Erbbaurecht Dienstbarkeit Erstreckung

  • Folgender Fall:

    Es besteht ein Erbbaurecht am Grundstück. Auf dem Erbbaurecht lastet eine Dienstbarkeit.

    Im Zuge der Löschung des Erbbaurechts soll diese Dienstbarkeit laut notarieller Urkunde erstreckt/ übertragen werden auf das Grundstück selbst (sprich vom Erbbau-GB in das Grundstücks-GB).

    M.E. ist das nicht möglich, da es sich um zwei unterschiedliche Belastungsgegenstände handelt, es müsste am Erbbaurecht gelöscht und am Grundstück neu bestellt werden (vergleichbar mit Verlegung der Ausübungsstelle, dort ist eine Inhaltsänderung auch nicht möglich).

    Andere Meinungen dazu??? :confused::confused::confused:

  • Hängt vom Rang der Rechte am Grundstück ab. Die Aufhebung eines Erbbaurechts bedarf dann nicht der Zustimmung der am Erbbaurecht dinglich Berechtigten, wenn deren Rechte nach Wegfall des Erbbaurechts mit gleicher Rangstelle am Grundstück weiterbestehen. Gilt auch dann, wenn die Rechte erst anläßlich der Aufhebung auf dem Grundstück eingetragen werden (LG Bayreuth, Beschl. v. 10.10.1996, 4 T 109/96).

  • Wir haben hier Erbbausiedlungen, da sind immer dutzende Personen Berechtigte von Leitungsrechten. Da arbeitet man bei Aufhebung des Erbbaurechts eher mit Rangrücktritten der Rechte am Grundstück.

    Ich empfehle zur Aufhebung von Erbbaurechten den Aufsatz von Böhringer in Rpfleger 2019, 557.

  • Die fehlende Zustimmung kann förmlich mit Zwischenverfügung beanstandet werden. Der Rangrücktritt ist ein Zurückweisungsgrund. Der Hinweis von Böhringer wendet sich vermutlich an Notare.

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