Vorgehensweise ab 01.01.2014 bei nachträglicher Beratungshilfe


  • RA sagt nun Tätigkeiten für die Vergangenheit würde er nicht abrechnen, er bittet nun jedoch um Bewilligung für zukünftige Tätigkeiten für die Angelegenheit Ehescheidung und Folgesache.

    Okay, jetzt mal in Langform:

    Der RA müsste glaubhaft machen, in welchen Themenbereichen eine Beratungstätigkeit schon am 28.1. begonnen wurde. Für diese Teilgebiete ist wegen des Versäumens der Frist Schicht im Schacht für Beratungshilfe. Es bietet sich als Mittel zur Glaubhaftmachung eine anwaltliche Versicherung an. Der RA kann auch gerne die Handakte zur Einsichtnahme übersenden.

    Konkretes Beispiel:
    Der RA hat für die Felder "Scheidung" und "Hausrat" seine Beratungstätigkeit am 28.1. begonnen. Unabhängig von der grundsätzlichen Bewilligungsfähigkeit kann insoweit eine Bewilligung wegen Fristversäumnis nicht mehr erfolgen.

    Nunmehr treten aber als weitere streitige Folgesachen "Unterhalt", "Umgang" und "Zugewinnausgleich" zutage, die - sofern die übrigen Voraussetzungen stimmen - noch nicht verfristet sind, so dass hier noch Beratungshilfe bewilligt werden könnte.

    Allerdings muss da Butter bei die Fische gepackt werden. Es muss für das Gericht ersichtlich sein, welche Problemfelder offen sind, in welchen die Tätigkeit schon begonnen wurde und in welchen eben noch nicht. Die Bezeichnung "Scheidung und Folgesachen" ist für diesen Fall zu unkonkret.


    Ganz am Rande erwähnt: Dieses Beispiel spricht für einen "Blankoschein" (Trennungsfolgen), wenn noch nicht absehbar ist, was so alles kommt - allerdings betont es sehr deutlich das, was ich schon immer gesagt habe: Die verschiedenen streitigen Angelegenheiten sind einzeln anzugeben.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Hört sich logisch an.

    Mir kam da grad aber noch ein Gedanke :oops:: Wenn er für zukünftige Tätigkeiten beantragt, dann ist das ja gar kein Fall der nachträglichen Bewilligung und der Antragsteller müsste ganz normal bei Gericht erscheinen.

    Ich hab mit der Sache dann zunächst nichts zu tun. Ich müsste lediglich um ausdrückliche Antragsrücknahme bitten, auf das von dir Geschriebene hinweisen und meiner Kollegin von der mündlichen Beratungshilfe von der ganzen Sache unterrichten.

  • Hört sich logisch an.

    Mir kam da grad aber noch ein Gedanke :oops:: Wenn er für zukünftige Tätigkeiten beantragt, dann ist das ja gar kein Fall der nachträglichen Bewilligung und der Antragsteller müsste ganz normal bei Gericht erscheinen.

    Ich hab mit der Sache dann zunächst nichts zu tun. Ich müsste lediglich um ausdrückliche Antragsrücknahme bitten, auf das von dir Geschriebene hinweisen und meiner Kollegin von der mündlichen Beratungshilfe von der ganzen Sache unterrichten.

    Jein.
    Der Antrag kann ja auch schriftlich gestellt werden. Auch über den RA (als Bote). Schriftlicher Antrag ist ja nicht immer nachträglicher Antrag.

    Die "zukünftigen Angelegenheiten" müssen auch unter diesem Aspekt kritisch betrachtet werden. Für Bereiche, in denen kein konkretes rechtliches Problem vorliegt, wäre die Inanspruchnahme von BerH eben auch mutwillig, da prophylaktische Beratung. Was da kommt, kann man zum vorliegenden Zeitpunkt nicht sagen.

    "Sauber" wäre also:
    - glaubhaft machen lassen, in welchen Bereichen bereits die Beratungstätigkeit begonnen wurde
    - glaubhaft machen lassen, in welchen hiervon nicht umfassten Bereichen jetzt konkrete rechtliche Probleme bestehen (insoweit ggf. bewilligen)
    und
    - darauf hinweisen, dass bei "zukünftigen Problemen" entweder zunächst bei Gericht die Erteilung eines Berechtigungsscheins beantragt werden kann oder aber für diese Bereiche unter konkreter Angabe BerH beantragt werden soll, sobald das rechtliche Problem vorhanden ist.


    (und ich sag ja... Blankoscheine sind doof ;) Klappt offenbar nur bei Noatalba richtig ;))

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

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  • :dankescho

    Ich werd dann mal beim RA detailiiert nachfragen.

    Als ich all das hier geschrieben habe war ich iwann bei Punkt 1 eines jeden Prüfungsschemas angelangt: "Warum ich?" :) Da ich persönlich aber nur nachträgliche Beratungshilfe mache kam mir dann der Gedanke, dass ich da gar nichts für zukünftige Tätigkeiten bearbeiten kann/muss. :D

  • Gerade bei der Frage der Verwendung des alten Antragsformulars bin ich mir noch nicht so sicher... aber ich hab zufälligerweise genau heute eine Erinnerung bekommen, bei der der Antrag auf dem richtigen Formular erst im Rahmen der Erinnerung vorliegt, wohingegen die 4-Wochen-Frist schon abgelaufen ist. Ich halt euch auf dem Laufenden, was dabei rauskommt.

    Entscheidung ist gekommen. Die Erinnerung wurde zurückgewiesen - allerdings wegen fehlender Angaben (die trotz meiner Ausführungen im Nichtabhilfebeschluss, den die Beratungsperson bekommen hat, nicht nachgeholt wurden), so dass sich das Problem mit "neues Formular nach Fristablauf eingegangen" nicht stellte bzw. nicht zu bescheiden war :(

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

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  • Ich habe mir den Thread durchgelesen, bin aber bei meiner konkreten Fragestellung noch nicht sicher, wie ich das handhaben muss.

    Situation:
    A'st geht am 13.03.2014 zum Anwalt und lässt sich beraten.
    A'st selbst füllt am 19.03.2014 einen schriftlichen Antrag (neues Formular) aus.
    Der Antrag vom 19.03.2014 geht am 20.03.2014 ein.

    Es fehlten noch diverse Belege, die nachgefordert wurden, die die A'st jetzt nachgereicht hat.

    Nun stellt sich mir das Problem, ob ich hier sagen muss, 4-Wochen-Frist ist eingehalten, ich bewillige (durch Beschluss an RA) oder ob ich hier sagen muss, dass die A'st sich offensichtlich nicht "wegen BerH" an den RA gewandt hat, da sie ja den Antrag erst so viel später ausgefüllt hat.

  • Fraglich ist, ob hier zunächst ein Wahlmandat geschlossen wurde oder direkt auf die Möglichkeit der BerH hingewiesen wurde, so dass das Mandatsverhältnis entsprechend auf BerH-Basis entstand.

    Anhaltspunkte bieten hierfür
    - Zeitpunkt der Antragstellung contra Zeitpunkt der Beratung
    - Antragstellung über RA
    - Erklärung der Partei und/oder des RA

    Da der Zeitpunkt der Antragstellung nach dem Zeitpunkt der Beratung liegt und - so wie ich den SV verstehe - der Antrag nicht "über den RA" eingereicht hat, fallen Anhaltspunkte Nr. 1) und 2) weg.
    Es ist daher bislang nicht glaubhaft gemacht worden, dass der Antragsteller sich "wegen BerH" an den Anwalt wendete.

    Im Rahmen einer aufklärenden Zwischenverfügung kann eine entsprechende Glaubhaftmachung jedoch erfolgen. Ob eine einfache Erklärung ausreicht oder man sich die Angaben an Eides statt bzw. anwaltlich versichern lässt, ist eine Frage nach dem persönlichen Gusto.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

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  • Super, danke!!

    Ich werde wohl die Anwältin bitten, mir das zu versichern. Das ist nicht gleich die E.V.-Keule aber mehr als nur eine einfache Aussage.

  • In meinen Augen gibbet nur zwei Möglichkeiten:

    - erklären
    oder
    - (anwaltlich) versichern.

    Ein "nur so versichern, ohne anwaltlich" käme dem "erklären" gleich, also einer einfachen Aussage. Das würd ich semantisch entsprechend verdeutlichen ;)

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

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  • In der BerH-Sache X sind Sie entprechend den Angaben im Antrag auf Bewilligung der BerH in der Angelegenheit bereits tätig geworden. Sie werden deshalb gebeten, nach Beendigung Ihren Vergütungsfestsetzungsantrag einzureichen. Die Bewilligung der BerH erfolgt dann im Rahmen der Vergütungsfestsetzung.

    Wurde jetzt schon entschieden, dass bewilligt werden wird, oder nicht?

  • Nein, aber es wurde angekündigt, dass angedacht ist, wahrscheinlich zu bewilligen.
    Das würde mir persönlich ja nicht reichen ;)

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

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  • Naja, das ist wieder so eine Sache, in der sich der Krawall nicht lohnt. Ich wette, wenn ich anrufe, bekomme ich die Auskunft, dass ich natürlich fest mit der Bewilligung rechnen kann, man könne nur eben keinen Schein erteilen und auch keinen Beschluss erlassen. Ich nenn das ab jetzt mal "Berliner Methode".

  • Bleibt nur für dich zu hoffen, dass nach Abschluss der Angelegenheit nicht ein Dezernatswechsel erfolgt und ein "junger Wilder" reinkommt, der das komplett anders sieht und sich auf den Standpunkt stellt "Es ist noch nicht bewilligt, also lehn ich jetzt ab"...

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Ein ganz anderes Problem:

    Bürger kommt wegen BerH in die RAST und gibt im Antrag an, dass Beratung schon am ... (z. B. vor einer Woche) erfolgte.

    Und nun? :gruebel: Wenn ich ihm (übrige Voraussetzungen liegen vor) einen Schein erteile, könnte er damit zu einem anderen RA für eine weitere Beratung gehen.

    Wie handhabt/verhindert ihr das?

  • Ein ganz anderes Problem:

    Bürger kommt wegen BerH in die RAST und gibt im Antrag an, dass Beratung schon am ... (z. B. vor einer Woche) erfolgte.

    Und nun? :gruebel: Wenn ich ihm (übrige Voraussetzungen liegen vor) einen Schein erteile, könnte er damit zu einem anderen RA für eine weitere Beratung gehen.

    Wie handhabt/verhindert ihr das?

    So wie sonst auch. ;) Bewilligungsbeschluss an die betreffende Beratungsperson übersenden.

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Oh, da sehe ich was am Horizont leuchten. Ich könnte den Mandanten mit dem Antrag zu Fuß zum Gericht schicken statt den Antrag per Post zu übersenden. Und dann bekommt er die Bewilligung, die mir so hartnäckig verweigert wird. :wechlach:

    Beim jetzigen Problem wird das wohl nicht weiterhelfen, da der Antrag ja schon über Dich gestellt ist.

    Davon ab halte ich es nicht für unwahrscheinlich, dass "Dein" Gericht bei zukünftigen Vorsprachen (Beratung bereits angelaufen) den Mandanten ebenfalls ein Schreiben nach folgendem Muster schickt oder mitgibt: "Die Sache wird hier für grundsätzlich bewilligungsfähig gehalten. Die von Ihnen aufgesuchte Anwältin mag nach Abschluss der Sache eine Liquidation einreichen. Die Bewilligung erfolgt dann im zusammen mit der Vergütungsfestsetzung." :teufel:

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

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