Kostenausgleichungsverfahren und Abtretung

  • Hallo Ihr!

    Folgende Frage beschäftigt mich:

    Urteil ergeht. Kostenquotelung 1/3 (Kläger) zu 2/3 (Beklagter).

    Sowohl Kläger als auch Beklagter melden zur Kostenausgleichung an. Während des Ausgleichungsverfahrens zeigt ein Dritter die Abtretung der Gebührenansprüche des Beklagten (hier ja 1/3) an ihn an und bittet um Titelumschreibung.

    Rpfl. Erlässt einen „ersten“ KfB betreffend den Anspruch des Klägers (der bekommt ja 2/3 vom Beklagten erstattet).

    Nun soll noch ein KfB zu Gunsten des Beklagten ergehen (der hat ja einen Kostenerstattungsanspruch von 1/3).

    Ist diese Vorgehensweise überhaupt korrekt? Muss nicht einheitlich ausgeglichen werden?

    Die Titelumschreibung kann doch nur in Form einer Rechtsnachfolgeklausel geschehen, oder?

    Verwirrt bin :gruebel:

    LG

  • Werde daraus jetzt leider nur nicht ganz schlau :(

    Es wurde jetzt festgesetzt. Ein KfB zu Gunsten des Klägers (betreffend 2/3 Erstattungsanspruch) und ein KfB zu Gunsten des Beklagten (betreffend 1/3 Erstattungsanspruch); wobei im KfB zu Gunsten des Beklagten dieser zwar im Rubrum auftaucht, der KfB aber eine Ergänzung dahingehend enthält, dass der Erstattungsanspruch an den Dritten zu zahlen ist.

    Habe so etwas echt noch nicht gesehen :( Ich meine, wenn der Beklagte nicht zahlen kann, geht der Kläger ja "leer" aus und muss jetzt zusätzlich noch an den Dritten zahlen.

    Da passt doch was nicht, oder :mad:

  • Werde daraus jetzt leider nur nicht ganz schlau :(

    Es wurde jetzt festgesetzt. Ein KfB zu Gunsten des Klägers (betreffend 2/3 Erstattungsanspruch) und ein KfB zu Gunsten des Beklagten (betreffend 1/3 Erstattungsanspruch); wobei im KfB zu Gunsten des Beklagten dieser zwar im Rubrum auftaucht, der KfB aber eine Ergänzung dahingehend enthält, dass der Erstattungsanspruch an den Dritten zu zahlen ist.

    Habe so etwas echt noch nicht gesehen :( Ich meine, wenn der Beklagte nicht zahlen kann, geht der Kläger ja "leer" aus und muss jetzt zusätzlich noch an den Dritten zahlen.

    Da passt doch was nicht, oder :mad:

    So ist es. Lagen denn beide Anträge vor dem ersten KFB vor, dann entspricht die beschriebene Verfahrensweise nicht den normierten Vorgaben. Handelt es sich um denselben Entscheider? Der Kläger wird allerdings bis zur Höhe seiner Gegenforderung aufrechnen können.

  • Ja, beide Anträge lagen vor dem Erlass des ersten KfB vor und: Es war der gleiche Entscheider.

    Aber eine Aufrechnung würde doch daran scheitern, dass der Erstattungsanspruch 1/3 jetzt an einen Dritten zu zahlen ist, oder :gruebel:

    Aaarrgg, werde noch wahnsinnig :teufel:

  • Um der §§-Verweisung von Little Steven deutliche Worte folgen zu lassen:

    Die Vorgehensweise des zuständigen Rechtspflegers ist rechtwidrig. Die Ausgleichung hat so zu erfolgen, dass nach der Ausgleichung einer der beiden Parteien ein Anspruch gegen die Gegenseite aus der Kostenfestsetzung erwächst. Andernfalls wäre § 106 ZPO auch überflüssig.

    Einmal einen Kostenfestsetzungsbeschluss wegen der Kosten des Klägers und einen weiteren wegen der Kosten des Beklagten zu erlassen bei quotaler Kostengrundentscheidung, ist nicht zulässig. Vergleiche insoweit Zöller § 106 Rn. 1 (Der Kostenausgleich soll einheitlich über Ansprüche und Gegenansprüche entscheiden.). Also nichts mit Aufrechnung, sondern Ermittlung eines einzelnen Erstattungsanspruchs (a.a.O mit weiterem Nachweis).

    Der Kostenausgleich muss ohne Ermessensspielraum in einem Beschluss durchgeführt werden (LG Bonn, Rpfleger 84,33).


    Ergebnis: Beschwerde oder Erinnerung einlegen, der Rechtspfleger sollte mit der Nase auf die geltende Rechtslage gestupst werden. :)

    2 Mal editiert, zuletzt von Schirmacher (7. November 2014 um 16:10) aus folgendem Grund: Ergänzung

  • Zu dem Vorgesagten findet sich in § 106 Abs. 2 ZPO eine normierte Ausnahme. Und sofern gegen die Beschlüsse kein Rechtsmittel eingelegt wird haben sie vermutlich Bestand. Da hilft dann die §§-Verweisung;).

  • Wie # 8.
    Eine getrennte Festsetzung der Ansprüche beider Seite kenne ich nur, wenn eine Partei zunächst keinen KAA eingereicht und dies später im Rahmen einer beantragten Nachfestsetzung nachgeholt hat.

    Das OLG Koblenz (Beschl. v. 30.10.2012 - 14 W 592/12) verdeutlicht die einheitliche Behandlung der Anträge sogar dadurch, dass auch ein verspäteter KAA noch bei der Ausgleichung zu berücksichtigen ist, solange der Erstantrag nicht (im Wege der einseitigen Festsetzung) beschieden wurde.


  • Selbstredend nach Möglichkeit immer ein KFB. Ich kann mir schwerlich vorstellen, dass es für die abweichende Handhabung des Kollegen keinen Grund gibt, der möglicherweise bei der Sachverhaltsdarstellung übersehen worden ist. Wurden die KFB's denn zeitgleich oder zeitversetzt erlassen?
    Bei ibr findet sich zu dem von 13 eingeführten Beschluss die folgende redaktionelle Zusammenfassung:
    "Einen nach Ablauf der Wochenfrist des § 106 ZPO eingereichten Antrag auf Ausgleichung der Kosten hat der Rechtspfleger gleichwohl zu beachten, wenn der Antrag des Prozessgegners zu diesem Zeitpunkt noch nicht beschieden ist und der verspätete Antrag keine weiteren Ermittlungen erfordert.*)"
    Selbst dann würde ich auf einen KFB hinarbeiten, was allerdings nicht zwingend zu sein scheint. Gelegentlich stellt sich ja schon die Frage, ob die Wochenfrist wirksam in Gang gesetzt worden ist.

  • Hat der Rechtspfleger nicht begründet, warum zwei getrennte KFB's erlassen wurde? Ich könnte mir vorstellen, dass er dachte, er könne keinen einheitlichen KFB erlassen, weil der Dritte im Spiel ist und eine Verrechnung des Anspruchs der Gegenseite mit dem Anspruch des Dritten mangels Gegenseitigkeit nicht möglich wäre.

    Ich hatte (glücklicherweise) nie ein Kostenausgleichsverfahren mit Rechtsnachfolge, aber ich vermute, es müsste so laufen: Man berechnet die Kostenausgleichung ganz normal, also ohne Rechtsnachfolge, und wenn sich dann ein Erstattungsanspruch zugunsten des Zedenten ergibt, dann wird dieser eben nicht zugunsten des Zedenten festgesetzt, sondern zugunsten des Zessionars als Rechtsnachfolger.


    _________________________________________________________________________________



    Alles hat einmal ein Ende.

    Sogar der Montag! :S


  • Gelegentlich stellt sich ja schon die Frage, ob die Wochenfrist wirksam in Gang gesetzt worden ist.


    Um da bereits Unklarheiten auszuschließen, hat mein OLG - wie schon einmal berichtet - frühzeitig entschieden, dass die Aufforderung nach § 106 ZPO zuzustellen ist, was häufig nicht gemacht wird.

  • 13: Welches OLG ist deins? Celle, Braunschweig oder Oldenburg?

    Bei uns werden die Aufforderungen leider auch nicht per ZU rausgeschickt. Wenn das OLG Oldenburg das aber vorsehen sollte (muss ich mal nachschauen), werde ich das entsprechend weiter geben und bei meinen Endziffern einfordern.

  • Für 13 gilt OLG Celle!

    Wichtig bleibt aber auch Little Stevens Hinweis: Der Kläger kann nämlich auch gegenüber dem Dritten aufrechnen, so dass das Spielchen hier selbst bei den merkwürdigen zwei KFB´s ins Leere läuft.

  • 13: Welches OLG ist deins? Celle, Braunschweig oder Oldenburg?

    Bei uns werden die Aufforderungen leider auch nicht per ZU rausgeschickt. Wenn das OLG Oldenburg das aber vorsehen sollte (muss ich mal nachschauen), werde ich das entsprechend weiter geben und bei meinen Endziffern einfordern.

    Mein OLG ist Celle. Die Zustellungspraxis wird hier schon praktiziert, solange ich mich zurückerinnern kann. Ich habe es nie anders gemacht, schon aus Frist-Kontrollgründen. Ich schau mal nach, ob ich dazu etwas habe.

    Edith:
    Die Entscheidung des OLG Celle habe ich leider nicht, da anscheinend schon zu alt. Ich kann aber Folgendes anbieten:


    Zitat

    Die Aufforderung nach § 106 I 1 ZPO ist gem. § 329 II 2 ZPO förmlich zuzustellen (Zöller/Herget, § 106 ZPO Rn. 2; MüKo-ZPO/Schulz, § 106 Rn. 6; BeckOK/Jaspersen § 106 ZPO Rn. 13; Musielak/Lackmann § 106 ZPO Rn. 4).

    Wurde dies versäumt und bestreitet der Gegner den Zugang der Aufforderung, liegt ein grober Verfahrensfehler vor; der rechtswidrig ergangene Beschluss ist aufzuheben und neu festzusetzen (vgl. OLG Naumburg, FamRZ 2007, 1350).

  • Darf denn der Rechtspfleger den nach § 106 ZPO einheitlich gewollten PROZESSUALEN Kostenerstattungsanspruch versagen durch Aufspaltung und Prüfung einer MATERIELL-RECHTLICHEN Aufrechnungslage und\oder eines Forderungsübergangs? Wohl kaum.

    Der das gemacht hat, muss verwandt sein mit der Rechtspflegerin, die den Akten der 2. Instanz entnahm, dass auf das Urteil 1. Instanz eine Teilzahlung erfolgt war, die ihrer Meinung nach um 3.000,- EUR höher war als die spätere Vergleichssumme 2. Instanz. Da hat sie den von ihr gesehenen Überschuss einfach im Kf-Verfahren nach § 106 ZPO mit verrechnet. Heute ist der 9.11. Wie riefen doch die Leute vor 25. Jahren: Waaahnsinn!!!

  • Darf denn der Rechtspfleger den nach § 106 ZPO einheitlich gewollten PROZESSUALEN Kostenerstattungsanspruch versagen durch Aufspaltung und Prüfung einer MATERIELL-RECHTLICHEN Aufrechnungslage und\oder eines Forderungsübergangs? Wohl kaum.

    Auch wenn ich zitiert wurde, gehe ich mal davon aus, der Beitrag bezieht sich nicht auf mich. Ich habe lediglich zu untermauern versucht, dass die Aufforderung nach § 106 ZPO zuzustellen ist, mehr nicht. ;)

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