Offtopic:
Ich bin - mittlerweile - ein Fan von der Auffassung "Ein Schein, eine Angelegenheit". Gerade im Familienrecht kann man dadurch eine transparente Linie fahren und bringt die mit der Festsetzung betrauten UdGs nicht in knifflige Situationen, in denen Angelegenheiten liquidiert werden, die man zwar unter den Schein fassen kann, die aber tatsächlich nie streitig waren. Die Beratungsperson sieht auch "Okay, der Schein wurde für Unterhalt erteilt. Für den Zugewinnausgleich brauche ich also einen neuen." und hat daher die Sicherheit, in welcher Angelegenheit ihre Tätigkeit auch vergütet wird.Wäre ich nicht so dafür, allein schon weil dann der Antragsteller permanent in der Tür steht und er dann auch ständig die 15 € beim Anwalt abdrücken muss. Das widerspräche dem Sinn der Beratungshilfe. Wenn ich in einem Schein 4 Angelegenheiten zum Abrechnen habe, wären dass dann schon 60 € die ein Antragsteller zahlen muss. Erklär mal einem Rentner mit 800 € Rente das er für die Beratung 60 € zahlen muss.
Welcher Komplex abgerechnet werden kann und welcher nicht, da kann sich der Anwalt mit uns rumstreiten. Das muss der arme Bürger nicht auch noch aufgebürdet bekommen.
Die 15,- € muss er doch so oder so für jede Angelegenheit zahlen. Einen Grund, die Gebühr gem. 2500 VV RVG nicht für jede Angelegenheit zu geben, kann ich im Gesetz nicht finden. Das Entstehen der Gebühr willkürlich von der Anzahl der Scheine abhängig zu machen, während alle anderen Gebühren davon unabhängig sind, erscheint mir auch nicht sinnvoll. Und wie ist das bei nachträglichen Anträgen?