Berechnungen des Jobcenters

  • Hallo,

    bei uns häufen sich momentan die Fälle, dass Antragsteller mit Hartz IV-Bescheiden hier erscheinen und sagen, sie müssten die Berechnung anwaltlich prüfen lassen, weil "da etwas nicht stimmen kann". Zum Beispiel werden nach einem Umzug in eine andere Wohnung andere Nebenkosten anerkannt oder der zusätzlich arbeitende Ast hat eine kleine Gehaltserhöhung bekommen und bekommt daher nun "viel mehr abgezogen".

    Eine pauschale Überprüfung weil sie das Gefühl haben, dass die Berechnung "wohl nicht stimmt", gebe ich nicht, Ausnahme: Die Leute waren mit dem Bescheid beim Jobcenter, haben es sich vorrechnen lassen und denken hiernach dass die Vorgehensweise des Sachbearbeiters falsch war bzw. wurden von diesem "aufgefordert", wenn sie damit Probleme hätten sollten sie doch Widerspruch einlegen.

    Dass es hier zu Widersprüchen gegen Hartz IV-Bescheide unterschiedliche Meinungen gibt weiß ich, mich interessiert eigentlich, welche Form der Eigenleistung ihr bei Jobcenterangelegenheiten erwartet und welche Ausnahmefälle es vielleicht gibt, in denen ihr doch BerH gewährt.
    Gibt es solche überhaupt? Oder verlangt ihr gar keine Eigenleistung, weil ein normaler Mensch die Berechnungen eh nicht verstehen kann?

  • jobcenter das übliche Problem. Ich höre hier von allen möglichen Seiten - also nicht nur von den Empfängern von Hartz IV - wie schlimm das Jobcenter bei mri vor Ort arbeitet. Kaum eine Angelegenheit macht mich noch sprachlos, dafür höre ich zu viel. Aufgrund dieses Wissens bin ich relativ kulant was jobcenter-sachen angeht. Natürlich frag ich die dann, ob die mal vorgesprochen haben beim jobcenter und was die dort gesagt haben. Afugrund verschiedener Sachen ist es auch schwierig hier schriftliches tätigwerden zu verlangen, da oft Unterlagen verschwinden usw.

    Wenn jemand konkret sagt, was ihn an der Berechnung stört und er nicht rechtmäßig findet und ich das irgendwie nicht mutwillig finde (und kein vorläufiger Bescheid vorliegt) und er mir darlegt, dass er schon versucht hat mit denen das zu klären, dann geb ich ihm einen Schein. Mich mögen alle dafür schlagen... Ich erfahre auch immer, dass vieles gerade MAsche ist und dann mehrere mit demselben Problem kommen, meistens stellt sich dann ein Bearbeiterwechsel beim jobcenter heraus.

    Wo ich nicht bewillige sind die üblichen Ausnahmen mit Anhörungsbescheiden, obwohl ich da manchmal - wenn es um Bedarfsgemeinschaft geht und mir nachvollziehbar die Situation erklärt wird - auch Ausnahmen mache und doch schon dann bewillige. Das kommt aber nicht so sehr oft vor.

  • Das kommt ja auch maßgeblich auf die angesprochene jeweilige sachliche Meinung des Sachbearbeiters zur Auslegung des BerHG an. Schriftliche Eigenbemühungen werden meiner Erfahrung nach nicht zu beschaffen sein, von daher reicht mir ebenfalls der konkrete und schlüssige Vortrag d. Rechtssuchenden aus. Auf jeden Fall will ich aber den betreffenden Bescheid sehen, um den es angeblich geht und ich will ebenfalls, dass zumindest die Richtung des Problems angegeben werden kann. Sofern d. Rechtssuchende das konkrete Problem vielleicht auch nicht erfassen und benennen kann guck ich mir den Bescheid dann an und versuche das mit d. Erschienenen zu erörtern, also helfe dann natürlich dabei die eigentliche Ursache zu finden. Dann wird geguckt ob es ein rechtliches Problem ist oder nicht.

    Edit: Das "nochmal hingehen und klären" verlange ich nur, wenn raus kommt, dass dem Sachbearbeiter des Jobcenters nicht alle für die Entscheidung erforderlichen Tatsachen vorgetragen wurden und die Möglichkeit besteht, dass nach vollständiger Aufklärung eine Abänderung zugunsten d. Rechtssuchenden erfolgen könnte. Das funktioniert beim hiesigen Jobcenter eigentlich (zumindest sehe ich solche Kundschaft selten wieder).

    Einmal editiert, zuletzt von ruki (25. September 2014 um 09:49) aus folgendem Grund: Edit

  • Dann wird geguckt ob es ein rechtliches Problem ist oder nicht.

    Ich glaube, das ist häufig das Problem. Ein rechtliches Problem wäre es streng genommen ja nur dann, wenn der Sachbearbeiter beim Jobcenter die die Berechnung etc. rechtlich gesehen falsch durchführt, und auch bei konkreten Hinweisen darauf nicht einlenkt etc. Solange er die Richtlinien befolgt oder sich bloß tatsächlich verrechnet hat, ist das ja nichts rechtliches.

    Welche Form der Eigenleistung erwartet ihr? Genügt euch Telefon oder erwartet ihr zumindest persönliches Vorsprechen beim JC?

    Ich frage soviel, weil mir in letzter Zeit auffällt dass ich da keine klare Linie habe, daher möchte ich mir jetzt eine schaffen. Klar kann man sich seine Maßstäbe selbst setzen, aber es interessiert mich doch wie so die Meinung allgemein ist ;)

  • mir reicht es telefonisch, gerade weil ich weiß, dass das bei mir eh nicht viel bringt im bezirk.

    Für mich ist das Problem schon rechtlich, wenn jemand zB gekürzte Nebenkosten bekommt. Ob das rechtens ist, wenn das jobcenter da kürzt, kann doch ein Anwalt erst klären. Also ist die Einschätzung schon eine rechtliche WErtung...

  • Ich kann Meck-Pomm da aus Sicht des Sozialgerichts nur zustimmen. Hängt die Latte da nicht zu hoch. Jobcenter müssen oft erst mit der Nase auf Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gestoßen werden, um Ansprüche anzuerkennen. Wo ein mögliches Problem liegt, können weder die ALG II Empfänger noch ein Rechtspfleger in der Rechtsantragstelle wirklich einschätzen. Eigenbemühungen haben da wenig Erfolg, sonst wäre der Bescheid ja gleich richtig erlassen worden.

  • Wenn einer Bescheide überprüfen lassen will und Widerspruch einlegen IST BerH zu geben.
    Ich zitiere BVerfG:
    "Ein solcher Fall ist hier gegeben. Die vom Amtsgericht befürwortete Auslegung des Beratungshilfegesetzes, dass es einem Rechtsuchenden zumutbar sei, selbst kostenlos Widerspruch einzulegen und dabei die Beratung derjenigen Behörde in Anspruch zu nehmen, die zuvor den Ausgangsverwaltungsakt erlassen hatte, wird den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht gerecht. Das Amtsgericht verletzt die Rechtswahrnehmungsgleichheit, wenn es bei der Anwendung des § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG oder auch bezüglich der Erforderlichkeit einer Vertretung (§ 2 Abs. 1 BerHG) davon ausgeht, dass ein vernünftiger Rechtsuchender in denjenigen Fällen, in denen Ausgangs- und Widerspruchsbehörde identisch sind, keine anwaltliche Hilfe für das Widerspruchsverfahren in Anspruch genommen hätte."
    Daß es da immer noch gefordert wird sich zuerst an die Behörde zu wenden ist echt der hammer!:daumenrun
    Krabbe hat übrigens recht.
    henry

  • Wenn einer Bescheide überprüfen lassen will und Widerspruch einlegen IST BerH zu geben.
    Ich zitiere BVerfG:
    "Ein solcher Fall ist hier gegeben. Die vom Amtsgericht befürwortete Auslegung des Beratungshilfegesetzes, dass es einem Rechtsuchenden zumutbar sei, selbst kostenlos Widerspruch einzulegen und dabei die Beratung derjenigen Behörde in Anspruch zu nehmen, die zuvor den Ausgangsverwaltungsakt erlassen hatte, wird den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht gerecht. Das Amtsgericht verletzt die Rechtswahrnehmungsgleichheit, wenn es bei der Anwendung des § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG oder auch bezüglich der Erforderlichkeit einer Vertretung (§ 2 Abs. 1 BerHG) davon ausgeht, dass ein vernünftiger Rechtsuchender in denjenigen Fällen, in denen Ausgangs- und Widerspruchsbehörde identisch sind, keine anwaltliche Hilfe für das Widerspruchsverfahren in Anspruch genommen hätte."
    Daß es da immer noch gefordert wird sich zuerst an die Behörde zu wenden ist echt der hammer!:daumenrun
    Krabbe hat übrigens recht.
    henry

    Bitte? Hast du nicht schon auf § 9 hingewiesen und öfter erklärt, dass man (du) das Gesetz nicht immer so eng sehen soll...

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Sorry, meinst du das ernst.
    Ja man muß das Gesetz nicht immer so ernst nehmen wenn es um bloße Förmelei geht und man Analogien machen kann. Und wenn es eine andere Meinung in Kommmentaren gibt.
    Aber nicht bei Sachen bei denen es um Existenzen geht und die eindeutig von BVERFG geklärt sind!
    Manche bringen echt einiges durcheinander :gruebel:
    henry

  • Wenn einer Bescheide überprüfen lassen will und Widerspruch einlegen IST BerH zu geben.
    Ich zitiere BVerfG:
    "Ein solcher Fall ist hier gegeben. Die vom Amtsgericht befürwortete Auslegung des Beratungshilfegesetzes, dass es einem Rechtsuchenden zumutbar sei, selbst kostenlos Widerspruch einzulegen und dabei die Beratung derjenigen Behörde in Anspruch zu nehmen, die zuvor den Ausgangsverwaltungsakt erlassen hatte, wird den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht gerecht. Das Amtsgericht verletzt die Rechtswahrnehmungsgleichheit, wenn es bei der Anwendung des § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG oder auch bezüglich der Erforderlichkeit einer Vertretung (§ 2 Abs. 1 BerHG) davon ausgeht, dass ein vernünftiger Rechtsuchender in denjenigen Fällen, in denen Ausgangs- und Widerspruchsbehörde identisch sind, keine anwaltliche Hilfe für das Widerspruchsverfahren in Anspruch genommen hätte."
    Daß es da immer noch gefordert wird sich zuerst an die Behörde zu wenden ist echt der hammer!:daumenrun
    Krabbe hat übrigens recht.
    henry

    Eigenes Tätigewerden heißt nicht, dass er selbst Widerspruch einlegen soll. Es geht darum, bei dem jobcenter nachzufragen wie die Berechnung zuStande kommt. Um mehr geht es gar nicht. Das haben - jedenfalls bei mir - die meisten auch immer schon getan. Deswegen ist das für mich kein Problem, so dass ich die Leute dann nicht wieder weg schicke. Manche Sachen würden sich - natürlich nicht bei unserem jobcenter - von selbst klären, wenn man einfach mal nachfragt. Fehler kann jeder machen, und wenn man mal nachfragt gibt es leute, die dann ihren fehler feststellen. Das habe ich gemeint und nicht das was du unterstellst :D

  • Meck-Pomm:
    "Die vom Amtsgericht befürwortete Auslegung des Beratungshilfegesetzes, dass es einem Rechtsuchenden zumutbar sei, selbst kostenlos Widerspruch einzulegen und dabei die Beratung derjenigen Behörde in Anspruch zu nehmen, die zuvor den Ausgangsverwaltungsakt erlassen hatte, wird den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht gerecht."
    henry

  • Meck-Pomm:
    "Die vom Amtsgericht befürwortete Auslegung des Beratungshilfegesetzes, dass es einem Rechtsuchenden zumutbar sei, selbst kostenlos Widerspruch einzulegen und dabei die Beratung derjenigen Behörde in Anspruch zu nehmen, die zuvor den Ausgangsverwaltungsakt erlassen hatte, wird den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht gerecht."
    henry

    Ganz ehrlich? Wenn ich selbst aus irgendwelchen Gründen beim JobCenter etwas beantragen müsste und die würden mir merkwürdige Bescheide übersenden, würde ich deren Beratung auch nicht mehr über den Weg trauen. Wenn die mich da "bescheiXXXX" wollen, werden sie es tun und auch im "Beratungsgespräch" nicht von dem Bescheid abrücken. Was ich hier in meinem Büro schon so gehört und gesehen hab von den Schuldnern, warum Geld gekürzt oder eine Zustimmung zum 1-€-Job nicht gegeben wurde, geht auf keine Kuhhaut mehr.

    Das soll man sich dann noch von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, beraten lassen? Ja sicher! :wechlach:

    Aber danach doch bitte gleich zum Anwalt. :D

  • Sorry Henry, aber wir reden, glaube ich, über einen anderen Sachverhalt. Es geht nicht darum, zu sagen, es liegt ein rechtliches Problem vor und wir verweisen dennoch an die Behörde, um dort Widerspruch selbst einzulegen, so wie es vor Jahren noch praktiziert wurde.

    Vorliegend geht es um die Frage, ob überhaupt ein rechtliches Problem vorliegt und ob es möglich und zumutbar ist, sich einen Bescheid, den man nicht versteht, von der Behörde erklären zu lassen. Das schließt ja die anschließende Bewilligung von Beratungshilfe nicht aus.

    Ich erwarte grundsätzlich persönliche Vorsprache beim Sachbearbeiter, um sich das erläutern zu lassen, was man nicht versteht. Ist der Antragsteller aus nachvollziehbaren Gründen damit nicht einverstanden, gibt es Beratungshilfe. Schriftliche Eigenbemühungen erwarte ich nicht, da meist die Zeit zu knapp ist. Bis man da Antwort bekommt, ist die Widerspruchsfrist oft dreimal abgelaufen.

    Persönliche Vorsprache ist halt nicht nachweisbar, durch gezielte Fragen, versuche ich herauszufinden, ob der Vortrag dazu glaubhaft ist.

  • @Jamie 
    :daumenrau

    Noatalba:
    Kaum zitiere ich BVERFG kommen wieder diese Sprüche.
    Ich weiß ihr wollt diese Entscheidungen hier nicht lesen.
    Aber ich werde sie immer wieder posten wenn ihr sagt, AST muß erst zur Behörde blabla.
    Und jetzt seid ihr bösgläubig.
    henry

  • Es geht nicht darum zur Behörde zu gehen und sich im Hinblick auf einen Widerspruch beraten zu lassen. Es geht darum zu der Behörde zu gehen und sich den Bescheid generell erst mal erklären zu lassen, weil man die Berechnung nicht versteht. Das ist ein Unterschied. Wenn ich danach immer noch meine, dass da was konkret nicht stimmt, gibt es auch den Schein.


  • Ich bitte doch darum, hier sachlich und beim Thema zu bleiben.
    Dies ist ein offenes Fachforum von, für und über Rechtspfleger.
    Wir sind alles gebildete Menschen und hier kann jeder von uns
    seine Meinung zum Ausgangsthema schreiben, muss jedoch auch
    ggf. Gegenmeinungen und andere Ansichten aushalten und die
    Contenance bewahren.

    li_li (Mod)

    Die Benutzung der Forensuche ist gebührenfrei und verursacht keine körperlichen Schmerzen!

    Zum Zeitpunkt des Postens war ich all meiner 5 Sinne (Stumpfsinn, Schwachsinn, Wahnsinn, Irrsinn und Unsinn) mächtig.

  • Und die Behörde sagt dann: Ach ja jier ist ja der Fehler, ich ändere mal Bescheid.:gruebel:
    Ich denke eher daß sie den Fehler vertuschen und den Antragsteller linken.
    Also meiner Meinung sind das einfach Spitzfindigkeiten/Schikane um den AST trotz BVERFG von Beratungshilfe abzuhalten.
    Wenn einer zu mir komt und sagt Bescheid ist falsch/kann ich nicht nachvollziehen dann schau ich mir den an und wenn der Bescheid unlogisch erscheint und an den EInrden was dran sein könnte -> Schein.
    50% der Bescheide sind falsch - da gilt bei mir die Vermutung das die Auskünfte auch falsch sein werden und den AST nur beschwichtikgen sollen keinen RA einzuschalten.
    henry

  • Wen jemand auf der RAST sagt, ein Kind wurde vergessen, finde ich es durchaus zumutbar, dass der Antragsteller dieses zunächst gegenüber dem Jobcenter äußert. Sollte die sich weigern, dieses Kind zu berücksichtigen, gäbe es von mir auch einen Schein ...

  • Also doch Widerspruch durch Behörde?
    Oder wie machst du geltend das Kind vergessen wurde?:gruebel:
    Alle drehen und winden sich, Hauptsache man muß nicht bewilligen :wechlach:
    henry

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