Benachrichtigungen nach § 179 InsO unzustellbar

  • Hallo in die Runde,


    In einem älteren Verfahren wurde die Insolvenztabelle bereinigt.
    Aus vorl. Bestreiten (ich weiss, gibt es nicht eigentlich nicht, aber wurde in diesem Verfahren so gemacht), ist endgültiges Bestreiten geworden und nun sind zahlreiche Tabellenauszüge gem. § 179 zurückgekommen. Nach dem eigentlichen PT haben alle schon damals einen bekommen ( mit dem vorl. Bestreiten).


    Nun meine Frage:
    Besteht hier eine Ermittlungspflicht vom Gericht oder Verwalter? (sind wirklich viel Gl.).

    Ich meine eigentlich nicht, denn die Gl. sollten ja eigentlich für Ihre Daten eigene Sorge tragen und über § 188 / 189 Inso sind formell ja alle Gl. Geschützt, wie es praktisch aussieht, ist ja eine andere Sache.


    Hat jemand eine Idee?

  • 179 habt ihr doch hoffentlich nach dem PT gemacht. Da vorl. Bestreiten rechtlich als Bestreiten zu behandeln ist, ist doch der Tabellenauszug damals versandt worden und jetzt gar nichts zu tun. Rechtlich weist das Tabellenblatt weiter das gleiche aus

  • (Vorläufig) bestritten ist bestritten.

    Durch das Wort "vorläufig" wird nur zum Ausdruck gebracht, dass der Bestreitende bereit ist seinen Widerspruch im weiteren Verlauf des Verfahrens zurückzunehmen (z:B: wenn ihm (weitere) Belege vorgelegt werden). M.E. ist bezüglich der Forderungen, die weiterhin bestritten sind vom Gericht nichts zu veranlassen.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

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