Neues Hinterlegungsrecht in Niedersachsen ab 01.01.2013: NHintG


  • Zu den Kosten: Bis ich etwas anderes höre, werde ich diese jetzt wohl aus der Masse entnehmen oder - soweit nicht verjährt - von den empfangsberechtigten Personen gem. § 5 Abs. 3 Nr. 1, 2 JVwKostG ND verlangen und hoffen, dass sich kein Insolvenz- oder Massegläubiger mit einer hinterlegten Quote unter 10 € melden wird - die Diskussionen kann ich mir sonst schon vorstellen.


    Ich tendiere dazu, die Kosten bereits mit Erlass der Annahmeverfügung zu erheben - also dem Ast. zum Soll zu stellen.

    Nur wenn dieser persönlich befreit sein sollte oder aber nicht zahlt, würde ich dann bei Herausgabe aus der Masse entnehmen bzw. Vorschuss erfordern.

    Aber vielleicht sagt mir der Bezi ja noch demnächst, wie es zu laufen hat...

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Richtiger finde ich deinen Weg auch insoweit, als dort nicht die Gefahr der Verjährung droht und wohl auch so für die Werthinterlegungen gemeint ist.

    Aber bei den Winzigquoten der IVs sehe ich keine andere Lösung, außer der Hinterlegung in anderen Bundesländern. Außerdem hat man dann etwas Zeitgewinn, bis hoffentlich klargestellt wird, ob das gesetzgeberisch alles so gewollt war oder ein Unfall ist.

    Zum Glück war mein erster Antrag dieses Jahr eine gebührenbefreite Haftkaution ;)

  • Richtiger finde ich deinen Weg auch insoweit, als dort nicht die Gefahr der Verjährung droht und wohl auch so für die Werthinterlegungen gemeint ist. Aber bei den Winzigquoten der IVs sehe ich keine andere Lösung, außer der Hinterlegung in anderen Bundesländern. Außerdem hat man dann etwas Zeitgewinn, bis hoffentlich klargestellt wird, ob das gesetzgeberisch alles so gewollt war oder ein Unfall ist. Zum Glück war mein erster Antrag dieses Jahr eine gebührenbefreite Haftkaution ;)

    Wieso denn die Hinterlegung in anderen Bundesländern?

  • Aber bei den Winzigquoten der IVs sehe ich keine andere Lösung, außer der Hinterlegung in anderen Bundesländern. Außerdem hat man dann etwas Zeitgewinn, bis hoffentlich klargestellt wird, ob das gesetzgeberisch alles so gewollt war oder ein Unfall ist.


    Für solche Fälle (in denen die Masse geringer als die Mindestgebühr ist) sehe ich die Möglichkeit, nach §§ 1 JVKostG ND, 12 JVKostG von der Erhebung der Gebühren abzusehen.

    Auch dazu habe ich den Bezi um Stellungnahme gebeten...

    Ulf

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  • Da bin ich auch gespannt, was so alles unter unbillig zu subsumieren ist, die Gl. sind ja dafür verantwortlich, dass es zur Hinterlegung kommt und müssen dann auch die Kosten materiellrechtlich nach § 381 BGB dafür tragen, warum dann nicht auch kostenrechtlich 10 € Gebühren für eine Quotenzahlung von 3 €? Vom verursachten Arbeitsaufwand her fände ich das ggü. dem Gl. als weiteren Kostenschuldner durchaus billig, aber nicht ggü dem IV.

  • Dann wird das Herausgabeverlangen aber ein Minusgeschäft für den Gläubiger, was letztlich m.E. auch nicht richtig sein kann.

    Ulf

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  • Plant jemand bereits jetzt die Abgabe sämtlicher Werthinterlegungen wegen der Zuständigkeitskonzentration an das AG am Sitz des LG?

    Wenn ja, wie geht Ihr prakrisch vor? Wie findet Ihr die entsprechenden Verfahren? Wie macht Ihr die Abgabe (Beschluss oder nur Verfügung)?

    Ulf

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  • Im Schreiben des MJ vom 17.12.2012 stand:

    Zitat


    In § 2 Abs. 3 NHintG wurde außerdem die Übertragung der Zuständigkeit der Hinterle­gungsstellen für Werthinterlegungen auf die Amtsgerichte am Sitz der Landgerichte be­stimmt. In diesem Zusammenhang wird neben der Abgabe der noch offenen Werthin­terlegungsakten auch eine Umschreibung der Werthinterlegungsbücher sowie ggfs. eine Umbuchung der mit Werthinterlegungen verknüpften Geldhinterlegungen erforder­lich sein. Zur Klärung der technischen Umsetzungsmöglichkeiten im HVS führe ich der­zeit Gespräche mit dem Niedersächsischen Finanzministerium. Sobald das weitere Verfahren zur Umschreibung/Umbuchung der Werthinterlegungen feststeht, werde ich weitere Hinweise erteilen.

    Deshalb warten wir das ab, vorher können die Werthinterlegungskassen damit auch nichts anfangen. Witzigerweise dürf(t)en wir ja die Register auch nicht weiter in Eureka-Basic erfassen bis eine Zustimmung vom OLG kommt, § 29 AVNintG.

  • Witzigerweise dürf(t)en wir ja die Register auch nicht weiter in Eureka-Basic erfassen, bis eine Zustimmung vom OLG kommt, § 29 AVNintG.


    :eek:
    Das ist mir bisher ja noch gar nicht aufgefallen.

    Dann soll unser GL nach VÖ der AVNHintG mal beim OLG anfragen...

    Ulf

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  • Wobei:

    Hab eben entdeckt, dass das auch nach bisherigem Recht schon so geregelt war. Vgl. § 37 AVHO (Link funktioniert nur im Landesnetz Nds.).

    Ich denke also, man kann einfach so weiter machen wie bisher. :D

    Ulf

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  • Ach, das mag dann ggf. die Geschäftsprüfung beanstanden, wenn die irgendwann mal (wieder) die HL-Geschäftsstelle überprüfen und meinen, dass das nicht passt.

    Ulf

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  • Heute ist ein Erlass des MJ vom 10.01.2013 eingegangen, wonach Gebühren für Geldhinterlegungen nicht erhoben werden sollen. Stark abgekürzte Zusammenfassung des Inhalts: So war das doch gar nicht gemeint.
    ... "Vor diesem Hintergrund soll alsbald im Rahmen eines geeigneten Gesetzgebungsverfahrens eine Klarstellung der kostenrechtlichen Behandlung von Hinterlegungen herbeigeführt werden. Da eine Gesetzesänderung angesichts des bevorstehenden Endes der Legislaturperiode des Niedersächsischen Landtages nicht kurzfristig zu erreichen sein wird, bitte ich aus den genannten Gründen auch künftig von einer Gebührenerhebung bei Geldhinterlegungen abzusehen. Für eine Werthinterlegung ist weiterhin eine Gebühr nach Nummer 3.1 des Gebührenverzeichnisses zum Gesetz über Kosten im Bereich der Justizverwaltung zu erheben. ".

  • Ja, haben wir gestern auch bekommen. Ich denke zwar, dass bis zu einer Gesetzesänderung des JVwKostG ND die derzeitige Regelung eigentlich so gilt, wie sie im Gesetz steht (der Wortlaut ist ja eigentlich eindeutig und daher keiner Auslegung zugänglich), da ich als Kostenbeamter ja aber weisungsgebunden bin, werde ich mich an die dienstliche Weisung des MJ halten.

    Aber peinlich ist's schon!! :nzfass:

    Ulf

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  • Das kann doch wohl nicht wahr sein!
    Niedersachsen braucht 2 Jahre länger als alle anderen Bundesländer um ein Hinterlegungsgesetz zu Stande zu bringen, und dann so etwas!
    Sollen wir demnächst raten, welche §§ eines Gesetzes jetzt auch ernst gemeint waren und angewendet werden sollen?

  • Ich bin auch nicht sicher, ob das Ergebnis des MJ wirklich so zutrifft. Wer sagt uns denn, dass bei der Abstimmung im Landtag über das Gesetzespaket tatsächlich alle Zustimmenden davon ausgegangen sind, dass die Geldhinterlegungen gebührenfrei bleiben? Immerhin gab es im Vorfeld ja durchaus den Vorschlag, grundsätzlich eine Gebührenpflicht einzuführen (und im Gegenzug z.B. keine Zinsen auszuzahlen).

    Es ist für mich daher durchaus kein Selbstgänger, dass nun durch eine kommende Gesetzesänderung wieder kostenmäßig der alte Zustand hergestellt wird.

    Aber wahrscheinlich dauert es jetzt eh wieder 5 Jahre, bis wir dazu wieder etwas "von oben" hören werden...

    Ulf

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  • Eine Excel-Tabelle zur Zinsberechnung nach § 12 NHintG findet sich nun hier.

    Ulf

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    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Heute ist ein Erlass des MJ vom 10.01.2013 eingegangen, wonach Gebühren für Geldhinterlegungen nicht erhoben werden sollen. Stark abgekürzte Zusammenfassung des Inhalts: So war das doch gar nicht gemeint.
    ... "Vor diesem Hintergrund soll alsbald im Rahmen eines geeigneten Gesetzgebungsverfahrens eine Klarstellung der kostenrechtlichen Behandlung von Hinterlegungen herbeigeführt werden. Da eine Gesetzesänderung angesichts des bevorstehenden Endes der Legislaturperiode des Niedersächsischen Landtages nicht kurzfristig zu erreichen sein wird, bitte ich aus den genannten Gründen auch künftig von einer Gebührenerhebung bei Geldhinterlegungen abzusehen. Für eine Werthinterlegung ist weiterhin eine Gebühr nach Nummer 3.1 des Gebührenverzeichnisses zum Gesetz über Kosten im Bereich der Justizverwaltung zu erheben. ".


    Hat jemand davon inzwischen mal wieder gehört?

    Wie weit ist denn die erwähnte Gesetzesänderung?

    Ulf

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