Hallo,
hatte eine/r hier im Forum (schon mal) eine Gläubigerversammlung, in der auf Grund einer Gläubigermehrheit die Eigenverwaltung aufgehoben wurde?
Mir geht es so'n bisschen um die praktische Handhabe, da mir so ein Termin droht. Gemäß § 272 I InsO ist ja die Eigenverwaltung im Falle der Ziffer 1 automatisch aufzuheben. Ich wollte das wohl per gesonderten Beschluss im Termin machen (Datum und Uhrzeit der Aufhebung müssen wohl auch in den Beschluss). Gleichzeitig muss ich wohl den Sachwalter zum Insoverwalter machen.
Wie ist es denn mit § 57 InsO ? Muss ich denn noch einen weiteren Termin anberaumen? Oder könnte ich das auch in dieser Gläubigerversammlung machen (also praktisch Beschluss verkünden und dann weiter im Protokoll)? Mein erster Gedanke ist, das geht nicht, denn es könnte ja Gläubiger geben, die in dieser nicht da sind, aber sehr wohl einen etwaigen Insoverwalter neu wählen wollen.
Das zweite (Randproblem) ist die Rechtsmittelbelehrung. Der Beschluss ist ja faktisch automatisch zu machen. Ich habe da weder was zu prüfen noch sonst etwas. sofortige Beschwerde ist (wohl) nur gegen die Entscheidung nach § 272 I Ziffer 2 InsO gegeben. Muss ich da jetzt eine Belehrung für die Erinnerung hereinbasteln (ist aber wirklich nur Randproblem)?
Und falls Ihr noch andere Hinweise habt, auf was ich da noch achten sollte, bitte her damit.