Folgender Fall bringt mich ins Grübeln, vielleicht kennt Ihr ja die Konstellation?
Schuldner (S) kauft eine Eigentumswohnung von einem Bauträger (B). Der Kaufpreis ist nicht voll bezahlt worden, es sind noch 120.000,- (= rund ein Drittel) offen. Zugunsten des S wird eine Auflassungsvormerkung ins Grundbuch eingetragen. Der Verkäufer B lässt eine Grundschuld seiner finanzierenden Bank in Höhe des vollen Kaufpreises eintragen.
S muss Insolvenz beantragen, Verfahren ist eröffnet. Nun gerät auch B ins Wanken, sein Gläubiger will jetzt die Wohnung zwangsversteigern.
Was geschieht mit der Auflassungsvormerkung, die ja nun Massebestandteil ist? Geht die im Falle des Zuschlags in der ZV verloren? Falls dies so sein sollte, kann der IV jetzt von dem Kaufvertrag zurücktreten (schließlich kann der Vertrag vom Verkäufer B nicht mehr erfüllt werden, da B nicht mehr Eigentümer ist) und somit den schon bezahlten Kaufpreis (abzgl. Nutzungen etc.) zurückfordern?