neues PfüB-Antragsformular ab 01.03.13

  • Habe jetzt mal eine Akte von einem unserer 3 größten Amtsgerichte im OLG-Bezirk zu sehen bekommen.
    Erschüttert musste ich feststellen, dass das alles, worüber hier im Forum diskutiert wird (original Unterschrift, keine ausgefüllte Seite 3, keine Vollmacht), dort gar nicht bemängelt wurde / wird, obwohl die Richtigkeit der Bemängelung nun mittlerweile längst durch ausreichend Rechtsprechung bestätigt wurde.
    Dann wird man natürlich schneller mit seiner Arbeit fertig und braucht sich auch nicht zu wundern, dass man von einigen Gläubigern nun schon seit Monaten diesselben mängelbehafteten Anträge bekommt.
    Ich bin an einem kleinen Vollstreckungsgericht so nebenbei tätig mit kaum mehr als 10 Neueingängen pro Tag, hatte aber in diesem Jahr bestimmt schon mindestens 80-100 Zurückweisungen von Anträgen, allein heute waren es schon wieder 4. Die Zahl der Zwischenverfügungen kann sowieso keiner mehr zählen, man kann sie nur noch prozentual zu den Neuanträgen angeben, und da waren es bestimmt mindestens 70%.

    Da stellt man sich natürlich auch die Frage, wieso es möglich sein kann, dass eine gewisse deutschlandweite Kanzlei existiert, die eine GbR mit 3 Buchstaben vertritt, die nach unzähligen Jahren der Bemängelung der Vielzahl ihrer unberechtigten Positionen in ihren Forderungsaufstellungen diese nach wie vor so vorlegt. Selbst ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren scheint da nicht zu helfen.

    Ich verstehe deinen Ärger, muss aber sagen, dass das mit den Unterschriften bei mir mittlerweile ganz gut klappt. Nur die von dir am Ende angesprochene Kanzlei, die die GbR vertritt, kriegt das nicht auf die Kette und kassiert fleißig Zurückweisungen. Bei den anderen schleicht sich nur noch selten eine ein. Mit den letzten Eingängen war ich also durchaus ziemlich zufrieden :)

  • Diese Kanzlei ist hier auch bekannt :mad:

    Vielleicht als kleinen Lichtblick:

    Nachdem hier jahrelang alles durchgewunken wurde, haben wir nach Änderung der Geschäftsverteilung begonnen haben, die Anträge konsequent (also alle Kollegen, die mit dem Zwangsvollstr.-Dezernat befasst sind/waren) zu beanstanden. Nach geschlagenen 2 Jahren kam der erste Antrag, bei dem die Fantasie-Positionen nicht mehr enthalten waren. Ich hatte fast Tränen in den Augen vor Freude :D

    Uns war nur immer aufgefallen, dass bei Anträgen, die zuständigkeitshalber an uns abgegeben wurde, die Forderungsaufstellungen gleich i. O. waren. Das hat uns schon gewundert :gruebel:

    Liebe Grüße
    Gwen

  • Am Besten man ärgert sich nicht über solche Anträge und zieht seinen Stiefel konsequent durch. Sehe das mittlerweile sportlich und entscheide dann entsprechend meiner Rechtsauffassung.
    Habe da beispielsweise einen Rechtsbeistand, der keine eingescannte Faksimileunterschrift sondern einen Faksimilestempel verwendet und meint, dass das anders als beim Computer zu betrachten ist. Weder bei ei´ngescannter Unterschrift noch bei Faksimilestempel lässt sich ersehen, wer tatsächlich der Verfasser ist. Aber das wird nicht eingesehen

  • ......Habe da beispielsweise einen Rechtsbeistand, der keine eingescannte Faksimileunterschrift sondern einen Faksimilestempel verwendet und meint, dass das anders als beim Computer zu betrachten ist. Weder bei ei´ngescannter Unterschrift noch bei Faksimilestempel lässt sich ersehen, wer tatsächlich der Verfasser ist. Aber das wird nicht eingesehen

    der, der behauptet, dass er andernfalls täglich millionenenenen Unterschriften leisten müsste?
    Scheint ein Fossil zu sein - das erledigt sich irgendwann von allein.

  • Die letzten 30 Posts haben nichts mit dem Vordruck zu tun. Macht doch bitte einen Faksimile-thread auf mit der dazu bislang ergangenen RS und dortig weiter zu führendem Meinungsaustausch. Danke.

  • ......Habe da beispielsweise einen Rechtsbeistand, der keine eingescannte Faksimileunterschrift sondern einen Faksimilestempel verwendet und meint, dass das anders als beim Computer zu betrachten ist. Weder bei ei´ngescannter Unterschrift noch bei Faksimilestempel lässt sich ersehen, wer tatsächlich der Verfasser ist. Aber das wird nicht eingesehen

    der, der behauptet, dass er andernfalls täglich millionenenenen Unterschriften leisten müsste?
    Scheint ein Fossil zu sein - das erledigt sich irgendwann von allein.

    Jau, genau der. Der mit nem Ausnahmefall, wo er trotzdem jedesmal die Verfügung bekommt:D. Im Übrigen sind die Schriftsätze dann regelmäßig i.A. XXX unterschrieben

  • Hallo liebe Mitstreiter,

    ich hätte eine Frage an die Runde.

    Mittlerweile bekomme ich die PfüB-Anträge der Greifvogel-Kanzlei mit Original-Unterschrift und auch die Seite 3 ist weitestgehend ausgefüllt. Mir ist jedoch aufgefallen, dass die Zinsen zwar bis zum Tag der Antragstellung kapitalisiert auf der linken Seite eingetragen sind, jedoch auf der rechten Seite kein Zeitraum bezeichnet ist, für den die Zinsen berechnet sind bzw. kein Datum, ab wann die laufenden Zinsen berechnet werden sollen. In der Anlage findet sich eine Forderungsaufstellung, die auch die Zinsbeträge ausweist. Unter der Forderungsaufstellung findet sich der Passus " zuzüglich Zinsen je weiteren Tag ab ...".

    Ich bin der Meinung, dass sich die laufende Verzinsung in erster Linie aus der Aufstellung auf Seite 3 ergeben muss und der Passus in der beigefügten Forderungsaufstellung insoweit für mich nicht bindend ist. Deshalb sehe ich zwei Möglichkeiten: 1. Passus hinten streichen und Pfüb - da sonst alles i. O. ist - erlassen oder 2. Zwischenverfügung mit der Möglichkeit der Berichtigung.

    Wie seht Ihr das? Bin ich zu pingelig? Welchen Weg würdet Ihr wählen?

    Vielen Dank
    Gwen

  • Nach Korrektur der Forderungsaufstellung weigert sich der Antragsteller, nun auch eine korrigierte Seite 3 einzureichen (dabei hatte ich das extra schon bei der Monierung erwähnt.....hmpf).


    Möchte zurückweisen - hat jemand da schon Beschlüsse erlassen?

    Kann ich mich nur auf den Formularzwang stützen?

  • ......" zuzüglich Zinsen je weiteren Tag ab ..."

    Zinsen sind regelmässig jährlich (nicht täglich) tituliert und starre Prozentsätze eher die Ausnahme, oder?


    Ja, das stimmt wohl, aber ich verstehe es so, dass die Gläubigerin damit einfach nur zum Ausdruck bringen wollte, dass sie auch weitere Zinsen beansprucht. Den festen Tageszins streiche ich ohnehin. Meine Frage zielte darauf ab, ob sich die weitere Verzinsung aus der Seite 3 ergeben muss oder ob es in Ordnung wäre, die weitere Verzinsung durch den Passus unter der Forderungsaufstellung anzuordnen.

    Eine derartige Zurückweisung - wie in Deinem Fall geschidert - habe ich noch nicht erlassen müssen. Bislang kam die berichtigte Seite 3 immer anstandslos.

  • Nach Korrektur der Forderungsaufstellung weigert sich der Antragsteller, nun auch eine korrigierte Seite 3 einzureichen (dabei hatte ich das extra schon bei der Monierung erwähnt.....hmpf).


    Möchte zurückweisen - hat jemand da schon Beschlüsse erlassen?

    Kann ich mir nur auf den Formularzwang stützen?

    Ja, habe ich dann wegen unschlüssiger (widersprüchlicher) Darstellung der eigenen Forderung schon mehrfach, insbesondere unseren Lieblingskanzleien, zurückgewiesen. Oftmals kamen aber noch weitere Mängel hinzu.
    Wenn jemand auf Blatt 3 eine Forderung von 2345,56 € geltend macht und auf eine eigene Anlage verweist, aus der aber eine Forderung von 2348,75 € hervorgeht, und dies nach meiner Zwischenverfügung nicht synchronisiert, ist das für mich ein Zurückweisungsbeschluss, fertig.

    Um nicht noch mehr zurückzuweisen, also bei mir ohnehin schon vorkommt, streiche ich dann die Zeile hinsichtlich der weiteren Zinsen auf der eigenen Anlage. Solche Widersprüche sind dem Drittschuldner nicht zumutbar, eigentlich wäre es sogar ein Zurückweisungsgrund (s.o.). Wenn auf Blatt 3 nur ausgerechnete Zinsen aufgeführt werden und auf der rechten Seite nichts weiter eingetragen wurde, gibt es auch nur diese Zinsen und nicht mehr.

  • Die rechte Zeile ist ja nicht gar nicht ausgefüllt. Ein Kreuz wird schon zur weiteren Verzinsung gesetzt, aber dann nicht mehr weiter ausgefüllt. Damit ist der Antrag (im Hinblick auf die ebenfalls in Bezug genommene Aufstellung um so mehr) nicht eindeutig und ich moniere um eine klarstellende Rückäußerung . ----- Das hat man nun davon, die frühere alleinige Aufstellung dieser Kanzlei war klar und schlüssig und gab seltenst Anlass zum Meckern. ;)

  • @ TJ:

    Vielen Dank für Deine Meinung.
    Wäre nicht auch denkbar, die Aufstellung auf Seite 3 insoweit handschriftlich zu ergänzen, dass die ausgerechneten und eingetragenen Zinsen nur für den festen Zeitraum lt. beigefügter Forderungsaufstellung enthalten sind. So hätte man den Betrag für den DS nachvollziehbar erläutert und kann den Pfüb erlassen. Dann wäre nur mit der laufenden Verzinsung Essig.

    LG

  • @ TJ:

    Vielen Dank für Deine Meinung.
    Wäre nicht auch denkbar, die Aufstellung auf Seite 3 insoweit handschriftlich zu ergänzen, dass die ausgerechneten und eingetragenen Zinsen nur für den festen Zeitraum lt. beigefügter Forderungsaufstellung enthalten sind. So hätte man den Betrag für den DS nachvollziehbar erläutert und kann den Pfüb erlassen. Dann wäre nur mit der laufenden Verzinsung Essig.

    LG

    Äh, ich hatte es jetzt mehrfach moniert und warte nun mal auf grundsätzliche Besserung; in der Zwischenzeit mach ich es genau umgekehrt, um die Dinger zügig vom Tisch zu bekommen: Ich ergänze die Seite 3 hinsichtlich der weiteren Zinsen passend zur Forderungsaufstellung, geht auch recht zackig, nervt aber, weil "Groß-Kunde", hoffe auf grundsätzliche Besserung und beobachte die neuen Anträge. Wenn ich merke, dass sie die Anpassungen in ihrer Software-Verknüpfung weiterhin nicht schaffen, lass ich bei Gelegenheit die nächste kleine Monierungs-Welle los. Mag inkonsequent erscheinen, aber so what, muss zu sehen, wo ich dabei bleibe, denn nur ein erlassener PfÜb ist ein guter PfÜb. Zeitaufwand einer eigenständigen Korrektur oder eines Zwischenverfügens mit erneutem Umlauf derselben Akte setze ich dabei schnell gefühlt ins Verhältnis, sorry an die hiesigen hardcore-Rüger.

    Einmal editiert, zuletzt von zsesar (11. September 2013 um 19:52)

  • @ TJ:

    Vielen Dank für Deine Meinung.
    Wäre nicht auch denkbar, die Aufstellung auf Seite 3 insoweit handschriftlich zu ergänzen, dass die ausgerechneten und eingetragenen Zinsen nur für den festen Zeitraum lt. beigefügter Forderungsaufstellung enthalten sind. So hätte man den Betrag für den DS nachvollziehbar erläutert und kann den Pfüb erlassen. Dann wäre nur mit der laufenden Verzinsung Essig.

    LG

    Aber konkret zu deiner Frage: Denkbar ist bei dem Formular und seinem persönlichen Umgang mit ihm doch fast alles.:D

  • Sind auf Seite 3 keine weiteren Zinsen ausgewiesen, wohl aber auf der eigenen Anlage, streiche ich die auf der eigenen Anlage und füge von mir aus nichts auf Seite 3 hinzu. Höhere Priorität hat nun mal die Seite 3, die eigene Anlage muss nicht mal zwingend Betandteil des PfÜBs sein. Und etwas hinzufügen, also etwas mehr zubilligen als beantragt ist, widerspricht den Grundsätzen der ZPO.

    Man erlebt ja noch ganz andere Unterschiede zwischen Seite 3 und eigener Anlage, wie ich in meinem letzten Beitrag schon erwähnte. Da könnte man ja glatt auf den Gedanken kommen, selbst die Seite 3 komplett der vorgelegten Anlage anzupassen. Das kann aber gar nicht in Frage kommen. Werden nach einer Zwivfg nicht die beiden Forderungsaufstellungen synchron gestellt, muss zurückgewiesen werden mangels schlüssiger Angaben zur eigenen Forderung, denn es kann nicht sein, dass an einer Stelle der Betrag X und an anderer Stelle der Betrag Y verlangt wird, und sei es auch nur ein geringer Unterschied. Wovon sollte der DS dann ausgehen?
    Ich könnte noch mitgehen, in einfachen Fällen die vorgelegte Anlage gar nicht zum Bestandteil des PfÜB zu machen, wenn die Forderung auf Seite 3 nicht zu bemängeln ist, aber Korrekturen auf Seite 3 entsprechend der FA: kann nicht sein.

    Das einzige was ich auf Seite 3 korrigiere, ist bei vollständig eingetragenen Zinsen der Zinsbeginn, wenn auf der rechten Seite ein Datum steht, welches in die berechneten Zinsen bereits eingeflossen ist. Dann schreibe ich aber auch nicht etwas hinzu, sondern nehme praktisch was weg. Ganz überwiegend wird aber jetzt rechts von den Gläubigern schon das Datum des 1. Tages eingetragen, zu dem die Zinsen noch nicht berechnet wurden.

  • Guten Morgen,

    vielen Dank für Eure Beiträge zu meiner Frage.

    Ich teile die Meinung von Andy K..
    Die Drittschuldner orientieren sich in erster Linie an Seite 3, eine beigefügte Forderungsaufstellung kann die Seite 3 lediglich erläutern bzw. hinsichtlich einiger Positionen nachvollziehbar(er) machen, aber was auf Seite 3 nicht ausdrücklich beantragt und in der Konsequenz angeordnet wird (Stichwort weitere Verzinsung), dass dürfen wir nicht "hinzudichten". Das fällt eindeutig unter § 308 Abs. 1 ZPO.

    Ich werde also den Passus auf der Forderungsaufstellung streichen.

    Einen schönen Tag
    Gwen

  • Die Pfändung muss hinsichtlich des Umfangs klar und bestimmt sein. Sollte der Umfang der künftig mitgepfändeten Zinsen nicht bestimmt sein, sind sie nicht gepfändet und der Drittschuldner darf sie auch nicht berücksichtigen.

    In der Regel werden aber die Arbeitgeber die Gesamtsumme der Pfändung einbehalten und überweisen und dann von dem Gläubiger eine Forderungsaufstellung anfordern. Inwiefern sie dann die weiteren (nicht gepfändeten) Zinsen berücksichtigen ist wohl fraglich. Im Zweifel gehe ich davon aus, dass sich der normale Arbeitgeber nur selten weigert, weitere Zinsen zu berücksichtigen.

  • [/QUOTE]Wenn auf Blatt 3 nur ausgerechnete Zinsen aufgeführt werden und auf der rechten Seite nichts weiter eingetragen wurde, gibt es auch nur diese Zinsen und nicht mehr.[/QUOTE]

    was meinst Du mit "rechter Seite"; will sagen: wo kreuze ich an, dass ich neben den ausgerchneten Zinsen (bis dato) natürlich auch weitere Zinsen ab morgen beanspruche?

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