Hallo,
mir liegt hier eine Akte vor, in der u.a. Auslagen der Partei festgesetzt werden sollen (Verwaltungsgericht).
Dies ist ja grds. nach § 16 JVEG für Zeitversäumnis möglich. Es handelt sich dabei um einen Besprechungstermin beim RA und den Gerichtstermin. Fahrkosten werden auch geltend gemacht.
Da es sich jedoch bei dem Kläger (für den die Festsetzung erfolgen soll) um einen Asylbewerber handelt, der ja dem Beschäftigungsverbot unterliegt, frage ich mich, ob ihm die Auslagen für Zeitversäumnis zustehen, da ihm ja kein materieller Nachteil entstanden ist.
Wonach setzt ihr die Parteiauslagen fest? Nach § 16 oder 21 JVEG? Wie seht ihr die Festsetzung in o.g. Fall?
Danke schonmal