Hallo,
ich bin noch relativ "neu" im Grundbuch und habe einen (für mich) komplizierten Fall.
06.08.2014: Eingang Akte LG m.d.B. um Eintragung einer AV auf Grund einstw. Verfügung
07.08.2014: ZwVfg einer Kollegin, dass wir ein "richtiges" Ersuchen i.S.d. § 29 Abs. II GBO brauchen + LG-Akte getrennt
08.08.2014: Eingang not. Urkunde der Eigentümerin (Sch in der einstw. Verfügung des LG) in der sie das Grundstück an ihren Sohn auflässt und sich ein Wohnungsrecht bestellt
13.08.2014: Ersuchen des LG + Ausf. der einstw. Verfügung per Fax
Meine Frage ist: Kann ich die AV auf Grund des nun vorliegenden Faxes eintragen bzw. wie verhält es sich mit den Rängen?
Das Ersuchen ist ja formell richtig erst nach der not. Urkunde eingegangen, die rechtlichen Voraussetzungen für die Eintragung der AV waren aber ja schon vorher gegeben.
Kann mir da wer helfen?