Gericht in A - Partei in B - RA in C
C ist dabei deutlich näher am Gerichtsort als der Sitz der Partei in B
Grundsätzlich wären durch die Beauftragung von RA in C ja geringere Reisekosten angefallen, was kein Problem wäre.
Tatsächlich wurden die Kosten jedoch im Ergebnis höher (aufgrund Ortsterminen) als bei Beauftragung eines fiktiven RA in B.
Sind diese höheren Kosten festsetzbar?
In der BGH Entscheidung zum RA am 3. Ort (VII ZB 27/03) ist diese Frage ja leider offen geblieben.
( "Ob ausnahmsweise auch darüber hinausgehende Kosten aus der Beauftragung eines an einem dritten Ort ansässigen Prozeßbevollmächtigten zu erstatten sein können, kann offenbleiben.")
Gibt es zu diesen darüber hinausgehenden Kosten schon einschlägige Urteile?
Ich würde hier grundsätzlich dazu tendieren die Kosten festzusetzen, da die Partei ja auch nicht grundsätzlich gegen ihre Kostenminderungspflicht verstoßen hat, die Kosten von Ortsterminen waren bei Beauftragung nicht unbedingt abzusehen.