@ Mitwisser:
übrigens bin ich Ihrer Anregung nachgegangen und habe mich in einem vierseitigen Brief an die Gesamtfrauenvertreterin meines Bundeslandes gewandt;
u. a. auch mit dem Verweis auf den Beschluss der Kultusministerkonferenz betreffend die Versetzung von Lehrern
(in der es heißt:
"1.2 Die Länder verpflichten sich, Freigabeerklärungen so großzügig wie möglich unter Beachtung dienstlicher Interesse zu erteilen; sie kommen überein, eine Freigabeerklärung in der Regel nicht später als zwei Jahre nach der Erstantragsstellung auf Freigabe zu erteilen (z.B. beim Einsatz in abiturvorbereitenden Kursen oder bei schulspezifischen Mangelsituationen).
1.3.Die Familienzusammenführung steht für die Kultusministerkonferenz im Mittelpunkt der Bemühungen. Die Kultusministerkonferenz strebt an, in allen Ländern Freigabeerklärungen zur Familienzusammenführung zu erreichen. Sie appellieren an die Finanzminister, über die Regelung des § 107 b BeamtVG hinaus Versorgungsbezüge in diesen Fällen anteilig zu übernehmen. Eine entsprechende gesetzliche Festschreibung ist anzustreben.")
und appelliert, sich für eine Einführung derartiger Vereinbarungen auch im Justizdienst stark zu machen und auf eine Erleichterung der Voraussetzungen für einen Bundeslandwechsel von Rechtspflegern einzusetzen.
Als Antwort erhielt ich leider nur eine knappe Bemerkung, dass eine Zuständigkeit nicht gegeben ist und sie nicht tätig werden darf und kann.
@Rechtspfleger006:
man könnte Dienstaufsichtsbeschwerde dagegen erheben, dass über die beantragte rechtsmittelfähige Entscheidung noch immer nicht entschieden worden ist; ggfls. mit Untätigkeitsklage drohen.
Ich habe meinen Bescheid auch erst nach langem Warten und einem höflichen Erinnerungsschreiben erhalten.
Im übrigen enthält er auch keine Begründung, warum die Tauschpartnerin konkret abgelehnt wurde, sondern nur lapidar die Aussage, dass sie sich hinsichtlich ihrer fachlichen Befähigung und gesundheitlichen Eignung nicht als adäquat erwiesen hat.
Mir ist nicht nachvollziehbar, wie diese Knebelung der Beamten an den Dienstherren mit dem Grundgesetz vereinbar sein kann und alle menschlichen Belange bei einer Entscheidung über einen Bundeslandwechsel mit vorhandenem Tauschpartner (!) außer Acht gelassen werden.