Weil das mit dem neuen Vordruck langsam unübersichtlich wird, mache ich hier mal eine neue Baustelle auf:
Pfändung von zwei Arbeitseinkommen. Zusammenrechnung ist beantragt (auf der ersten Seite) und auch die 7. Seite ist ausgefüllt und angeordnet, dass der unpfändbare Grundbetrag in erster Linie den Einküften des Schuldners bei dem Drittschuldner (genaue Bezeichnung - ist richtig angegeben) zu entnehmen ist, weil dieses Einkommen die wesentliche Grundlage der Lebenshaltung des Schuldners bildet. Es ist nicht angeordnet, aus welchem Einkommen der unpfändbare Mehrbetrag zu entnehmen ist und/oder dass sich die Drittschuldner untereinander zu verständigen und die Höhe des Einkommens mitzuteilen haben.
Soll ich jetzt raten aus welchem Einkommen die unpfändbaren Mehrbeträge zu entnehmen sind, oder doch lieber würfeln oder was????
Ich habe jetzt verschiedene Möglichkeiten:
1. weil nicht angeordnet ist, aus welchem Einkommen die unpfändbaren Mehrbeträge zu entnehmen sind, kann ich gar nichts machen, weil das Gericht diesbezüglich nichts gesagt hat,
2. mangels anderslautender Anordnung sind die unpfändbaren Mehrbeträge aus jedem der Einkommen für sich zu entnehmen, wobei zu berücksichtigen wäre, dass der Schuldner bei einem Arbeitgeber vollbeschäftigt und bei dem weiterern AG nur stundenweise beschäftigt ist und dieses Einkommen somit als Mehrarbeitseinkommen zur Hälfte schon mal vorab unpfändbar nach § 850a Nr. 1 ZPO ist,
3. ich unterstelle (was ja schon sehr fragwürdig ist), dass aus dem Einkommen, aus dem die unpfändbaren Grundbeträge zu entnehmen sind, auch die unpfändbaren Mehrbeträge zu entnehmen sind,
4. ich unterstelle, (was noch fragwürdiger ist als 3.), dass die unpfändbaren Mehrbeträge aus dem Nebeneinkommen zu entnehmen sind (eine solche Anordnung hatte ich auch schon mal).
Wegen der Höhe des monatlichen Einkommens und der Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen ist von dem Haupteinkommen nichts pfändbar. Die Höhe des Nebeneinkommens ist nicht bekannt.
Ich tendiere zu 1. und allenfalls mit viel Großzügigkeit evtl. zu 2.
Nr. 3. und 4. schließe ich aus.
Auf jeden Fall ist der Vordruck diesbezüglich dringend ergänzungsbedürftig!