• Hallo,

    die Betreute ist verstorben und hinterlässt ein Nachlass von ca. 2.000,00 €.
    Sie wurde von einer familienfremden ehrenamtlichen Betreuerin betreut.

    Nun fragt ein Rechtanwalt im Auftrag der Nichte an, ob Rechenschaftsberichte der Betreuerin angefordert wurden und unterstellt den Verdacht, dass Vermögenswerte unterschlagen und veruntreut wurden. Vorsorglich werden Amtshaftungsansprüche geltend gemacht, sofern das AG seiner Verpflichtung in Bezug auf die Überwachung der Betreuerin nicht nachgekommen ist.

    Muss ich dieses Schreiben als Rechtspfleger beantworten oder dem Richter vorlegen? Ich weiß ja noch nicht einmal, ob die Nichte Erbin geworden ist. Ein Erbschein wurde noch nicht beantragt.

    Viele Grüße

  • Dem Richter würde ich die Sache nicht vorlegen,da er mit der Überwachung der Betreuer nichts zu tun hat.
    ABER ich würde zunächst mal höflichst nach dem Erbschein fragen bevor überhaupt eine Auskunft erteilt wird.
    Wer so schweres Geschütz auffährt,sollte zumindes nachweisen können ,dass er dazu berechtigt ist.

  • Der Richter wäre hier allenfalls befugt , über ein Akteneinsichtsgesuch zu entscheiden.
    Hierzu bedarf es aber eines berechtigten Interesses § 13 II FamFG.
    Und dies wird man ohne Erbnachweis nicht darlegen können.

    Wie ist denn die Überwachung der ehem. Betreuerin abgelaufen ?

  • Für die Amtshaftungsansprüche wäre die Verwaltung zuständig, da würde ich auf jeden Fall die Akte der Abt. I vorlegen. Is zwar Schwachsinn (der RA macht das wahrscheinlich nur um seine Mandantin mal so richtig zu beeindrucken), zuständig für den Schwachsinn bist Du aber nicht.

    Ansonsten die Betreuungssache "normal" abwickeln. Ermitteln wer die Erben sind und mit denen kommunizieren. Ich mache das meistens, indem ich mitteile, Schluss-RL ist eingegangen und wurde geprüft, Prüfbericht anbei, Sie können nach Voranmeldung Akteneinsicht in die Gerichtsakten nehmen.

    * Was schert´s die Eiche, wenn das Schwein sich an ihr reibt! *

  • 1. Um Erbschein/Erbnachweis bitten.
    2. Der zuständigen Abteilung für Amtshaftungsansprüche vorlegen. Bei uns ist es der Generalstaatsanwalt.
    3. Nachricht an Versicherung.
    4. Keine Sorgen machen. Da kommt nichts bei raus.

  • Vielen Dank für die aufmunternden Beiträge.
    Die Betroffene hatte nur ein Sparbuch mit ca. 1.500,00 € und ein Taschengeldkonto im Heim. Es wurde jährlich der Jahresbericht nebst Belegen geprüft. Um Schließfachkosten zu sparen wurde ein Schließfach aufgelöst. Eine Aufstellung des Schließfachinhaltes befindet sich in den Akten. Sonst gab es keine Besonderheiten. Muss ich noch eine Rechnungslegung für den gesamten Betreuungszeitraum (46 Jahre) anfordern? Eine Entlastung der Erben wird wohl nicht erfolgen...

  • Wieso RL für den gesamten Zeitraum? Wenn es sich um eine familienfremde Person handelte, war die doch sowieso RL-pflichtig? :gruebel: Die jährlichen RL müssten sich doch in der Akte befinden?

    * Was schert´s die Eiche, wenn das Schwein sich an ihr reibt! *

  • Das TG-Konto wird vom Betreuer nicht verwaltet, ok.
    Bei dem Sparkonto handelt es sich aber um Vermögen, hier besteht auf jeden Fall eine RL-Pflicht. Für das Sparbuch wurde die ganzen Jahre keine RL gelegt? Uups... da bekommt die Frage nach der Amtshaftung eine ernsthafte Wendung.

    M.E. RL für die gesamte Zeit nachfordern.

    Ernsthaft, ihr habt keine Abrechnungen vom Sparbuch erfordert? Wenn jetzt rauskommt, dass die Betreuerin Unfug getrieben hat, was dann?

    * Was schert´s die Eiche, wenn das Schwein sich an ihr reibt! *

  • zu Beitrag 9:


    Dann wird die Betreuerin wohl in den sauren Apfel beißen müssen.

    Besser wäre es natürlich gewesen, von den jährlichen RL nicht zu befreien. Diese hätte die Betreuerin ganz schnell erstellen können. Für 46 Jahre :cool: ist es jetzt schon etwas arbeitsaufwändiger. ;)

  • Was will man denn - bei lediglich einem Sparbuch - großartig Schlussrechnung legen?
    Man kann doch auf die jährlichen Bericht nebst Sparbuchkopie in der Akte verweisen.

    War die Betreuerin auch 46 Jahre im Amt ?
    Wär ja länger aus Frau Merkel !

  • Das TG-Konto wird vom Betreuer nicht verwaltet, ok. Bei dem Sparkonto handelt es sich aber um Vermögen, hier besteht auf jeden Fall eine RL-Pflicht. Für das Sparbuch wurde die ganzen Jahre keine RL gelegt? Uups... da bekommt die Frage nach der Amtshaftung eine ernsthafte Wendung.

    Davon gehe ich nicht wirklich aus, wenn - wie recht häufig bei mittelosen Betreuten - das Sparbuch als Notgroschen erhalten geblieben ist und nicht angetastet wurde. Mit den jährlichen Berichten wird regelmäßig eine Kopie des Sparbuches eingereicht, so dass eine Kontrolle durch das Gericht gegeben ist. Wenn allerdings Abbuchungen ersichtlich waren (was wegen der Versperrung ohne bG nicht möglich gewesen sein sollte), hätte man mal nach der Verwendung der Beträge fragen sollen. Ansonsten weiß ich ehrlich gesagt nicht, wie bei diesen Einkünften eine Veruntreuung erfolgt sein soll (wenn nicht vom Sparbuch).

  • Wenn eine Kopie des Sparbuches eingereicht wird, aus der die Abbuchungen ersichtlich sind, handelt es sich ja insoweit um eine Abrechnung.

    Edit: Wir haben gar nicht genau nachgefragt, welches Vermögen durch Betreuer verwaltet wurde, und welches Vermögen durch den Betroffenen selbst oder durch Dritte verwaltet wurde. Kann die Threadstarterin das klarstellen?

    * Was schert´s die Eiche, wenn das Schwein sich an ihr reibt! *

  • Die Betreuerin war von der Rechnungslegungspflicht befreit, da außer dem Sparbuch und dem Taschengeldkonto kein Vermögen vorhanden war.

    Na das ist natürlich ein Grund, wo ein Anwalt sofort zubeißt und das zu Recht. Eine derartige "Befreiung" ist rechtlich nicht möglich.

  • Wieso sollte man das der Versicherung melden , wenn noch kein Haftungsfall seitens der Verwaltung/GSta festgestellt wurde ?

    Ich bin jetzt kein Experte für Versicherungsrecht und kenne Eure Versicherungsbedingen nicht (Ihr habt doch alle eine, oder???), aber
    § 104 VVG
    Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers

    (1) Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer innerhalb einer Woche die Tatsachen anzuzeigen, die seine Verantwortlichkeit gegenüber einem Dritten zur Folge haben könnten. Macht der Dritte seinen Anspruch gegenüber dem Versicherungsnehmer geltend, ist der Versicherungsnehmer zur Anzeige innerhalb einer Woche nach der Geltendmachung verpflichtet.


  • Ich bin jetzt kein Experte für Versicherungsrecht und kenne Eure Versicherungsbedingen nicht (Ihr habt doch alle eine, oder???), aber § 104 VVG Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers (1) Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer innerhalb einer Woche die Tatsachen anzuzeigen, die seine Verantwortlichkeit gegenüber einem Dritten zur Folge haben könnten. Macht der Dritte seinen Anspruch gegenüber dem Versicherungsnehmer geltend, ist der Versicherungsnehmer zur Anzeige innerhalb einer Woche nach der Geltendmachung verpflichtet.

    Aber der Dritte wäre doch das Land, und das hat noch keine Ansprüche geltend gemacht? Die Erben können sich ja nicht an den Beamten selbst wenden.


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    Alles hat einmal ein Ende.

    Sogar der Montag! :S

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