Tauschpartner abgelehnt... was tun?

  • @ Mitwisser:
    übrigens bin ich Ihrer Anregung nachgegangen und habe mich in einem vierseitigen Brief an die Gesamtfrauenvertreterin meines Bundeslandes gewandt;
    u. a. auch mit dem Verweis auf den Beschluss der Kultusministerkonferenz betreffend die Versetzung von Lehrern
    (in der es heißt:
    "1.2 Die Länder verpflichten sich, Freigabeerklärungen so großzügig wie möglich unter Beachtung dienstlicher Interesse zu erteilen; sie kommen überein, eine Freigabeerklärung in der Regel nicht später als zwei Jahre nach der Erstantragsstellung auf Freigabe zu erteilen (z.B. beim Einsatz in abiturvorbereitenden Kursen oder bei schulspezifischen Mangelsituationen).

    1.3.Die Familienzusammenführung steht für die Kultusministerkonferenz im Mittelpunkt der Bemühungen. Die Kultusministerkonferenz strebt an, in allen Ländern Freigabeerklärungen zur Familienzusammenführung zu erreichen. Sie appellieren an die Finanzminister, über die Regelung des § 107 b BeamtVG hinaus Versorgungsbezüge in diesen Fällen anteilig zu übernehmen. Eine entsprechende gesetzliche Festschreibung ist anzustreben.")

    und appelliert, sich für eine Einführung derartiger Vereinbarungen auch im Justizdienst stark zu machen und auf eine Erleichterung der Voraussetzungen für einen Bundeslandwechsel von Rechtspflegern einzusetzen.

    Als Antwort erhielt ich leider nur eine knappe Bemerkung, dass eine Zuständigkeit nicht gegeben ist und sie nicht tätig werden darf und kann.


    @Rechtspfleger006:
    man könnte Dienstaufsichtsbeschwerde dagegen erheben, dass über die beantragte rechtsmittelfähige Entscheidung noch immer nicht entschieden worden ist; ggfls. mit Untätigkeitsklage drohen.

    Ich habe meinen Bescheid auch erst nach langem Warten und einem höflichen Erinnerungsschreiben erhalten.

    Im übrigen enthält er auch keine Begründung, warum die Tauschpartnerin konkret abgelehnt wurde, sondern nur lapidar die Aussage, dass sie sich hinsichtlich ihrer fachlichen Befähigung und gesundheitlichen Eignung nicht als adäquat erwiesen hat.

    Mir ist nicht nachvollziehbar, wie diese Knebelung der Beamten an den Dienstherren mit dem Grundgesetz vereinbar sein kann und alle menschlichen Belange bei einer Entscheidung über einen Bundeslandwechsel mit vorhandenem Tauschpartner (!) außer Acht gelassen werden.

  • Die langfristige Bindung an den Dienstherren wird wohl zunehmend auch durch die auseinanderdriftende Besoldungssituation in den Ländern beeinflusst.:(

  • Es bleibt also dabei, dass man nur über gute Kontakte eine positive Entscheidung erhält.
    Vielleicht sollte ich mir einen Termin besorgen und dann zufällig einen gut gefüllten unfrankierten Umschlag vergessen...:teufel:
    Aber mal ehrlich, in unserem Land muss jeder transparent arbeiten und schon so mancher durfte wegen fragwürdiger Urlaubsreisen seinen Hut nehmen. Aber unsere Endamtsträger dürfen ohne Angabe von Gründen und ohne Möglichkeit einer Überprüfung ihre Entscheidungen treffen? :mad:
    Was sollen das denn für Vorbilder für unseren (Rechtspfleger-)Nachwuchs sein. :confused: :confused:

    An Dienstaufsichtsbeschwerden und Untätigkeitsklagen dachte ich auch schon.
    Allerdings halte ich es für eher kontraproduktiv demjenigen eins überzuhelfen, der seinem Übeltäter anschließend wohl gesonnen sein soll.
    Und selbst bei mir als relativ jungem Rechtspfleger perlen (selbstverständlich unberechtigte) DAs mit einem lächeln ab.

    Eine wirkliche Lösung gibt es also noch immer nicht.

    @ Zimtstern: Bei dir geht es doch um einen direkten Tausch.
    Hast du es einmal mit der Pistole auf der Brust versucht.
    Als Direktor hätte ich lieber eine zufriedene Beamte die womöglich ab und zu ausfällt und wenigstens noch etwas Leistung bringt, als eine unzufriedene, die plötzlich regelmäßig ausfällt und nichts mehr schafft..

  • Heimarbeit scheitert häufig an der IT-Technik. Auch wegen der dann fehlenden Einsatzmöglichkeit in der RAST wird sie gern abgelehnt.
    Eine Kollegin hat eine einjährige Beurlaubung ohne Dienstbezüge und hilfsweise die Entlassung aus dem Dienst beantragt. Der Hilfsantrag wurde angenommen.

  • Der Hilfsantrag wurde angenommen.


    Wieso wundert mich das jetzt nicht?...

    Du kommst scheinbar aus einem Bundesland, dass weit mehr als genug Rechtspfleger hat.
    Was selten sein dürfte. :gruebel:

    Hier, wo andere Leute Urlaub machen, wird solang ich im Justizdienst bin nur gejammert, dass es nicht genügend Rechtspfleger gibt.

  • Der Hilfsantrag wurde angenommen.

    Wieso wundert mich das jetzt nicht?... Du kommst scheinbar aus einem Bundesland, dass weit mehr als genug Rechtspfleger hat. Was selten sein dürfte. :gruebel: Hier, wo andere Leute Urlaub machen, wird solang ich im Justizdienst bin nur gejammert, dass es nicht genügend Rechtspfleger gibt.


    Es gab nicht zu viele Rechtspfleger, im Gegenteil. Der Oberbehörde war das allerdings egal. Man wollte sich halt nicht erpressen lassen oder einen Präzedenzfall schaffen.

  • @Rechtspfleger006
    "Aber unsere Endamtsträger dürfen ohne Angabe von Gründen und ohne Möglichkeit einer Überprüfung ihre Entscheidungen treffen? :mad:"

    ---> Du hast die Möglichkeit Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid einzulegen.
    Wird auch Dein Widerspruch nicht positiv beschieden hast Du im Rahmen eines Klageverfahrens vor dem Verwaltungsgericht die Möglichkeit, die Ausübung des Ermessenspielraums Deines Dienstherren aus § 15 BeamtenStatusGesetz überprüfen zu lassen...

  • ---> Du hast die Möglichkeit Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid einzulegen.
    Wird auch Dein Widerspruch nicht positiv beschieden hast Du im Rahmen eines Klageverfahrens vor dem Verwaltungsgericht die Möglichkeit, die Ausübung des Ermessenspielraums Deines Dienstherren aus § 15 BeamtenStatusGesetz überprüfen zu lassen...

    Darauf läuft es bei mir wohl gerade hinaus.
    Aber das ablehnende OLG lässt sich (aus deren Sicht absolut verständlicher Weise) leider alle Zeit der Welt überhaupt etwas schriftliches niederzulegen. Womit wir wieder bei der Untätigkeitsbeschwerde wären... Und da sag noch einer Beamte wären nicht einfallsreich.

  • Wenn man einen Antrag auf Entlassung aus dem Beamtenverhältnis seines Landes stellt, wird sich der Dienstherr nicht dagegen wehren. Auch ein Arbeitgeber in der Privatwirtschaft würde auf Drohungen seiner Arbeitnehmer, sich krank zu melden oder die Arbeitsleistung herunterzufahren, wenn er nicht an einem anderen Standort eingesetzt wird, nicht viel geben. Vielmehr würde die Kündigung erfolgen, wenn die Drohungen dann tatsächlich auch in die Tat umgesetzt werden. Im öffentlichen Dienst ist die Entlassung des Beamten in einem solchen Fall nicht möglich; aber man sollte auch bedenken, dass dadurch nicht der Dienstherr direkt, sondern die Kollegen belastet werden... Der größte Vorteil des öffentlichen Dienstes, einen sicheren Arbeitsplatz zu haben, kann eben zugleich auch ein Nachteil (mangelnde Flexibilität) sein. Nicht vergessen werden sollte allerdings, dass die Anwärter vor dem Beginn ihrer Ausbildung (schriftlich gegen Unterschrift) darüber belehrt werden, dass sie nach Abschluss der Ausbildung keinen Anspruch auf eine bestimmte Einsatzstelle / Versetzung an eine andere Stelle haben..
    Dennoch viel Erfolg bei eurem weiteren Weg!

  • Nicht vergessen werden sollte allerdings, dass die Anwärter vor dem Beginn ihrer Ausbildung (schriftlich gegen Unterschrift) darüber belehrt werden, dass sie nach Abschluss der Ausbildung keinen Anspruch auf eine bestimmte Einsatzstelle / Versetzung an eine andere Stelle haben..

    Nicht vergessen sollten unsere Landesväter (und -mütter) jedoch auch, dass es sich bei den Individuen, welche die genannten Klauseln unterzeichneten um Menschen handelte und diese können bekanntlich nur sehr sellten verlässlich in die Zukunft sehen.

    Rechtlich ist es mir nicht einmal möglich meinen gesamten künftigen schnöden Mammon wirksam auf jemand anderen zu übertragen und dennoch soll zulässig sein meine Person bis zur Pensionierung zu verpfänden? :gruebel:

  • Hallo. Mir geht es ähnlich wie Zimtstern.Mein Zielbundesland (BRB) würde mich sofort und gern nehmen, mein Herkunftsland (M-V) jedoch nur gegen einen "adäquaten" Tauschpartner ziehen. ...

    Warum nimmst Du eigentlich nicht einfach Deinen Hut und lässt Dich in Brandenburg einstellen? Gemäß § 23 Abs. 1 Ziff. 4 BeamtStG müsstest Du Deinen Wunsch lediglich in Schriftform Deinem Dienstherren ggü. erklären. Nach spätestens drei Monaten wärst Du ein freier Mann (§ 31 Abs. 2 LBG M-V).

  • @ Mitwisser:übrigens bin ich Ihrer Anregung nachgegangen und habe mich in einem vierseitigen Brief an die Gesamtfrauenvertreterin meines Bundeslandes gewandt; u. a. auch mit dem Verweis auf den Beschluss der Kultusministerkonferenz betreffend die Versetzung von Lehrern ...und appelliert, sich für eine Einführung derartiger Vereinbarungen auch im Justizdienst stark zu machen und auf eine Erleichterung der Voraussetzungen für einen Bundeslandwechsel von Rechtspflegern einzusetzen. Als Antwort erhielt ich leider nur eine knappe Bemerkung, dass eine Zuständigkeit nicht gegeben ist und sie nicht tätig werden darf bzw. kann. ...

    Das ist natürlich nicht sehr ermutigend und überrascht mich etwas. Aber Du hast es versucht, Respekt!

  • Hallo. Mir geht es ähnlich wie Zimtstern.Mein Zielbundesland (BRB) würde mich sofort und gern nehmen, mein Herkunftsland (M-V) jedoch nur gegen einen "adäquaten" Tauschpartner ziehen. ...

    Warum nimmst Du eigentlich nicht einfach Deinen Hut und lässt Dich in Brandenburg einstellen? Gemäß § 23 Abs. 1 Ziff. 4 BeamtStG müsstest Du Deinen Wunsch lediglich in Schriftform Deinem Dienstherren ggü. erklären. Nach spätestens drei Monaten wärst Du ein freier Mann (§ 31 Abs. 2 LBG M-V).

    Also mir wurde zu dieser Problematik durch meine Geschäftsstellenleiterin ausdrücklich erklärt, dass es ein sog. "Gentleman-agreement" zwischen den Personalreferaten aller Bunderländer dahingehend gibt, dass Rechtspfleger, die von ihrem Bundesland keine Freigabeerklärung zu einem Wechsel bekommen, auch nicht auf diese Weise (d. h. Beantragung der Entlassung und Neubewerbung im Zielbundesland) neu eingestellt werden (wohl um zu vermeiden, dass sich die Bundesländer so untereinander die Leute wegschnappen...).
    Habt ihr auch schon davon gehört?
    Mitwisser, kannst Du dies bestätigen oder ist das nur ein Märchen?!?


  • Also mir wurde zu dieser Problematik durch meine Geschäftsstellenleiterin ausdrücklich erklärt, dass es ein sog. "Gentleman-agreement" zwischen den Personalreferaten aller Bunderländer dahingehend gibt, dass Rechtspfleger, die von ihrem Bundesland keine Freigabeerklärung zu einem Wechsel bekommen, auch nicht auf diese Weise (d. h. Beantragung der Entlassung und Neubewerbung im Zielbundesland) neu eingestellt werden (wohl um zu vermeiden, dass sich die Bundesländer so untereinander die Leute wegschnappen...).
    Habt ihr auch schon davon gehört?
    Mitwisser, kannst Du dies bestätigen oder ist das nur ein Märchen?!?

    Ich habe davon auch schon gehört - bei mir wurde es allerdings als "feindliche Übernahme" bezeichnet..
    Die Vorgehensweise ist ja auch irgendwo verständlich - für uns allerdings wieder eine Möglichkeit weniger..


  • Also mir wurde zu dieser Problematik durch meine Geschäftsstellenleiterin ausdrücklich erklärt, dass es ein sog. "Gentleman-agreement" zwischen den Personalreferaten aller Bunderländer dahingehend gibt, dass Rechtspfleger, die von ihrem Bundesland keine Freigabeerklärung zu einem Wechsel bekommen, auch nicht auf diese Weise (d. h. Beantragung der Entlassung und Neubewerbung im Zielbundesland) neu eingestellt werden (wohl um zu vermeiden, dass sich die Bundesländer so untereinander die Leute wegschnappen...).
    Habt ihr auch schon davon gehört?
    Mitwisser, kannst Du dies bestätigen oder ist das nur ein Märchen?!?

    Ich habe davon auch schon gehört - bei mir wurde es allerdings als "feindliche Übernahme" bezeichnet..
    Die Vorgehensweise ist ja auch irgendwo verständlich - für uns allerdings wieder eine Möglichkeit weniger..

    Die Information kursiert bei uns auch...

  • Die sogenannte feindliche Übernahme wird in nur sehr seltenen Fällen praktiziert. Da muss einem Dienstherrn schon sehr viel an dem neuen Mitarbeiter liegen. Den Bundesbehörden bleibt aber mitunter keine Wahl. Ansonsten gibt es kein echtes Abkommen, aber so etwas tut man sich einfach nicht an. Allerdings ist das auch nicht der Weg, den ich aufzeigen wollte. Bei einer feindlichen Übernahme bedarf es keiner vorherigen Entlassumg. Die Entlassung ist in diesen Fällen gesetzliche Folge (§ 22 Abs. 2 BeamtStG).

  • Warum nimmst Du eigentlich nicht einfach Deinen Hut und lässt Dich in Brandenburg einstellen? Gemäß § 23 Abs. 1 Ziff. 4 BeamtStG müsstest Du Deinen Wunsch lediglich in Schriftform Deinem Dienstherren ggü. erklären. Nach spätestens drei Monaten wärst Du ein freier Mann (§ 31 Abs. 2 LBG M-V).

    Teil 1 könnte funktionieren.
    Teil 2 wird es nicht.
    Ich gehe davon aus, dass du im Bereich Personal tätig bist, daher wird dir das "Übereinkommen auf ministerieller Ebene" bekannt sein wonach auch nach einer Entlassung aus dem Dienst eines Landes ein anderes Land den ehemaligen Beamten nicht mehr einstellt.
    Das wurde mir inzwischen von mehreren Oberbehörden bestätigt.
    Nur leider gibt dies niemand schriftlich zu (Allmacht lässt grüßen).
    Und scheinbar hat die "Ministerielle Ebene" nicht konkret benannt wie lang der Ex-Beamte sich anderweitig verdingen muss, bis ihn irgendein anderer Herr einstellen wird.

    Da ich meinen Beruf mag möchte ich nicht gern als ReNoFa bis zur Rente arbeiten!!
    Und das wäre das absehbare Ergebnis einer Entlassung aus dem öD; sonst wäre ich schon weg.


  • Also mir wurde zu dieser Problematik durch meine Geschäftsstellenleiterin ausdrücklich erklärt, dass es ein sog. "Gentleman-agreement" zwischen den Personalreferaten aller Bunderländer dahingehend gibt, dass Rechtspfleger, die von ihrem Bundesland keine Freigabeerklärung zu einem Wechsel bekommen, auch nicht auf diese Weise (d. h. Beantragung der Entlassung und Neubewerbung im Zielbundesland) neu eingestellt werden (wohl um zu vermeiden, dass sich die Bundesländer so untereinander die Leute wegschnappen...).
    Habt ihr auch schon davon gehört?
    Mitwisser, kannst Du dies bestätigen oder ist das nur ein Märchen?!?

    Ich habe davon auch schon gehört - bei mir wurde es allerdings als "feindliche Übernahme" bezeichnet..
    Die Vorgehensweise ist ja auch irgendwo verständlich - für uns allerdings wieder eine Möglichkeit weniger..


    Warum ist dies verständlich? :(

    Hintergrund eines Bundeslandwechsels dürfte meist nicht sein, dass ein BL einem anderen einen Rechtspfleger "wegschnappt" (was bei einem herausragenden Beamten denkbar scheint), sondern dass jemand von sich aus aufgrund familiärer Gründe wechseln möchte.

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