Hallo alle zusammen!
Erst mal, ich bin neu hier und sehr begeistert und hoffe auf Hilfe.
Ich habe hier einen Fall, bei dem wir alle nicht weiterkommen.
Es besteht ein Hofgrundbuch, dessen Inhalt wie folgt ist:
Bestandverzeichnis: lfd. 1 - 5
Abt. II lfd. Nrn. 4 und 6 lastend auf Nrn. 1 - 5 des Bestandsverzeichnisses
Abt. III lfd. Nrn. 1 -2 lastend auf lfd. Nrn. 1 - 5 des Bestandverzeichnisses (Löschungsunterlagen bzw. Pfandhaftentlassung werden gerade eingeholt)
Es soll eine Teilfläche zur Größe von 1.332 qm lastenfrei von dem Flurstück mit einer Größe von ca. 20.000 qm abgeschrieben werden, welches auch bereits vermessen ist. Liegenschaftskarte und Fortführungsnachweis liegen vor. Das Flurstück ist unter lfd. Nr. 2 im Bestandverzeichnis eingetragen.
Jetzt sind in Abt. II ein Altenteil und eine Auflassungsvormerkung für die Mutter des Eigentümers auf sämtliche Nrn. im Bestandsverzeichnis eingetragen. Das Altenteil bezieht sich allerdings, gemäß vorliegender Bewilligung aus dem Jahre 1985, auf das Grundstück mit dem Haus, welches unter lfd. Nr. 1 im Bestandverzeichnis eingetragen ist. Diese Dame ist schon sehr alt und bettlägerig. Eigentlich müsste sie einer Veräußerung bzw. Übertragung zustimmen, was nicht mehr funktionieren würde. Ein Betreuer und Bevollmächtigter besteht nicht. Das abzuschreibende Flurstück befindet sich einige Straße weiter weg von dem Hausgrundstück und ist in keiner weise bebaut. Es soll lediglich für den Sohn des Eigentümers belastet werden und die Bank möchte demnach an erster rangstelle stehen.
Jetzt meine Frage, kann das Flurstück gemäß Antrag des Eigentümers auch unter Bezugnahme von § 1026 BGB lastenfrei abgeschrieben werden und eine neue fortlaufende Nr. (hier sodann Nr. 6) im Bestandsverzeichnis bekommen?
Vielen Dank im Voraus.