Folgender Fall:
Es besteht ein Erbbaurecht am Grundstück. Auf dem Erbbaurecht lastet eine Dienstbarkeit.
Im Zuge der Löschung des Erbbaurechts soll diese Dienstbarkeit laut notarieller Urkunde erstreckt/ übertragen werden auf das Grundstück selbst (sprich vom Erbbau-GB in das Grundstücks-GB).
M.E. ist das nicht möglich, da es sich um zwei unterschiedliche Belastungsgegenstände handelt, es müsste am Erbbaurecht gelöscht und am Grundstück neu bestellt werden (vergleichbar mit Verlegung der Ausübungsstelle, dort ist eine Inhaltsänderung auch nicht möglich).
Andere Meinungen dazu???