recht ordentlich ermitteln und diese Funktion trotzdem nicht nutzen.

    Ich bin also auch der Meinung, dass die Spalten links zwingend ausgefüllt werden müssen, es sei denn, dass es sich um bereits angefallene Zinsen handelt, die aber durch die rechts daneben stehenden Angaben zweifelsfrei ermittelt werden können.

    Was ich allerdings vermisse ist der Vermerk hinter dem Wort "Summe" zuzüglich weiterer Zinsen (oder so ähnlich).

    Die Hoffnung stirbt auch bei mir zuletzt :gruebel:

  • Mich überzeugen die neuen tollen Vordrucke nicht, naja ...

    Halte einen Vordruckzwang auch nur in den Fällen des § 829a ZPO für angebracht, aber der Gesetzgeber sieht das anders. Das ist deshalb zu akzeptieren

  • Hatte heute den ersten PfÜB-Antrag auf einem solchen Vordruck mit 4 Abschriften. Die Akte war gleich doppelt so dick, erscheint mir erhebliche Papierverschwendung zu werden.
    Aber grundsätzlich befürworte ich diese Vereinheitlichung sehr, man hat dann viel schneller den Inhalt zur Kenntnis genommen - es sollte also für das Gericht und die Drittschuldner eine deutliche Vereinfachung darstellen. Für viele Anwaltskanzleien wird das allerdings noch eine gewaltige Umstellung werden, wenn sie ihre bisherige Software kaum noch verwenden können.

  • :daumenrau Genau das ist es.

    Man muss nicht mehr den ganzen Quatsch durchlesen, der vergessen wurde zu löschen, weil er nicht passt um irgendwo zu finden, dass der Ehegatte nicht zu berücksichtigen ist oder eine Zusammenrechnung angeordnet wurde.

    Ich bin allerdings noch Jungfrau - warte noch auf den Ersten....

  • Für viele Anwaltskanzleien wird das allerdings noch eine gewaltige Umstellung werden, wenn sie ihre bisherige Software kaum noch verwenden können.

    Och, noch glaub ich an das Gute und die Mitteilung unseres Softwareherstellers, dass die entsprechenden Formulare bis Ende Februar auch aus dem Programm heraus zu nutzen sind. Der Chefin hab ich inzwischen auch die Anschaffung eines Farblaserdruckers verklickert.

    Was mir allerdings immer noch schleierhaft ist, ist der Unterhalts-PfÜB in der Praxis, wenn - wie es hier fast immer vorkommt - mehrere Kinder als Unterhaltsgläubiger im Beschluss stehen. Das lässt sich nämlich nicht in einem PfÜB eintragen, ergo bräuchte ich eigentlich den Titel in der entsprechenden Anzahl von Ausfertigungen - und kostenmindernd ist es ja nun auch nicht, wenn ich für bspw. drei Kinder dann drei PfÜBs beantragen muss...

    Ehrgeiz ist die letzte Zuflucht des Versagers. (Oscar Wilde)


  • Man muss nicht mehr den ganzen Quatsch durchlesen, der vergessen wurde zu löschen, weil er nicht passt um irgendwo zu finden, dass der Ehegatte nicht zu berücksichtigen ist oder eine Zusammenrechnung angeordnet wurde.



    Naja, der ganze Mist steht dann aber trotzdem noch drauf, vieles ist nicht zutreffend oder nicht angekreuzt. Die Zeit, in der es PfÜBs mit 1-3 Blatt gab, wird bald vorbei sein, denn sind es mindestens immer 8 Blatt zuzüglich der Forderungsaufstellungen. :D

  • :daumenrau Genau das ist es.

    Man muss nicht mehr den ganzen Quatsch durchlesen, der vergessen wurde zu löschen, weil er nicht passt um irgendwo zu finden, dass der Ehegatte nicht zu berücksichtigen ist oder eine Zusammenrechnung angeordnet wurde.

    Ich bin allerdings noch Jungfrau - warte noch auf den Ersten....

    Das Gegenteil ist der Fall, die neuen PfÜbs sind noch deutlich aufgeblähter und seitenweise voll mit überflüssigem Quark, der nur gilt, wen irgendwo ein unscheinbares Kreuz ist. Wie gesagt: unter 9 Seiten iss nicht mehr.

    Wie sagte schon Herbert Wehner: das eine war schon Quatsch, aber das ist jetzt noch quätscher. :D

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

  • :daumenrau Genau das ist es.

    Man muss nicht mehr den ganzen Quatsch durchlesen, der vergessen wurde zu löschen, weil er nicht passt um irgendwo zu finden, dass der Ehegatte nicht zu berücksichtigen ist oder eine Zusammenrechnung angeordnet wurde.

    Ich bin allerdings noch Jungfrau - warte noch auf den Ersten....

    Das Gegenteil ist der Fall, die neuen PfÜbs sind noch deutlich aufgeblähter und seitenweise voll mit überflüssigem Quark, der nur gilt, wen irgendwo ein unscheinbares Kreuz ist. Wie gesagt: unter 9 Seiten iss nicht mehr.

    Wie sagte schon Herbert Wehner: das eine war schon Quatsch, aber das ist jetzt noch quätscher. :D

    Sehe ich nicht so!

    Wo bisher überall stand oder hätte stehen können, dass eine Person nicht zu berücksichtigen ist oder eine Zusammenrechnung angeordnet wurde, ist für den Drittschuldner unzumutbar. Nun weiß ich bei dem neuen Vordruck, wo eine abweichende Anordnung stehen kann und MUSS.

    Außerdem werden nun ellenlange Anordnungen über die Höhe des unpfändbaren Betrages bei Unterhaltspfändungen überflüssig und übersichtlicher. Die Anordnungen über die teilweise zu berücksichtigenden Personen werden nun eindlich mal so gemacht, wie sie vorgesehen sind, weil für die prozentuale Berücksichtigung nichts vorgesehen ist, sondern es muss ein fester Betrag angegeben werden, so wie es der Gesetzgeber auch vorgesehen hat.

    Insgesamt bin ich mit dem Vordruck zufrieden, wenn ich mir das "sehr" vor dem Zufrieden noch sparen will.

    Was soll`s, nichts in perfekt. Aber besser als die lästigen Computerprogrammen, in denen vergessen wird etwas (manchmal viel) zu löschen sind die Vordrucke allemal.

  • Ich habe mich bislang an diese Variante gehalten:

    Oder man setzt den Betrag der bisherigen Zinsen ein, im Feld daneben aber als Datum den Beginn der weiteren, noch nicht ausgerechneten Zinsen, im Beispiel also den 1. Juli 1013 (und bei der Auswahl streicht man das Wort "daraus" und setzt "aus 1.000 Euro", weil sonst auch der links ausgeworfene Betrag als Grundlage der weiteren Zinsrechnung angesehen werden könnte).

    Das Kreuzchen für die "Aufstellung gem. Anlage" hatte ich bislang so interpretiert, dass das Gericht bei vielen Vollstreckungskosten mit einer Anlage diese einfach besser überprüfen kann. Habe aber auch schon festgestellt, dass das Forderungskonto nunmehr auch dem DS und Schuldner mit zugestellt wird. Die linke Spalte hatte ich dennoch immer ausgefüllt und die Aufstellung eher als Erläuterung gesehen.

    Nun, wie alle solche Formulare ist es nicht perfekt. Ich hatte z.B. noch nicht den Fall mit mehreren Gläubigern oder Schuldnern, für die müssten dann wohl extra Blätter angelegt werden und die Kostenaufstellung evtl. per Hand geändert werden, aber auch das wird sich finden.

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